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Vertragsbedingungen für ITK-Beschaffungen bei der öffentlichen Hand: EVB-IT – ein Schildbürgerstreich

14.11.2007
Von Christoph Zahrnt
Die öffentliche Hand will die Bürokratie abbauen. Im Bereich ihrer Einkaufsbedingungen für IT-Leistungen tut sie aber das Gegenteil, wie die neuen Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnologie (EVB-IT System) zeigen. Ein Kommentar.

Die EVB-IT System umfassen 26 Seiten Vertragsbedingungen (Regelungen) und einen Formularsatz von 35 Seiten. Weil dieser so unübersichtlich ist, gibt es noch ein zwölfseitiges Dokument: "Vergütungszusammenfassung". Doch auch das verschafft keinen schnellen Überblick über die Vergütung.

Der Autor

Foto: Christoph Zahrnt

Volkswirt Christoph Zahrnt ist Fachanwalt für IT-Recht. Er hat ein Praktikerhandbuch für Auftragnehmer geschrieben, um sie dabei zu unterstützen, die EVB-IT System bei Verträgen über die Einführung von Standardsoftware anzuwenden.

Fehlerhafte Formulare und Regelungen

Mehr als vier Jahre hatte die Koordinierungs- und Beratungsstelle beim Bundesinnenministerium (KBSt) die Verabschiedung der EVB-IT System in Aussicht gestellt, ohne aber zu liefern. Die öffentliche Hand sieht in den Regelungen vor, dass der Auftraggeber die Abnahme verweigern kann, wenn das Ergebnis auch nur einen mittelschweren Fehler hat. Der Formularsatz selbst enthält indes viele Fehler. Würden die darin enthaltenen Regeln in ein Programm umgesetzt, würde dies an verschiedenen Stellen abstürzen: Es finden sich falsche Verweise, sich überschneidende Regelungen, Logistikfehler, Begriffswirrwarr etc. Dasselbe gilt für die Ergänzenden Vertragsbedingungen, die manche Punkte noch detaillierter regeln, als es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) tut.

Die öffentlichen Auftraggeber, die dieses Werk einsetzen sollen, täten gut daran, dessen Abnahme zu verweigern. Ein Beispiel: Laufend wird von einem "Pauschalfestpreis" gesprochen. Laut Vergütungszusammenstellung gibt es vier davon. Es ist allerdings kein Feld zu finden, wo diese angegeben werden können. Anscheinend ist der Formularsatz nie getestet worden. Man kann nur hoffen, dass die KBSt bald die Version 1.1 verabschiedet.

Umständliche Formulare

Aber das würde wohl nicht viel ändern: Auch dann dürfte es bei 35 Formularen bleiben. Wozu diese – außer für die Beschaffer – gut sein sollen, ist nicht zu erkennen. Der Formularsatz enthält 85 Verweise auf Anlagen. Sie folgen dem (unzutreffenden) Muster: Das meiste kann man mit den im Formularsatz vorgegeben Feldern regeln; falls nicht, wählt man eine Anlage. Am Beispiel der Vergütung von Reise- und Arbeitszeiten sieht das dann so aus: Es sind drei Zeilen mit je einer Alternative vorgesehen: "Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. / Reisezeiten werden zu 50% als Arbeitszeit vergütet. / Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage _." Wenn ein Anbieter 75% vorsieht, muss er das in einer Anlage regeln. Zwei Zeilen hätten gereicht, nämlich die erste und dann eine Zeile: "Reisezeiten werden zu __% als Arbeitszeiten vergütet". Sogar mit einer Zeile käme man aus: "Reisezeiten werden zu __% als Arbeitszeiten vergütet" – hier könnte auch der Wert "0" eingegeben werden.