Shops müssen umprogrammiert werden

Verbraucherrecht und Online-Handel

02.11.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Bereits jetzt ist geregelt, dass bei bestimmten Produkten oder Vertragsarten ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Neu sind die Ausnahmen in Artikel 16 Absatz 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn:

  1. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  2. Waren geliefert wurden, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

  3. alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis bei einem Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde und deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

Der letzte Punkt ist wahrscheinlich auf französische Weinanbauer zurückzuführen. Die Frage, wann Produkte aufgrund des Gesundheitsschutzes und aus Hygienegründen versiegelt wurden, wird zukünftig sicherlich erst einmal durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel

Artikel 19 der Verbraucherrechterichtlinie regelt, dass Gewerbetreibende für die Verwendung von Zahlungsmitteln keine Gebühren berechnen möchten, die über die tatsächlichen Kosten hinausgehen. Mit anderen Worten ist es grundsätzlich zulässig, für bestimmte Zahlungsarten Aufschläge zu verlangen. Der Unternehmer darf daran jedoch nichts verdienen. Die geltend gemachten Kosten müssen den tatsächlichen Kosten entsprechen. Insbesondere bei der Zahlungsart "Nachnahme" dürfte dies interessante Interpretationsprobleme aufwerfen.

Keine Premiumdienste-Telefonnummern mehr bei telefonischer Kommunikation

Artikel 21 regelt, dass der Verbraucher nicht verpflichtet sein soll, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Gewerbetreibende eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Premiumdienste-Nummern dürften somit zumindest als Kontakt-Telefonnummer im Fernabsatz unzulässig werden.