Überlegungen zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsdauer:

Vorzeitige Kündigung kann teuer werden

17.08.1984

MANNHEIM - Herauskaufen oder Austauschen sind zwei Möglichkeiten für den Anwender, aus einem Leasingvertrag vorzeitig auszusteigen. Klaus Messelhäußer, Geschäftsführer der CVR Computerhandels- und Leasing GmbH, Mannheim, rechnet vor, welche Kosten dem Leasingnehmer

dadurch entstehen und wie er am wirtschaftlichsten entscheidet.

Vielfach wird von Leasinggesellschaften auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Leasingnehmer sich vorzeitig aus dem Leasingvertrag herauskaufen kann. In anderen Leasingverträgen ist eine sogenannte Austauschklausel enthalten, auf deren Grundlage der Leasingnehmer den Leasingegenstand durch ein gleichartiges System (Zentraleinheit, Platten etc.) höhere Leistung oder größere Kapazität während der Leasingdauer ersetzen kann.

Gleiche Kostenfolgen

Ausgangspunkt derartiger Leasingvertragsgestaltung ist die Erkenntnis, daß die betriebsindividuelle Nutzungsdauer häufig erheblich kürzer ist als die vereinbarte Leasingdauer. Die Gründe hierfür liegen zum einen in der betrieblichen Wachstumsrate (der Zunahme an erforderlicher Computerleistung oder Speicherkapazität) und zum anderen in der raschen technologischen Entwicklung, durch die neue Maschinen schon in kurzer Zeit zum alten Eisen werden.

Betrachtet man nun die beiden Möglichkeiten des vorzeitigen Leasingvertragsausstieges unter dem Kostenaspekt, so zeigen sich nahezu die gleichen Kostenfolgen.

1. Herauskaufen:

Beim Herauskaufen wird der Barwert der noch nicht geleisteten Leasingraten zuzüglich eventueller Andienungsrechte und Abschlußzahlungen ermittelt und dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Der Leasinggegenstand wird verwertet und der Netto-Verwertungserlös dem Leasingnehmer gutgeschrieben höchstens jedoch bis zur Höhe der geleisteten Zahlung.

2. Austauschklausel

Zuerst wird ebenfalls der Barwert der noch nicht geleisteten Leasingraten zuzüglich eventueller Andienungsrechte oder Abschlußzahlungen ermittelt. Diesen Wert stellt man dem Verwertungserlös der herausgegebenen Leasinggegenstände gegenüber. Der Kaufpreis für den neuen Leasinggegenstand erhöht sich oder vermindert sich um die positive oder negative Differenz zwischen Barwert

und Verwertungserlös und ergibt bezogen auf die Restlaufzeit des Vertrages die neuen Leasingraten.

Kalkulationsbasis für beide Methoden ist somit der Finanzierungsrestwert, der sich als Barwert der ausstehenden Leasingraten (zuzüglich eventueller Andienungsrechte und Abschlußzahlungen) ergibt.

Für den Leasingnehmer ist es deshalb von besonderer Bedeutung, diesen Finanzierungsrestwert für unterschiedliche Zeitpunkte während der Leasingvertragsdauer zu kennen. Darüber hinaus sollte der Leasingnehmer die voraussichtliche Wertentwicklung des Leasinggegenstandes prognostizieren. Auf der Grundlage beider Informationen ergibt sich für den Leasingnehmer eine klare Entscheidungssituation .

Der kostengünstigste Weg wird erreicht, wenn Finanzierungsrestwert und Verwertungserlös gleich hoch sind. Ist der Finanzierungsrestwert höher als der Verwertungserlös, muß der Leasingnehmer eine zusätzliche Zahlung leisten. Ist der Verwertungserlös höher als der Finanzierungsrestwert wurde, durch die Leasingraten zuviel getilgt: Der Leasingnehmer hat zu hohe Leasingraten gezahlt.

Zinssatz und Dauer bestimmen Restwert

Diese zunächst sehr theoretisch anmutende Optimierungsregel soll durch einige Beispiele erläutert werden. Leasingraten ergeben sich finanzmathematisch als Annuitäten. Diese Annuitäten werden definiert durch den Zinssatz und durch die Laufzeit (Leasingdauer). Damit wird auch der Finanzierungsrestwert durch Zinssatz und Leasingdauer bestimmt.

Die Tabelle zeigt für unterschiedliche Leasingdauern und Leasingraten Finanzierungsrestwerte zu unterschiedlichen Zeitpunkten während der Gesamtleasingdauer. Die genannten Leasingraten (in Prozent) beinhalten eine Vollamortisation (Vollamortisationsvertrag) während der dazugehörigen Leasingdauer.

Beispiel: Ein Leasingnehmer schließt einen Leasingvertrag über eine Zentraleinheit mit einer Leasingdauer von 54 Monaten. Die Leasingrate beträgt 2,25 Prozent pro Monat (entsprechend 9,2 Prozent Zins jährlich). Aufgrund einer betrieblichen Wachstumsrate ergibt sich eine betriebsindividuelle Nutzungsdauer von 36 Monaten. Der Finanzierungsrestwert beträgt gemäß der Tabelle 36 Prozent bezogen auf den ursprünglichen Kaufpreis nach Ablauf der 36 Monate. Da die Zentraleinheit nach 36 Monaten durch eine andere ersetzt werden muß, kommt entweder das Herauskaufen oder die Austauschklausel zum tragen. Entscheidend ist nun die Einschätzung der Verkehrswertentwicklung dieser Zentraleinheit.

Buchverluste führen nicht zu Zahlungen

- Liegt der voraussichtliche Verkehrswert bei etwa 50 Prozent, sollte der Leasingnehmer einen Leasingvertrag mit einer Kalkulationsdauer von 60 Monaten abschließen, denn bei diesem Vertrag beträgt der Finanzierungsrestwert nach 36 Monaten rund 49 Prozent. Die Leasingrate ermäßigt sich jedoch auf 2,07 Prozent pro Monat.

- Ergibt sich als voraussichtlicher Verkehrswert nur 25 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten müßte der Leasingnehmer 11 Prozent zuzahlen. Schließt der Leasingnehmer in diesem Fall einen Leasingvertrag über 48 Monate ab, steigen die Leasingraten auf 2,47 Prozent. Die Summe der Differenzen 2,25 Prozent und 2,47 Prozent über die 36 Monate ergibt jedoch nur 7,9 Prozent, so daß der Leasingnehmer eine Zuzahlung von 3,1 Prozent (11 Prozent minus 7,9 Prozent) vermeidet.

Natürlich sind die hier durchgeführten Optimierungsüberlegungen nur sinnvoll wenn der Wert des Leasinggegenstandes entsprechend hoch ist, da sich auch nur bei hohen Objektwerten relevante Kostenvor- und -nachteile ergeben, die den Planungsaufwand rechtfertigen.

Meselhäußer: In kurzer Zeit zum alten Eisen

Zum Abschluß sei noch darauf hingewiesen, daß sich derartige Überlegungen auch dann als sinnvoll erweisen, wenn das Objekt gekauft, aktiviert und abgeschrieben wird. Deshalb sind in der Tabelle auch die Restbuchwerte für unterschiedliche Afa-Dauern enthalten. Im Gegensatz zu Leasing, wo durch die vorzeitige Leasingvertragsbeendigung Zahlungen ausgelöst werden, ergeben sich bei aktivierten Objekten "nur" Buchgewinne oder -verluste, die nicht zu Zahlungen führen.