BGH-Urteil

VG Wort unterliegt im Streit um Urheberrechtsabgaben

06.10.2008

Des Rätsels Lösung - möglicherweise

Die etwas kryptische Argumentation des BGH lässt sich möglicherweise aber durch eine Erklärung der Richter verständlich machen. Einfach ausgedrückt: Die BGH-Richter haben in einem mehr oder weniger salomonischen Urteil eine Konzessionsentscheidung getroffen und Hersteller von PCs nicht mit Nachforderungen von VG Wort von fast sieben Jahren konfrontiert. Die Juristen formulieren es wieder sehr verklausuliert, um die Ausnahmesituation von 2001 bis 2007 zu beschreiben: " Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden."

Unberührt von diesem Urteil ist ein Verfahren, das die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), eine weitere Verwertungsgesellschaft in Sachen PCs und Urheberrechtsabgaben führt. Neben dem jetzigen Verfahren streiten Verwertungsgesellschaften als Kläger mit Hewlett-Packard (HP) als Beklagten in einem weiteren Gerichtsgang zudem über eine Urheberrechtspauschale bei Druckern. Auch in diesem Verfahren schlug sich die Industrievereinigung Bitkom auf die Seite der Hersteller. (jm)

Urteil des OLG München ausgehebelt

Die Richter des BGH entschieden anders als noch das Oberlandesgericht München (OLG München) Ende des Jahres 2005 in einem Berufungsverfahren. Seinerzeit vergatterten die Juristen Computerbauer dazu, je Rechner zwölf Euro als Urheberrechtspauschale an VG Wort zu zahlen (OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005, Aktenzeichen: 29 U 1913/05). Das OLG hatte sich damit allerdings der Forderung der Klagepartei zum Teil widersetzt. VG Wort hatte nämlich eine Zahlung von 30 Euro verlangt. Das OLG hatte wiederum mit seinem Urteil das des Landgerichts München I revidiert (LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004, Aktenzeichen: 7 O 18484/03).