Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 2

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

30.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Zustandekommen des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme geschlossen. Sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer können sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Stellvertreter vertreten lassen, § 164 BGB.

Es muss bei Vertragsabschluss Einvernehmen über die Vertragsparteien, die Art und den Beginn der vom ArbN geschuldeten Arbeitsleistung bestehen. Eine Einigung über weitere Inhalte ist begriffsnotwendig nicht erforderlich. Ist die Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, so ergibt sich im Regelfall aus den im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, so weit ihnen der Arbeitnehmer unterworfen ist. Fehlt eine derartige bindende Festsetzung, muss der Inhalt des Arbeitsvertrages im Wege der rechtsgeschäftlichen Auslegung ermittelt werden.

Dies gilt auch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei in Zweifel davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen werden sollte. Fehlen Angaben über die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung und sind diese auch nicht in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, enthalten, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, § 612 Abs. 2 BGB.

Ein Arbeitsvertrag kann danach auch ohne Einigung über die Arbeitszeit, Dauer und Vergütung durch bloße Tätigkeitsaufnahme des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers zustande kommen, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen des Arbeitgebers oder dieser selbst die Tätigkeitsaufnahme gekannt und zumindest geduldet haben, dass die Arbeitsleistung von anderen nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern entgegengenommen wird.