Rechtstipps

Was Sie vom Umgang mit SLAs wissen müssen

27.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

SLA als AGB oder als Individualvertrag

Werden SLA-Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, kann es zu Konflikten mit dem AGB-Recht kommen. Dieses beschränkt die Vertragsfreiheit zu Gunsten einer am Vertragstyp ausgerichteten Regelung zu Gunsten des Vertragspartners des Verwenders von AGB (§ 307 BGB).

Dies wird aber sehr selten relevant sein. In der Regel wird ein SLA-Vertrag, den ein Kunde dem Anbieter vorlegt, ein Individualvertrag sein. Hingegen werden AGB meist von den Diensteanbietern verwendet. Weisen diese AGB Regeln auf, die dem gesetzlichen Leitbild zu Lasten des Verwenders der AGB entgegenstehen, ist dies AGB-rechtlich irrelevant, da der Verwender selbst durch das AGB-Recht nicht geschützt ist. Die AGB-rechtliche Problematik entsteht somit nur, in den wohl seltenen Fällen wenn ein großer Diensteabnehmer in Einkaufsbedingungen SLA vorgibt.

Vertragsinhalt

Ein SLA enthält in der Regel folgende Vereinbarungen:

  • Regelung der Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit,

  • Verpflichtung zum Reporting,

  • Leistungen zur Störungsbeseitigung,

  • Sanktionen.