Steuerprivilegien und Steuerrisiken

Was Firmeninhaber bei Schenkungen beachten müssen

24.04.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer unternehmerisches Vermögen vererbt oder verschenkt, kann viele Vorteile für sich nutzen. Aber er geht auch Risiken ein.

Die Aussichten sind verlockend: Wer unternehmerisches Vermögen vererben oder verschenken möchte, kann von Steuerprivilegien profitieren. Die Übertragung von Betriebsvermögen bleibt in der Regel zu 85 Prozent und im Rahmen der so genannten Verschonungsoption sogar vollständig steuerfrei. Allerdings sind viele Bedingungen und Ausnahmen zu beachten. Kommen Erben für die Unternehmensnachfolge in Betracht, bieten sich verschiedene Modelle an, um die steuerlichen Auswirkungen für alle Beteiligten optimal zu gestalten.

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Problematisch wird es, wenn Erblasser ihre Erben mit der Übertragung von Betriebsvermögen überraschen. Erben sehen sich plötzlich einer Reihe von steuerlichen Risiken gegenüber. "Sie können die entstehende Erbschaftsteuer gegebenenfalls nicht aus der Vermögensmasse heraus finanzieren", betont Gereon Gemeinhardt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater der Beratungsgesellschaft DHPG. "Bei Überentnahmen oder Verkauf von geerbtem Firmenvermögen droht ein Wegfall des Steuerprivilegs." Zudem haften sie insbesondere für die betrieblichen Steuern des Erblassers.

Auch aktuelle Richtlinien der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt, S 7104 A-43-St 110) mahnen zu erhöhter Vorsicht. Schnell werden Erben selbst zu Unternehmern im umsatzsteuerlichen Sinne. "Die Veräußerung von geerbten Gegenständen des Betriebsvermögens wertet der Fiskus als unternehmerische Tätigkeit, selbst wenn dies der Liquidation des geerbten Unternehmens dient", betont DHPG-Steuerberater Gemeinhardt. "Erben sind dann verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen zu stellen, die Umsatzsteuer abzuführen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerklärungen abzugeben." Die gleichen Folgen löst auch die Entnahme von Betriebsvermögen aus, soweit sie beim Erblasser ebenfalls zur Umsatzsteuer geführt hätte.

Einen Ausweg aus der Umsatzsteuerpflicht bietet der komplette Verkauf des Unternehmens bzw. aller geerbten Wirtschaftsgüter. Für die "Geschäftsveräußerung im Ganzen" sieht der Gesetzgeber eine Umsatzsteuerbefreiung vor. Wer ein geerbtes Unternehmen nicht fortführen möchte, sollte sicherheitshalber die eigene Haftung begrenzen. Nicht immer ist die steuerliche Situation des Unternehmens klar. Mit handels- und erbrechtlichen Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung können sich Erben vor Nachwirkungen weitgehend schützen. Allerdings müssen diese Maßnahmen kurzfristig eingeleitet werden.