Rechtstipps für CRM-Anwender

Vorsicht im Umgang mit Kundendaten

07.07.2008
Von Prof. Dr. Thomas Wilmer

3. Verwendungszweck der Daten klären

Werden die Daten direkt zur Vertragserfüllung verwendet, ist dies unproblematisch. Will ein Unternehmen die Informationen anderweitig nutzen, etwa für Marketing-Aktivitäten, muss der Kunde dem zustimmen, falls die Verwendung nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nicht zulässig ist. Dies ist sowohl für die Art des Produkts oder der Dienstleistung als auch für den Vertriebskanal zu prüfen.

Werden diese Grundsätze eingehalten, lässt sich ein CRM-System betreiben, ohne dass Abmahnungen oder Bußgelder drohen. Nach Paragraph 9a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen ihr Datenschutzkonzept durch Gutachter zertifizieren lassen, auch dies kann schließlich der Eigenwerbung dienen. (fn)

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