Frist von fünf Jahren

Wann verjähren Forderungen des Finanzamts?

04.01.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Bisherige Betrachtungsweise verworfen

Dieser Betrachtungsweise ist der BFH in dem Beschluss vom 21. Juni 2010 VII R 27/08 entgegengetreten: Zum einen sei auch eine offensichtlich rechtswidrige behördliche Verfügung grundsätzlich nicht ohne Rechtswirkung (d. h. nicht nichtig); auch wirke die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht ohne Weiteres in die Vergangenheit zurück, sie lasse also eine einmal eingetretene Rechtswirkung wie die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht ohne weiteres entfallen.

Vor allem aber hätten auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen, wenn sich aus ihnen die Entschlossenheit des FA ergebe, seine Steuerforderung durchzusetzen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die Verjährung unterbreche, habe diese Wirkung auch ein rechtswidriger Vollstreckungsakt, der ja lediglich eine solche Geltendmachung darstelle, möge er auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen an eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme (wie z. B. an die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung) nicht entsprechen.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de