Fazit
Die Tendenzen der bisherigen Urteile des BGH lassen erwarten, dass eine Weiterveräußerung online übertragener Softwareprogramme möglich sein müsste. Es ist im Interesse der Endverbraucher zu hoffen, dass sich die Richter an die vorangegangene Rechtsprechung gebunden fühlen und so die Weiterveräußerung von online übertragenen Computerprogrammen ermöglichen. Wie der BGH letztendlich entscheidet, wird wohl erst in einigen Jahren zu erfahren sein. Erst dann ist mit einem Urteilsspruch zu rechnen. (ba)