Verbraucher müssen auf der Hut sein

Vorsicht: Kostenfallen im Internet

10.08.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Bundestag hat ein Gesetz zum Schutz vor Online-Kostenfallen verabschiedet, das Web-Besucher vor Abzocke schützen soll.
Kunden-Abzocke im Internet soll nach dem Willen des Bundestags erheblich schwerer werden.
Kunden-Abzocke im Internet soll nach dem Willen des Bundestags erheblich schwerer werden.
Foto: cirquedesprit - Fotolia.com

Der Bundestag hat am 2. März ein Gesetz zum Schutz vor Online-Kostenfallen verabschiedet. Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, und gibt dazu einige erläuternde Hinweise.

Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt für alle deutschen Unternehmen, die über das Internet Verbrauchern eine entgeltliche, d.h. kostenpflichtige Leistung anbieten. Betroffen sind damit alle Anbieter, die Waren im Internet verkaufen oder kostenpflichtige Dienstleistungen (wie z.B. Vermittlungsdienste, Dienstleistungsverträge usw.) anbieten. Ausgenommen sind lediglich die Anbieter von Finanzdienstleistungen. Das Gesetz sieht neue Informationspflichten des Anbieters und zwingende Gestaltungshinweise für Bestellungen vor. Das Gesetz gilt nicht für B2B-Angebote.

Worüber muss informiert werden?

Der Anbieter muss den Verbraucher vor der Abgabe der Bestellung informieren über:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;

  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;

  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Es handelt sich danach im Wesentlichen um Informationen, die schon bisher vor der Bestellaufgabe auf der zusammenfassenden Seite des Bestellablaufes dargestellt werden sollten.

Art der Information

Wie muss informiert werden?

Die genannten Informationen müssen

  • klar und

  • verständlich

  • in hervorgehobener Weise

zur Verfügung gestellt werden.

Wann muss informiert werden?

Die Informationen müssen unmittelbar vor Vertragsschluss, also bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, zur Verfügung gestellt werden.

Wie muss die Bestellung gestaltet werden?

Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Diese Bestätigung kann sich aus dem Anklicken eines Links oder dem aktiven Setzen eines Hakens ergeben.

Verwendet der Anbieter jedoch dazu eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar und mit nichts anderen als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung ausgestaltet sein.

Die Verwendung von Formulierungen wie "Bestellen" oder "Bestellung abschicken" wird von daher zukünftig nicht mehr genügen.

Bis wann muss der Internetauftritt angepasst werden?

Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten verkündet werden. Es tritt dann am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Wird das Gesetz noch im März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so gilt diese Regelung ab dem 1. Juni 2012.

Was passiert bei einem Verstoß?

Sieht der Bestellvorgang keine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers über seine Zahlungsverpflichtung vor, kommt kein wirksamer Vertrag zu Stande. Die Widerruffrist beginnt nicht zu laufen.

Gefahr der Abmahnung

Das Gleiche gilt, wenn zwar eine Schaltfläche für die Bestätigung benutzt wird, diese aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Verstoß gegen die Informationspflichten dürfte zudem wettbewerbswidrig sein. Dem Anbieter droht unter Umständen, von einem Verband oder Mitbewerber abgemahnt zu werden.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen, Tel.: 0421 20539944, E-Mail: franzen@franzen-legal.de