Rechtstipps

Was Sie vom Umgang mit SLAs wissen müssen

27.03.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Verpflichtung zum Reporting

Ein wichtiger Regelungspunkt in SLAs ist die Verpflichtung des Providers zum Reporting. Der Kunde muss die Möglichkeit erhalten, die Erfüllung der Verfügbarkeitsvereinbarung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistung nicht beim Kunden, sondern beim Provider erbracht wird. Der Kunde muss dann nachvollziehen können, in welchen Bereichen beim Provider eine Leistungsstörung aufgetreten ist. Dies ermöglicht eine ständige Kontrolle des Providers und die automatisierte Berechnung von ggf. vereinbarten Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung der vereinbarten Verfügbarkeit. Sinnvoll ist es daher zu vereinbaren, dass der Anbieter dem Kunden regelmäßig (monatlich, jedes Quartal, halbjährlich etc.) eine Übersicht über die Einhaltung der vereinbarten Verfügbarkeit und Qualität der Leistungen zu Auswertung zur Verfügung stellt. Dabei ist auf einen "objektiven Messpunkt" und eine nachvollziehbare Messmethode Wert zu legen (SLA Monitoring).

Es kann des Weiteren vereinbart werden, dass verwirkte Vertragsstrafen automatisch von der Monatsrechnung abgezogen werden. Diese Vereinbarung wird aber in AGB der Anbieter kaum zu finden sein und kann nur das Ergebnis einer Individualvereinbarung sein. Berichte des Anbieters, die dieser selbst erstellt, beruhen auf Vertrauen. Es ist daher sinnvoll, dass die Berichte nicht vom Anbieter , sondern von einem Dritten erstellt oder selbst aus dem System in einer Weise generiert werden, die nicht manipuliert werden kann.