Shops müssen umprogrammiert werden

Verbraucherrecht und Online-Handel

02.11.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche Auswirkungen die neue EU-Richtlinie für den Internet-Handel haben wird, beschreibt Johannes Richard.
Foto: Fotolia, moonrun

Am 23.06.2011 hat das Europaparlament die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher) beschlossen. Ziel der Richtlinie ist u. a. ein einheitliches Verbraucherrecht in der Europäischen Union. Die bisher geltenden EU-Richtlinien lassen den nationalen Gesetzgebern Spielräume offen mit der Folge, dass zwar in allen EU-Ländern ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gilt, bei Internetkäufen dieses jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet ist.

Dies gilt sowohl für die Widerrufsfristen als auch für die Art und Weise, wie der Widerruf zu erklären ist. In vielen EU-Ländern beträgt die Widerrufsfrist zurzeit sieben Werktage, der Widerruf muss beispielsweise in Italien per Einschreiben erklärt werden. Um diesem Wildwuchs Einhalt zu gebieten, wird es künftig einheitliche Regelungen geben; nationale Abweichungen sind nur noch sehr eingeschränkt erlaubt.

Nach unserem Eindruck sind viele Regelungen in der EU-Verbraucherrechterichtlinie für den Internethandel durchaus günstig und führen insbesondere zu einer erhöhten Rechtssicherheit aufgrund der Einheitlichkeit innerhalb der Europäischen Union. Dies fördert unter dem Strich auch den EU-weiten Fernabsatzhandel, von dem auch deutsche Internethändler profitieren werden. Die Änderungen im Einzelnen:

Lieferpflicht in alle EU-Länder ist vom Tisch

Für Unruhe sorgte im März 2011 die Internetinformation der europäischen Kommission, aus der man herauslesen konnte, dass ggf. eine Lieferpflicht in alle EU-Länder besteht. In Artikel 8 Absatz 3 der Verbraucherrechterichtlinie heißt es:

"Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Beschränkungen von Lieferländern auch innerhalb der EU sind und bleiben somit zulässig. Der Kunde muss jedoch hierüber informiert werden. Dies ist relativ einfach umzusetzen, indem bestimmte Lieferländer nicht angewählt werden können im Rahmen des Bestellablaufes. Besser ist natürlich noch ein Hinweis, dass bspw. im Shop nicht genannte Lieferländer auch nicht beliefert werden.

Bestätigungspflicht bei telefonischen Verträgen

Der Bundesrat hatte am 27.05.2011 die Einbringung eines "Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung" beschlossen, der den Vertragsschluss bei einer Telefonwerbung von einer Bestätigung des Verbrauchers abhängig macht. Diese Möglichkeit hat der nationale Gesetzgeber auch weiterhin. In Artikel 8 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie heißt es:

"Für telefonisch abzuschließende Fernabsatzverträge können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Die Mitgliedsstaaten können ferner vorsehen, dass solche Bestätigungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen."

Button-Lösung kommt

Eine Form der Button-Lösung wird künftig verpflichtend. Auch hier war der deutsche Gesetzgeber vorgeprescht und hatte Anfang November 2010 ein "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vorgelegt. Viele Shops werden somit bis 2013 umprogrammiert werden müssen. Artikel 8 Absatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie regelt insofern:

"Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist. Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden."

Es wird somit an einer Umprogrammierung entsprechender Internetshops kein Weg vorbeiführen. Die entsprechende Regelung zielt in erster Linie auf Abo-Fallen ab. Ob diese Plage dadurch eingeschränkt werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Positiv ist die konkrete Vorgabe des Gesetzgebers durch die Verwendung der Formulierung "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" als Bezeichnung des Buttons. Es bietet sich insofern an, entsprechende Shops bereits jetzt programmtechnisch vorzubereiten, da anderenfalls entsprechende Bestellungen von Verbrauchern nicht wirksam wären.

Verpflichtung, Liefertermin anzugeben

Artikel 6 Absatz 1 g der Verbraucherrechterichtlinie sieht die Informationspflicht vor, den Termin anzugeben, bis zu dem der Gewerbetreibende die Ware liefert. Ob hiermit eine allgemeine Lieferzeitangabe gemeint ist oder ob ein ganz konkretes Datum zu nennen ist, was mit einem erheblichen programmtechnischen Aufwand verbunden wäre, muss noch geklärt werden.