Durchlesen unter Anwesenden reicht aus

Wann ist ein Kündigungsschreiben wirksam?

24.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Unter Anwesenden muss Schriftstück nicht zum dauerhaften Verbleib übergeben werden

Das Arbeitsgericht habe in der Vorinstanz unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 4.11.2004 (Az.: 2 AZR 17/04, NZA 2005,513) entwickelten Grundsätze zutreffend festgestellt, dass beim Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Anwesenden - anders als beim Zugang unter Abwesenden - gerade nicht erforderlich sei, dass das Schriftstück zum dauerhaften Verbleib übergeben worden ist, sofern der Empfänger nach der Übergabe ausreichend Gelegenheit hatte, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Es sei weiterhin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben seien, sodass die ausgesprochene Kündigung dem Kläger rechtzeitig zugegangen sei.

Henn empfiehlt, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verwweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de