Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Was Online-Händler bei der Werbung beachten müssen

22.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Preiswerbung im Internet

Auch für die Preiswerbung im Internet gelten Besonderheiten. Dies insbesondere dann, wenn in den Blickfang Preisangaben gestellt werden, die besonders niedrig erscheinen. So zum Beispiel, wenn auf der Homepage für ein Mobilfunktelefon mit der Angabe "1 Euro" geworben wird, dieses Mobilfunktelefon aber nur durch den Abschluss eines Netzkartenvertreibers erworben werden kann und durch diesen weitere - nicht unerhebliche - Kosten wie etwa Bereitstellungsgebühren, monatliche Grundgebühren, etc. anfallen. Nach der Preisangabenverordnung muss auch auf diese weiteren Preisbestandteile deutlich hingewiesen werden.

Es stellt sich allerdings die Frage, wann diesem Erfordernis bereits Genüge geleistet ist. Befinden sich diese zusätzlichen Angaben nicht auf der ursprünglichen Seite, jedoch auf einer anderen Seite, die der Kunde auf dem Weg zum Vertragsschluss als nächstes aufsuchen muss, kann dies unter Umständen (gerade noch) zulässig sein. So hat der BGH bereits ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vorliege, wenn bei einem Buchungssystem für Linienflüge auf der ersten Seite zunächst nur ein Grundpreis (ohne Steuern und Gebühren) angegeben ist und sich der vollständige Endpreis erst auf einer weiteren Seite befindet, die sich bei Fortsetzung der Buchung öffnet.

Allerdings war in diesem Fall auf der ersten Seite klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem dort genannten Preis eben noch nicht um den Endpreis handelte. Mindestens sollte auf der Ausgangsseite ein sog. "sprechender Link" auf diejenige Seite gesetzt sein, auf der sich die weiteren Informationen befinden. Unzulässig dürften deshalb Preisangaben auf nachgeschalteten Seiten dann sein, wenn ein entsprechender Hinweis fehlt oder die Seiten mit den zusätzlichen Preisangaben gar nicht notwendigerweise vor Abschluss des Vertrages geöffnet werden müssen.

Sonstige Werbung im Internet

Dies gilt im Prinzip auch für Fälle, in denen es nicht um weitere Preisangaben geht, sondern um sonstige Angaben. So hat der BGH beispielsweise einem Anbieter von Tonern für Drucker untersagt, erst auf nachgeschalteten Seiten darauf hinzuweisen, dass das zunächst unter dem Begriff "Epson-Tinte" angepriesene Produkt tatsächlich gar kein Originalprodukt von Epson darstellte.