DV-Firma verliert vor Europäischem Gerichtshof

Vermittlung von Managern wird bald auch bei uns legales Geschäft

10.05.1991

STRASSBURG/MÜNCHEN (hk) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Straßburg

hat das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt Arbeit (BfA) in Nürnberg weiten Teilen für unvereinbar mit geltendem der EG-Recht erklärt.

Das Urteil erging in einem Vorabentscheidungsverfahren, vorgelegt vom Oberlandesgericht München. Ausgangspunkt war ein Honorarrechtsstreit zwischen der Stuttgarter Personalberatung Höfner, Elser und Partner und dein Auftraggeber, dem DV-Unternehmen Macrotron in München.

Unter Berufung auf das im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verankerte Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) hatte sich der Münchner Computer-Distributor geweigert, das vereinbarte Honorar zu zahlen.

Der Auftrag an die Stuttgarter Headhunter bestand in der Suche und Auswahl eines Kandidaten für die Position des Verkaufsleiters. Nach Angaben von Geschäftsführer Fritz Elser ist diese Dienstleistung auch erbracht worden. Nur, der Auserkorene wollte den Job bei Macrotron nicht antreten. Elser dazu lakonisch: Ein Erfolgshonorar ist nicht ausgemacht worden".

Prozessiert wurde bis zum Europäischen Gerichtshof, der nun eine Entscheidung in Sachen Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit fällte, die weitreichende Konsequenzen haben könnte.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die BfA gegen EG-Recht, soweit es die Betätigung deutscher Personalberater für Auftraggeber oder Bewerber aus anderen EG-Mitgliedsländern oder die Tätigkeit ausländischer Personalberater in Deutschland betreffe. Weil aber ausländischen Personalberatern ihre Tätigkeit in Deutschland nicht untersagt werden dürfe, verstoße es gegen das Gleichbehandlungsprinzip, wenn deutschen Personalberatern diese Betätigung vorenthalten werde.

Der Artikel 90 des EWG-Vertrages räumt zwar öffentlichen Unternehmen besondere Rechte ein - aber nur dann, wenn das betreffende Unternehmen seine beherrschende Stellung nicht mißbrauche. Und genau das sei der Fall bei der Nürnberger Anstalt.

Darüber hinaus bemerkt das Gericht, daß Arbeitsvermittlung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die in vollem Umfange den Regeln des Wettbewerbsrechts unterliege.

Die BfA zeigt Gelassenheit nach außen, was dieses Urteil angeht. Ein Sprecher dazu: "Von einem Aufweichen des Alleinvermittlungsrechts der Bundesanstalt für Arbeit kann keine Rede sein."

Das Urteil beziehe sich ausschließlich auf die Vermittlung von Fach- und Führungskräften, und diese Vermittlung hätte man bisher zugelassen. Allerdings hat man das AFG bisher nicht dahingehend geändert, die Tätigkeit der Personalvermittler vollständig zu legalisieren und es wurde auch seitens des Gesetzgebers nichts getan, um die Honoraransprüche der Headhunter hinreichend abzusichern.

Für den BDU folgt aus dem Gesamttext des Urteils, daß das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt schon seit dem Ende der Übergangszeit der Römischen Verträge, also seit dem 1. Januar 1971 EG-rechtswidrig ist.

Es sei nun gerichtskundig, so die BDU-Argumentation, daß die Bundesanstalt durch ihre zahllosen Abmahnungen und von ihr betriebenen Strafverfahren gegenüber ausländischen Personalberatern oder in Fällen, in denen deutsche Personalberater für ausländische Auftraggeber tätig gewesen waren, geltendes Recht mißachtet habe.

Der Präsident des BDU, Dieter Frisee, geht davon aus, daß der Personalberatungsmarkt für deutsche Headhunter in Kürze frei sein wird. Der BDU möchte, daß sich die BfA nur auf die Vermittlung von Arbeitssuchenden konzentrieren solle, "bei der Personalsuche muß es den freien Markt geben".