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Verbindungsnetzbetreiber darf Telefonkunden nicht zur Kasse bitten

19.08.2005

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Ein Verbindungsnetzbetreiber hat keinen Anspruch auf Gebührenzahlung eines Telefonkunden, wenn er eine Plattform für Mehrwertdienste wie "0900" oder "0190" betreibt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: III ZR 3/05). Die Richter wiesen damit die Klage eines Betreibers ab. Er verbinde lediglich Telefonate zwischen den Netzen, hieß es zur Begründung. Durch einen Anruf entstehe nur ein Vertrag zwischen dem Kunden und einem dritten Anbieter.

Der Plattformbetreiber von 0900- oder 0190-Nummern trete dem Telefonkunden gegenüber nie auf, sondern vermiete die Nummern an Dritte. Bei diesen rufe der Telefonkunde dann über die teure Nummer an, hieß es. "Für den Nutzer war die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen", argumentierte der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH. Einen Zahlungsanspruch habe nur der 0190-Anbieter. (dpa/tc)