Finanzministerium

Weg frei für vereinfachte elektronische Rechnung

16.08.2012
Von Johannes Klostermeier
Das Bundesfinanzministerium hat nach 13 Monaten endlich offene Fragen zur elektronischen Rechnungslegung geklärt - vor allem zur innerbetrieblichen Kontrolle.

In einem auf seiner Website veröffentlichten Schreiben vom 2. Juli 2012 hat das Bundesfinanzministerium nach 13 Monaten offene Fragen zur rückwirkend bereits seit dem 1. Juli 2011 geltenden vereinfachten elektronischen Rechnungslegung geklärt. Ungeklärt waren bislang zum Beispiel die Anforderungen an das im Gesetz genannte innerbetriebliche Kontrollverfahren.

Das Bundesfinanzministerium weist in dem Schreiben (PDF) darauf hin, dass das genannte Kontrollverfahren lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnung und damit deren Unversehrtheit sicherstellen muss. Es beinhalte hingegen nicht die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG und diene auch nicht der Prüfung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung (§§ 14 Abs. 4, 14a UStG). Zudem weist das Bundesfinanzministerium nochmals darauf hin, dass es kein vorgegebenes Verfahren für die innerbetriebliche Kontrolle gibt, sondern dass jedes Verfahren geeignet ist, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Unter innerbetrieblichen Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Absatz 1 UStG n. F. sind Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Der Unternehmer ist in der Wahl des Verfahrens frei. Er wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob:

  • die Rechnung in der Substanz korrekt ist, das heißt, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,

  • der Rechnungsaussteller also tatsächlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat,

  • die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches,

  • um zu gewährleisten, dass er tatsächlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist.