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Verursacht Rundfunkgebühr für Internet-Rechner datenschutzrechtliche Probleme?

11.10.2006
Die Einführung der Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner birgt erhebliche datenschutzrechtliche Probleme.

Das jedenfalls behauptet die Frankfurter Rechtsanwältin Petra Marwitz, Prozessbevollmächtigte der Verfassungsbeschwerde zur Rundfunkgebühr auf Internet-Rechner und Vorsitzende der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ).

"Paragraph 8, Absatz 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) erlaubt ab dem 1. Januar 2007 den Zugriff auf zahlreiche Daten der Internet-Kommunikation, da sich aus diesen Daten das Bereithalten eines Internet-PC und damit das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ergeben kann," erklärt Marwitz dazu. Sie argumentiert weiter, für Mitarbeiter der Gebühreneinzugszentrale werde es beispielsweise interessant, ob eine Person über eine E-Mail-Adresse verfügt, Bankgeschäfte online durchführt oder Online-Shopping betreibt. "Die Gebühreneintreiber müssen dann nicht mehr im Altpapier nach Fernsehzeitschriften suchen, sondern können in Internet-Foren nach potentiellen Gebührensündern suchen." sagt die Medienrechtlerin Marwitz.

Im Zuge des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde Paragraph 8, Absatz 4 RGebStV eingeführt. Er gibt, argumentiert die Frankfurter Anwältin, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der Gebühreneinzugszentrale die Befugnis, personenbezogene Daten entsprechend Paragraph 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Damit soll den Gebührenkontrolleuren erlaubt werden festzustellen, ob bei einem Internetnutzer ein so genanntes Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt. Paragraph 28 BDSG ist die zentrale Norm zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für eigene Zwecke. Maritz betont, dass der rundfunkrechtliche Verweis auf Paragraph 28 BDSG von Experten bereits als verfassungswidrig eingestuft worden sei. (jm)