Vorschriften über die Arbeitsplatzgestaltung

27.08.1976

Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen sind eine Reihe gesetzlicher Vorschriften zu beachten. Die jüngste, ist die seit 1. Mai geltende "Verordnung über Arbeitsstätten", die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen soll. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird von den Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert. Dazu' kommen - für Neuanschaffungen ab 1. Januar 1977 und für bestehende Arbeitsplätze ab 1. Januar 1980 - die Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften für "Gestaltung, Benutzung und Unterhaltung von Büroarbeitsplätzen. "

Gewerbeordnung

Sie verpflichtet den Unternehmer, den Betrieb so zu führen, daß die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet.

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz)

Paragraph 3,: Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer und Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit geschützt sind.

Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Erteilung des "Sircherheitszeichens" dokumentiert

Betriebsverfassungsgesetz

Paragraph 90: Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat über die Planung der Arbeitsplätze rechtzeitig unterrichten und hat vorgesehene Maßnahmen mit ihm zu beraten. Dabei sollen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die Menschenrechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt werden.

Berufsskrankheitenverordnung

Paragraph 3 Besteht für einen Versicherten die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken.

Gesetz über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Paragraph 3: Die Betriebsärzte haben den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, bei, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des

Arbeitslaufs und der Arbeitsumgebung. Sie haben die Arbeitsstätten regelmäßig zu begehen und festgestellte Mängel mitzuteilen; sie haben die Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen.

Arbeitsstättenverordnung

Paragraph 3: Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben.

Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften

Die Sicherheitsregeln, deren Einhaltung von den Berufsgenowssenschaften überprüft wird, ergänzen die geltenden DIN-Normen. Sie enthalten Vorschriften über die Elektroinstallation in Büroräumen und an Büromöbeln, über die Standsicherheit von Büromöbeln, die Höhe von Schreibtischen und Schreibmaschinentischen sowie über die Konstruktion von Schubladen und Auszügen.