Der Fiskus hat ein wachsames Auge auf Wissens-Update:

Weiterbildung und Vergnügen streng trennen

18.12.1987

Arbeitnehmer sollen sich weiter bilden, um ihre Chancen zu verbessern. Hierbei kommt ihnen einerseits der Fiskus finanziell (und streng bürokratisch) entgegen - berufliche Fortbildung ist steuerlich absetzbar. Auch gewähren Unternehmen in sechs Bundesländern einen bezahltes Bildungsurlaub.

Kosten für eine weitere Qualifizierung können dann bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn sie für die Fortbildung im ausgeübten Beruf entstehen. Ausgaben für den Besuch von Lehrgängen, Abendkursen und Vortragsreihen einschließlich der Aufwendungen für An- und Abfahrt lassen sich auf der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten verbuchen, Fachliteratur nicht aber der obligatorische Brockhaus - ebenso wie das Essen in der Tagungskantine zählen auch dazu.

In Lehrgangsform organisierte Reisen bedürfen eines besonderen Zuschnitts, damit sie als Fortbildung in den Augen der Finanzbeamten bestehen: straffes Programm, nur Teilnehmer aus der jeweiligen Berufssparte, fachbezogene Lehrgangsinhalte. Was in der Praxis noch durchgeht, verdeutlicht ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Veranstaltungsteilnehmern, die den Aufenthalt am Tagungsort Sylt auch für "private Interessen nutzten" - das offizielle Programm dauerte von

acht bis halb zwölf und von 16 bis 19 Uhr, erkannte das Gericht die Auslagen dennoch als Werbungskosten an, Begründung: Trotz der großen Lücke tagsüber seien die Teilnehmer durch das über sechsstündige Lehrprogramm voll ausgelastet.

Überflüssigen Streit mit dem Finanzamt erspart sich, wer nicht anschließend im Tagungsort Urlaub macht oder den Kursus-Termin in ein verlängertes Wochenende einbaut. Touristisch attraktive Gegenden sind Steuerbeamten immer verdächtig.

Wollen Arbeitnehmer oder Selbständige den Fiskus an ihren Reisekosten beteiligen, muß ein direkter professioneller Anlaß vorliegen, etwa der Besuch eines Geschäftsfreundes oder ein Aufenthalt zu Forschungszwecken. Ob Steuerabzüge im gegebenen Fall berechtigt sind, entscheiden Gerichte oftmals im Umkehrschluß: Soweit kein Privatinteresse erkennbar ist, wird auf berufliche Motivation geschlossen. Das Erlernen von Fremdsprachen aus offensichtlich persönlichem Interesse akzeptiert der Fiskus nicht als steuermindernde Ausgabe.

Wichtig ist es, die Kosten der Fort- von denen zur Ausbildung zu trennen: Solange sich jemand in einem Beruf ausbildet, den er (noch) nicht ausübt, gelten seine Aufwendungen nämlich als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten.

Inzwischen laufen Unternehmer in Hessen und Nordrhein-Westfalen Sturm gegen den bezahlten Bildungsurlaub. Den Hütern des Grundgesetzes in Karlsruhe liegt eine Verfassungsbeschwerde vor, die unter anderem die Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Bildungsurlaubs als Eingriff in die Eigentumsrechte anprangert. Ein Urteil wird bis Ende des Jahres erwartet.