Verletzung der Pflichten zur Wartung einer EDV-Anlage: Bei Störung kein neuer Auftrag nötig

26.02.1988

In einem Wartungsvertrag für eine EDV-Anlage kann wirksam vereinbart werden. daß für die Betriebsbereitschaft der Anlage gesorgt wird. In dem fraglichen Fall hatte sich das Unternehmen ausdrücklich verpflichtet, auch alle zur Betriebsbereitschaft erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

Überhaupt ist zu berücksichtigen, daß ein technisch so kompliziertes Gerät wie eine EDV-Anlage in betriebsbereitem Zustand zu halten, der durchschnittliche Kunde von den technischen Voraussetzungen seines Betriebes her von vornherein nicht in der Lage ist. Dann ist das Vertragsverhältnis über die Wartung von vornherein gewissermaßen von einem Vertrauensvorschuß geprägt, den der Kunde dem Unternehmen entgegenbringen muß, daß er bei Nutzung der Anlage im Störungsfalle vom Unternehmen nicht allein gelassen wird.

In dem fraglichen Fall meinte nun das Unternehmen, die Pflicht zur Störungsbeseitigung wäre auf den Hardware-Bereich beschränkt. Allenfalls erstreckte sich die Pflicht auf den Bereich der Systemsoftware, nicht aber auch noch auf den Bereich der Anwendersoftware.

Vertragsbeziehung wurde unzulässig aufgespalten

Damit wurde aber die Vertragsbeziehung in unzulänglicher Weise aufgespalten. Eine solche Sicht der Vertragsbeziehung, die so streng zwischen einem Mietvertrag über Hardware, einem Lizenzvertrag über die Systemsoftware und einem Vertrag über die Anwendersoftware unterscheidet, als handle es sich jeweils um völlig selbständige Verträge, deren Leistungsgegenstände sich nur mehr oder weniger zufällig zu einer einheitlichen EDV-Anlage zusammensetzen, verkannte, daß der Kunde mit bestimmten Problemen der Datenverarbeitung an das Unternehmen herangetreten war, deren Lösung der Kunde geschlossen vom Unternehmen gewünscht hatte.

Im Vordergrund stand nicht die Lieferung bestimmter Geräte, sondern die Lösung einer Datenverarbeitungsaufgabe. Wenn das Unternehmen diesen einheitlichen Leistungswunsch des Kunden dergestalt erfüllte, daß es drei Leistungsbereiche schaffte mit jeweils unterschiedlichen Leistungskonditionen, so konnte es dadurch die wechselseitige Bezogenheit dieser Leistungsbereiche aufeinander, die durch den einheitlichen Leistungswunsch des Kunden begründet war, nicht aufheben. Vor allem konnte das Unternehmen seine Verantwortlichkeit für den Anwendersoftware-Bereich nicht dadurch ausschließen, daß ein Subunternehmer eingeschaltet wurde.

Überhaupt muß der "Geschäftsherr" gemäß ° 278 BGB auch dann für seinen Erfüllungsgehilfen einstehen, wenn dessen Leistung so spezialisiert ist, daß der Geschäftsführer selbst zur Überprüfung und Behebung von Leistungsstörungen nicht in der Lage ist, dieser Leistungsbereich ihm also gewissermaßen außer

Kontrolle geraten ist. Das Unternehmen durfte den Hilferuf des Kunden nicht lediglich durch pauschale Hinweise beantworten, daß der Fehler in der Anwendersoftware liege,man deshalb für die Beseitigung nicht verantwortlich und infolgedessen nur auf ausdrücklich erklärten und spezifiziert erteilten neuen schriftlichen Auftrag hin, tätig werde.

Die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der EDV-Anlage verpflichtete das Unternehmen, sich mit der gemeldeten Störung konkret zu befassen. Die Störungsmeldung war detailliert genug. Denn mehr als das äußere Erscheinungsbild der Störung kann ein Kunde zumindest wenn er nicht über einschlägige eigene Spezialkenntnisse verfügt, nicht schildern. Wenn auf seiten des Unternehmens die Störungsmeldung mangels entsprechender Schulung des Personals nicht verstanden werden konnte, ging dies nicht zu Lasten des Kunden.

Gegenüber der ausreichend deutlich geschilderten Störung durfte sich das Unternehmen auf jeden Fall nicht hinter irgendwelchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschanzen und auf einen neuen Auftrag drängen, zusätzlich zu dem bisherigen Vertragsumfang. Das Unternehmen hatte vielmehr die Pflicht, sich der Störungsmeldung auf jeden Fall inhaltlich anzunehmen, auch wenn sich ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft nach dem Vertrag nur auf den Hardware- und Systemsoftware-Bereich (vielleicht) bezog.

Soweit die Störung tatsächlich nur im Bereich der Anwendersoftware lag, war das Unternehmen aufgrund der Vertragsgestaltung möglicherweise noch nicht verpflichtet, diesen Fehler auch zu beheben, weil es an einem Wartungsvertrag für die Anwender-Software fehlte. Die Pflicht zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft des Hardware-Bereichs gebot es aber, zunächst einmal die Störungsursache klar festzustellen und Mängel im Hardware- und Systemsoftware-Bereich sicher auszuschließen. Sodann hätte das Unternehmen den Kunden auf diese technischen Zusammenhänge hinweisen und über die Lücke in der Sicherung der Betriebsbereitschaft der Gesamtanlage aufklären müssen, daß nämlich bei einer Störung im Software-Bereich bisher mangels eines Wartungsvertrages für die Anwender-Software niemand für die Störungsbeseitigung in diesem Bereich zuständig sei.

Das Unternehmen durfte den Kunden schon aufgrund der Wartungspflicht aus dem Hardware-Mietvertrag nach dem Auftreten der Störung nicht im unklaren darüber lassen, worin diese Störung ihre Ursache hatte und wie sie anderweitig behoben werden konnte, wenn sie nicht der Instandsetzungspflicht für die Hardware oder Systemsoftware unterlag. Denn der Kunde konnte davon ausgehen, bei jeder Störung der Anlage zunächst das Unternehmen als Ansprechpartner zu haben, das wenn es nicht selbst helfen konnte jedenfalls die Hilfe Dritter vermittelte. Aufgrund der engen vertraglichen und technischen Bindungen des Kunden an das Unternehmen

war für den Kunden kein anderer Nothelfer zu sehen.

Unabhängig davon, wie das Zusammenspiel der einzelnen Leistungsbereiche der EDV-Anlage im einzelnen zu bestimmen war, gebot im fraglichen Falle schon die Wartungspflicht aus dem Hardware-Bereich, daß sich das Unternehmen um die Ursache der gemeldeten Störung kümmerte und, wenn es nicht selbst Abhilfe zu schaffen brauchte, dem Kunden wenigstens Wege zur Abhilfe aufzeigte. Da die Anlage insgesamt aus einer Hand gekommen war, konnte der Kunde erwarten, daß wenigstens zunächst auch Hilfe aus dieser einen Hand kam.

Da das Unternehmen sich auf diese berechtigten Hilferufe des Kunden gewissermaßen taub gestellt und den Kunden mit den Störungen der Anlage allein gelassen hatte, lag unmittelbar eine Verletzung von Vertragspflichten aus dem Wartungsvertrag über die Computeranlage, also dem Hardware-Bereich vor, die den Kunden nach Ablauf einer Nachfrist zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigte. Da der Jahresabschluß bevorstand, war der Kunde trotz der aufgetretenen Störung noch zur vorübergehenden Weiterbenutzung der Anlage berechtigt.

Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 22. 5. 1986 - 4 U 190/84 - gekommen.