"Fliegender Gerichtsstand im Online-Handel

Vollmacht bei Abmahnungen: Original oder Kopie?

01.06.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fazit für Internet-Händler

Die Entscheidung des BGH ist leider nicht dazu geeignet, das wettbewerbsrechtliche Abmahnwesen im Internet einzudämmen. Den Online-Händlern im Internet auf eBay, Amazon und Co. ist nun eine weitere Verteidigungsmöglichkeit gegen die Abmahner abhandengekommen.

Aus der täglichen Praxis ist bekannt, dass die fehlende Originalvollmacht sehr häufig ein weiterer Grund zur Beanstandung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung war, der ab sofort aufgrund der BGH-Rechtsprechung nicht mehr zu beachten ist.

Das Abmahnwesen wird sich also noch verschärfen, da es noch leichter geworden ist, Abmahnungen auszusprechen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Rechtsanwalt Mark Schomaker ist Rechtsanwalt und arbeitet in den Schwerpunkten IT-Recht, Online-Recht, Wettbewerbsrecht, ElektroG und Vertragsrecht. Rechtsanwaltskanzlei Schomaker, Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 9778963, Internet: www.recht-und-vertrag.de