VG Wort unterliegt der PC-Industrie

06.10.2008
Hersteller müssen für zwischen 2001 und 2007 verkaufte PCs keine Urheberrechtsgebühren zahlen, sagt der Bundesgerichtshof.

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hatte in einem Musterprozess zum Thema Urheberrechtspauschale für Computer gegen Fujitsu-Siemens Computers (FSC) das Nachsehen.

Der BGH ließ sich von der Überzeugung leiten, dass Computer im Prinzip nicht als Drucker oder Kopierer dienen.

Ungewöhnliches Argument

In der Presseerklärung zu dem am 2. Oktober 2008 gefällten Urteil (Aktenzeichen: I ZR 18/06 - PCs) argumentieren die Bundesrichter im Folgenden etwas ungewöhnlich: Danach sei "der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden". Insofern bestehe keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren. Diese Rechtsauslegung dürfte zumindest von professionellen Autoren mit Befremden aufgenommen werden. Die VG Wort argumentiert, dass Autoren mit der unentgeltlichen Vervielfältigung ihrer Werke im Grundsatz gerade nicht einverstanden sind.

Ungleichbehandlung

Der VG-Wort-Vorstand Ferdinand Melichar kommentierte das BGH-Urteil denn auch mit der Feststellung, es werde "zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Urhebern" führen. Der BGH stehe auf dem Standpunkt, "dass Kopien nur dann vergütungspflichtig sind, wenn sie von Papier zu Papier angefertigt werden, also gedruckte Publikationen wiederum auf Papier vervielfältigt werden". Würde also ein Autor einen Aufsatz in einer gedruckten Fachzeitschrift veröffentlichen, erhielte er hierfür eine Kopiervergütung. Veröffentlichte er denselben Artikel aber auf CD-ROM oder im Internet, ginge er leer aus.

Gültig nur für bestimmte Geräte

So urteilte der Bundesgerichtshof:

  • PC-Hersteller müssen für Rechner, die zwischen dem 24. März 2001 und 31.Dezember 2007 verkauft wurden, keine nachträglichen Urheberrechtsgebühren zahlen.


  • Für PCs, die seit dem 1. Januar 2008 an den Kunden gebracht wurden, müssen Urheberrechtsgebühren entrichtet werden.

Inakzeptabel benachteiligt würden nach dieser Regelung "alle Autoren, deren Werke auf elektronischem Weg publiziert und von Nutzern anschließend digital auf PCs zur privaten Nutzung gespeichert werden", so Melichar. Die VG Wort werde gegen das BGH-Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen. (jm)