Kein Verzug, deshalb kein Schadensersatz

Warten aufs Arbeitszeugnis - drei Wochen sind noch okay

29.12.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Ausstellung eines Zeugnisses muss "unverzüglich" erfolgen, doch steht dem Arbeitgeber eine "angemessene Bearbeitungszeit" zu. Was angemessen ist, hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat ein Arbeitgeber Anspruch auf eine angemessene Bearbeitungszeit zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Diese ist von den betrieblichen Umständen abhängig. Selbst eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen Dauer kann noch angemessen sein.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Bezug auf ein am 06.05.2009 bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 1. April 2008 (Az.: 1 Sa 370/08).

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In dem Fall hatten sich die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Hierzu sah der Vergleich auch die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses vor, womit der Arbeitgeber aus Sicht des Arbeitnehmers nach Streitigkeiten über den Inhalt in Verzug geriet. Da dieses Zeugnis nicht rechtzeitig erteilt wurde, konnte der Arbeitnehmer aus seiner Sicht eine neue Stellung nicht antreten, da er in dem Bewerbungsgespräch das Zeugnis nicht vorlegen konnte und deswegen ein anderer Arbeitnehmer bevorzugt wurde. Er verklagte daraufhin seinen alten Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen entgangenem Gehalt von rd. 5.600 Euro.

Zu Unrecht, wie das LAG Schleswig-Holstein nun auch in der Berufungsinstanz nach dem gleichlautenden Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn befand, so Klarmann.

Ein Zeugnis sei grundsätzlich "bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entstehe zu diesem Zeitpunkt und sei regelmäßig sogleich fällig. Es sei jedoch für den Arbeitgeber zunächst regelmäßig noch nicht erfüllbar, denn der Arbeitnehmer müsse normalerweise erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben. Solange das Zeugnis noch inhaltlichen Veränderungen gegenüber offen sein muss, dürfe der Arbeitgeber das Zeugnis als Zwischenzeugnis oder vorläufiges Zeugnis bezeichnen. Diese Situation sei z. B. gegeben, wenn der Anspruch während der laufenden Kündigungsfrist geltend gemacht und das Arbeitsverhältnis noch weiterhin vollzogen werde.