Ermittlungsmethoden auf dem Prüfstand

Vergütungsanspruch beim Filesharing

06.06.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In einem vor Gericht verhandelten Fall konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die IP-Adresse dem Beklagten zugeteilt war.

Die auf Medien- und Urheberrecht spezialisierte Kanzlei GGR Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Frankfurt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung aufgrund des Uploads von Musikdateien im World Wide Web erwirkt (Az.2-03 O 394/11). Die Klägerin ist exklusive Inhaberin der Verwertungsrechte an drei Musikaufnahmen einer bekannten Plattenfirma. Diese behauptet, der Beklagte, vertreten durch die Mainzer Kanzlei GGR Rechtsanwälte, habe über seinen Netzzugang im Rahmen eines Filesharing-Programms die Werke ohne ihre Einwilligung zum Download verfügbar und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Bei ihren Behauptungen bezieht sich die Klägerin auf die Ermittlungen einer Dienstleistungsgesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums, auf die Auskünfte des Providers Telefónica und der Sub-Providerin 1&1 Internet AG. Nachdem die erste Auskunft zu der abgefragten IP-Adresse gelautet hatte, dass Anschlussinhaber der sieben Jahre alte Sohn des Beklagten gewesen sei, ergab eine weitere Nachfrage bei der 1&1 Internet AG, dass die Benutzerkennung ausweislich der Vertragsdaten dem Beklagten zugeteilt gewesen sei.

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Die Kammer gab dem Antrag der Klägerin statt und untersagte dem Beklagten, die entsprechenden Musikdateien in ein Filesharing-System über das Internet hochzuladen. Die Kanzlei GGR Rechtsanwälte legte für ihren Mandanten Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung ein - mit Erfolg.

Die Richter hoben die einstweilige Verfügung auf und wiesen den Antrag der Klägerin auf deren Bestätigung zurück. Die Begründung des Landgerichts: Die Klägerin hatte nicht glaubhaft darlegen können, dass die ermittelte IP-Adresse dem Beklagten zugeteilt war. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zwei Abfragen zu ein- und derselben IP-Adresse zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Benutzer führen konnten. Der Kammer zufolge hätte eine fehlerfreie Durchführung identische Ergebnisse zutage bringen müssen, vor allem da die Vertragsdaten laut Klägerin unverändert geblieben waren.

Als eine "Besonderheit" empfanden es die Richter, dass die zweite Abfrage ausgerechnet zum Vater des Siebenjährigen geführt haben soll, nachdem auf die erste Abmahnung die Minderjährigkeit als Argument gegen eine Verantwortlichkeit des Sohnes geltend gemacht worden war. Es bleibe offen, wie der Name des Kindes in die Auskunft des Providers überhaupt gelangen konnte, wenn zu den Verträgen keine Änderung vermerkt worden sein soll. Außerdem genüge eine bloße E-Mail-Auskunft eines Mitarbeiters der 1&1 Internet AG nicht als Glaubhaftmachung - diese stehe einer eidesstattlichen Versicherung, wie durch die Anti-Musikpiraterie-Gesellschaft vorgelegt, keinesfalls gleich.

Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Die Juristen der GGR Rechtsanwälte konnten so vor Gericht erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der entsprechenden Daten offenlegen. Diesem Argument folgte schließlich auch die Justiz: Die Klägerin habe den notwendigen Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG und die Passivlegitimation des Beklagen nicht glaubhaft gemacht, so die Schlussfolgerung der Frankfurter Richter. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwalt Gulden, LL.M. (Medienrecht), Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht, c/o GGR Rechtsanwälte, Mainz, Tel.: 06131 240950, E-Mail: info@ggr-law.com, Internet: www.ggr-law.com