FAQ und Rechtsprechungsübersicht

Was Web-Shop-Betreiber vom Impressum wissen müssen

24.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Rechtsprechungsübersicht (2008-2010)

OLG München

Wettbewerbswidrig, so das OLG München (Urteil vom 01.10.2009, Az. 29 U 2298/09): "Das OLG Hamm (MMR, 2008, 469) hat die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer, das OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) die fehlende Information über die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer als Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beurteilt. Es besteht - auch nach Auffassung der Senats - kein Zweifel, dass es sich dabei um "wesentliche" Informationen gehandelt hat, die geschäftlich relevant waren."

Impressum eines Zahnarztes enthält keine Angaben zur zuständigen Kammer, Aufsichtsbehörde etc.

Wettbewerbswidrig, so das LG Essen (Urteil vom 11.02.2009, Az. 41 O 5/09): "Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf der Internetseite www............de das vorgehaltene Impressum unvollständig und irreführend war, weil die nach dem TMG erforderlichen Angaben dort nicht enthalten waren. So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt."

Der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link ist nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert

Wettbewerbswidrig, so das OLG Frankfurt (Urteil vom 04.12.2008, Az.6 U 187/07): "Zwar kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link "Impressum" zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.

Die hier zu beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung "AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz . Impressum", die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die sie deshalb einen geschärften Blick haben."