Gericht konkretisiert Anhörungspflicht

Vorsicht bei Verdachtskündigungen

23.12.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Hohe Sorgfalt erforderlich

Dieses Urteil zeigt, dass die Arbeitsgerichte bei Verdachtskündigungen den Arbeitgebern eine hohe Sorgfalt abverlangen. Diese steht regelmäßig aber im Spannungsverhältnis mit dem bei Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung bestehenden Zeitdruck des Arbeitgebers, aufgrund der laufenden Zweiwochenfrist des § 626 BGB. Zwar hat sich das LAG Berlin-Brandenburg für eine Hemmung des Laufs dieser Frist während des Anhörungsverfahrens ausgesprochen. Gleichwohl bleibt nach wie vor anzuraten, ein Anhörungsverfahren unter Beachtung der nun vom LAG aufgestellten Maßstäbe zügig durchzuführen und die laufende Zweiwochenfrist möglichst einzuhalten, um in einem gerichtlichen Verfahren etwaige Diskussionen allein um die Beachtung dieser Frist zu vermeiden. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt. Alt-Pempelfort 3, 40211 Düsseldorf, Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de