Aufsichtsbehörden der Länder einigen sich auf Hamburger Auffassung:

"Verantwortliche Leitung" kontra DSB-Stellung

03.03.1978

MÜNCHEN (ee) - Zündstoff bergen die - noch nicht verabschiedeten - vorläufigen Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Länder-Aufsichtsbehörden zum Thema betrieblicher Datenschutzbeauftragter geeinigt haben. Danach "ist unvereinbar mit der Stellung des Datenschutzbeauftragten die verantwortliche Leitung der Datenverarbeitung des Unternehmens oder ihrer wesentlichen Teile."

Nach der Länder-Auffassung kann auch kein vertretungsberechtigter Gesellschafter Datenschutzbeauftragter werden. Insgesamt hat sich damit die "Hamburger Auffassung" (siehe CW Nr. 3 vom 13. 1. 1978) durchgesetzt. DSB-Diskussionen mit der Wirtschaft hätten den unter Vorsitz von Dr. Werner Ruckriegel (Leitender Ministerialrat im Innenministerium Nordrhein-Westfalen) tagenden Arbeitskreis nicht zu einer Meinungs-Änderung veranlassen können.

Der juristische Spielraum steckt in der Formulierung "verantwortliche Leitung". Wenngleich dadurch nicht die Aussage einer "vollständigen Inkompatibilität" (Ruckriegel) gemacht sei: Die Wirtschaft will vor der Konsequenz des extremen DSB erst rechtskräftige Urteile erstreiten. Denn datenverantwortlich sei die Fachabteilung und nicht der DSB, so die herrschende Meinung in der Wirtschaft.