Verbraucherschützer haben sich in erster Instanz mit einer Klage gegen verschiedene Punkte der Nutzungsbestimmungen und der Datenschutzerklärung von Google durchgesetzt. Das Landgericht Berlin erklärte insgesamt 25 Klauseln für rechtswidrig, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Dienstag mitteilte. Sie seien zu unbestimmt formuliert gewesen oder hätten die Rechte der Verbraucher unzulässig eingeschränkt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Google will in Berufung gehen.
Bei 13 der Klauseln geht es um den Datenschutz. Google habe sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, "möglicherweise" gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen, erläuterte vzbv-Chef Gerd Billen. Für Verbraucher sei unklar geblieben, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten, kritisierte er.
Zudem ist aus Sicht des vzbv keine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten möglich, wenn Verbraucher bei der Registrierung lediglich eine Erklärung mit dem folgenden Text ankreuzen: "Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen."
Google verneint Klagebefugnis
Google ist der Ansicht, dass die Verbraucherschützer nicht befugt sind, gegen die Datenschutzerklärung zu klagen, weil sie nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei. Billen forderte eine erweiterte Klagebefugnis: "Verbraucherverbände müssen ohne Hürden auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorgehen können." Die neue Bundesregierung solle eine entsprechende Regelung schaffen.
Bei den zwölf betroffenen Nutzungsbestimmungen geht es laut vzbv unter anderem um das Recht von Google, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen, Funktionen von Diensten abzuschaffen sowie sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen.
"Wir werden gegen das Urteil Berufung einlegen. Wir sind davon überzeugt, dass unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen sind", erklärte ein Google-Sprecher am Dienstagabend. (dpa/sh)
- Ausschließlich pseudonyme Nutzerprofile erstellen
Nutzungsprofile von Besuchern dürfen laut §15 Telemediengesetz ohne Einwilligung nur unter einem Pseudonym erstellt werden.<br /><br /> In der Regel spricht man von einem Pseudonym, wenn hinter dem jeweiligen Datensatz fünf oder mehr Personen stecken können. Die Datenschutzbehörden haben hierzu festgestellt, dass die IP-Adresse ausdrücklich kein Pseudonym darstellt, da hierdurch Rückschlüsse auf den einzelnen Besucher einer Website gezogen werden können. Achten Sie darauf, dass IP-Adressen vor der Verarbeitung und Speicherung so gekürzt werden, dass ein Bezug zur natürlichen Person nicht mehr herzustellen ist. - Widerspruchsrecht einräumen und technisch umsetzen
Besucher müssen der Erstellung von Nutzungsprofilen widersprechen können. Der Widerspruch muss vom Website-Betreiber wirksam umgesetzt werden.<br /><br /> Website-Besucher besitzen grundsätzlich bei allen erfassten personenbezogenen Daten das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung dieser Daten für Zwecke der Werbung und Marktforschung zu widerrufen. Außerdem besteht ein Widerspruchsrecht zur Bildung von Nutzungsprofilen, die unter einem Pseudonym für Marktforschungs- und Analysezwecke erstellt wurden. Diese Widerspruchsrechte müssen auch für alle Anwendungen und Dienste auf mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets eingeräumt werden. Möchte der Kunde von diesen Rechten Gebrauch machen und nicht länger zu den personenbezogenen bzw. pseudonymisierten Nutzungsprofildaten beitragen, müssen Sie dies veranlassen und technisch umsetzen (lassen). - Keine IP-Adressen verarbeiten oder gar speichern
Ohne bewusste, eindeutige Einwilligung des Betroffenen darf die vollständige IP-Adresse nicht verarbeitet werden.<br /><br /> Eine illegale Verarbeitung ist beispielsweise bereits die IP-Geolokalisierung oder die Identifikation der Firma des Besuchers auf Basis vollständiger IP-Adressen. Allerdings ist eine Geolokalisierung auch mit verkürzter IP-Adresse – und damit datenschutzkonform – möglich. - Strikte Datentrennung einhalten
Pseudonyme und personenbezogene Daten müssen stets getrennt gespeichert und dürfen ohne Einwilligung nicht zusammengeführt werden.<br /><br /> Speichern Sie personenbezogene und nicht personenbezogene Daten in separaten Datenbanken. Eine Löschung bzw. Anonymisierung von personenbezogenen Informationen ist dann unproblematisch und schnell umgesetzt. Generell gilt: Je stringenter Sie Ihre Daten organisieren, umso schneller und einfacher können Sie auch dem Widerspruchsrecht Ihrer Kunden entsprechen. - „Auftragsdatenvereinbarung“ mit Dienstleister abschließen
Die Auftragsdatenverarbeitung (ADV) ist ein fester Bestandteil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Der Vertrag mit einem Dienstleister muss den Anforderungen nach §11 BDSG entsprechen. Die ADV erfordert stets die Schriftform, eine Online-Akzeptanz ist nicht möglich. In der ADV wird die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister geregelt. <br /><br /> Die meisten Unternehmen betreiben das Web-Controlling nicht auf eigenen Servern, sondern nehmen die Dienste Dritter dafür in Anspruch. Wenn die Daten auf diese Weise weitergeleitet werden, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Kontrolle über die Daten behalten. Schließen Sie mit dem Dienstleister einen schriftlichen Vertrag zur Verarbeitung der Daten in Ihrem Auftrag ab (Auftragsdatenverarbeitung). Wichtig zu beachten ist: Der Auftraggeber bleibt stets verantwortlich für die datenschutzkonforme Verarbeitung: Nur er wird haftbar gemacht und muss im Falle eines Verfahrens mit Bußgeldstrafen rechnen (§11 Abs. 1 BDSG). - Sparsam mit Daten umgehen
Laut §3a BDSG dürfen personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben und gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erforderlich ist. <br /><br /> Für die Erhebung von Daten, die für die Marktforschung wünschenswert, für den jeweiligen Zweck jedoch nicht zwingend notwendig sind, bedarf es der Einwilligung des betroffenen Nutzers. Erheben Sie daher nur Daten, die Sie für den jeweiligen Zweck auch wirklich benötigen. Verzichten Sie auf unnötige „Pflichtfelder“, auch wenn weitere Daten für Marketing und Marktforschung wünschenswert wären. Lassen Sie auf die Daten nur diejenigen Mitarbeiter zugreifen, die die Daten auch wirklich benötigen. Nutzen Sie die Daten nur zu dem Zweck, den Sie jeweils bei der Datenerhebung angegeben haben. Für andere Zwecke benötigen Sie in jedem Fall die Einwilligung des betroffenen Nutzers.