Nicht fachkundig genug

Wenn der DS-Beauftragte abberufen wird

26.01.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Inhalt des Abberufungsverlangens

Inhaltlich enthält das Abberufungsverlangen die Anordnung an das Unternehmen, den Datenschutzbeauftragten abzuberufen. In der Reaktion ist vom Unternehmen eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung notwendig, den Datenschutzbeauftragten abzuberufen. Aus dieser Erklärung muss klar hervor gehen, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten beendet werden soll. Auch wenn anders als für die Bestellung (§ 4 Abs. 1 BDSG) die Schriftlichkeit nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte auch die Abbestellung aus Beweis- und Publizitätsgründen schriftlich erfolgen.

Abberufungsverlangen ist ein Verwaltungsakt gegenüber dem Unternehmen

Beim Abberufungsverlangen handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Verpflichtung für das Unternehmen und nicht, wie eine Mindermeinung annimmt, um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (also mit direkter Wirkung auch gegenüber dem Datenschutzbeauftragten). Da der Datenschutzbeauftragte aber in seinem rechtlichen Interesse betroffen ist, kann dieser zum Verfahren zugezogen werden. Jedenfalls muss das Abberufungsverlangen auch ihm gegenüber bekannt gegeben werden.

Im Klartext heißt dies: das Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde beendet noch nicht die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten. Erst mit Widerruf der Bestellung durch das Unternehmen endet die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes besteht für das Unternehmen eine Rechtspflicht zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten. Diese darf nicht einzelvertraglich oder kollektivrechtlich abbedungen werden. Eine Bindung der Abberufung an eine Zustimmung des Betriebsrates ist damit unzulässig.

In der Praxis

Damit wird die Behörde, wenn Sie an der Fachkunde oder Zuverlässigkeit eines Beauftragten zweifelt, zunächst direkt dem Beauftragten aufgeben, seine Kenntnisse zu verbessern.

Verlangt die Aufsichtsbehörde jedoch final die Abberufung, so muss sich das Unternehmen daran halten, um eine notfalls zwangsweise Durchsetzung des Abberufungsverlangens zu vermeiden.

Möglichkeit zur Stellungnahme für den Datenschutzbeauftragten

Zu beachten ist, dass dem Datenschutzbeauftragten rechtzeitig vor der Abbestellung die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen ist. Wenn eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Datenschutzbeauftragte sein Verhalten korrigiert oder verbessert, so muss zumindest vorläufig von einer Abberufung als Ultima ratio abgesehen werden.

Abberufungsmöglichkeit auch bei externem Datenschutzbeauftragten?

Bestellt ein Unternehmen einen externen Datenschutzbeauftragten so gilt das oben Gesagte auch für den externen Datenschutzbeauftragten entsprechend.