EDV und RechtLandgericht G München I wendet Arbeitnehmererfindungsgesetz an

Vergütung für Erfindungen

26.09.1997

Grundsätzlich sind die Vorteile, die ein Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit seinem Arbeitgeber schafft, durch den Lohn abgegolten. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz sieht eine Ausnahme davon vor: Mitarbeiter, die eine technische Erfindung machen (die definitionsgemäß als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden kann), haben Anspruch auf eine gesonderte Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Erfindung für sich in Anspruch nimmt. Der typische Programmierer, selbst wenn er im technischen Bereich Programme entwickelt, fällt nicht unter diese Bestimmung.

Nutzungsrechte an den Arbeitgeber

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz sieht auch eine gesonderte Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge vor, also für Vorschläge, die das Niveau einer Erfindung nicht erreichen.

In dem Fall, den das LG München I im Urteil vom 16. 1. 1997 (7 O 15354/91) zu entscheiden hatte, klagten zwei Mitarbeiter gegen die damalige Deutsche Bundespost. Sie waren als Fachkräfte für die Verwaltung von Telekommunikationsanschlüssen zuständig und hatten - aus eigenem Antrieb und im wesentlichen in ihrer Freizeit - ein Programm zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten entwickelt. Dieses Programm muß sehr gut gewesen sein. Denn am Ende brach die Deutsche Bundespost alle Versuche mit anderen Programmen zur Unterstützung dieser Aufgaben ab und führte dieses Programm in über 80 Dienststellen ein.

Die beiden Mitarbeiter forderten für ihre Eigenentwicklung eine Vergütung von mindestens einer Million Mark. Die deutsche Bundespost ging darauf nicht ein und meinte, das Programm habe mit ihrer dienstlichen Tätigkeit nichts zu tun.

Das LG München I erklärte, daß das Arbeitnehmererfindungsgesetz anzuwenden sei. Das war in der Literatur schon häufig gefordert worden, allerdings zugunsten der Mitarbeiter. Das Problem ist, daß das Gesetz nur technische Leistungen besonders honoriert.

Das LG München I wandte nun das Gesetz entsprechend an. Es kam ihm also nicht darauf an, daß eine technische Leistung vorlag. Allerdings wandte es das Gesetz zu Lasten der Mitarbeiter an. Diese hatten teilweise einen Großrechner ihres Arbeitgebers verwendet und auf jeden Fall Kenntnisse aus dem Betrieb. Aus diesem Grund, so das Gericht, liege eine Gemeinschaftsleistung wie bei einer Erfahrungserfindung vor. Wegen der vergleichbaren Interessenlage wie bei technischen Erfindungen sei das Gesetz entsprechend anwendbar.

Da die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber das Programm zur Nutzung angeboten und dieser das Programm in Anspruch nahm, hätten sie ihre Nutzungsrechte an dem Programm auf diesen übertragen. Damit konnten sie den Preis nicht mehr frei aushandeln, sondern dieser würde vom Gesetz festgelegt. Im konkreten Fall mag die Anwendung des Gesetzes die Mitarbeiter enttäuscht haben. Das Urteil eröffnet aber Möglichkeiten für den Mitarbeiter, der mit seinem Wunsch nach zusätzlicher Vergütung im Rahmen bleibt. Allerdings fehlt es noch an einer sauberen Grenzziehung. Denn rein formal kann sich auch jeder Programmierer auf dieses Urteil berufen.