Usedsoft darf mit Oracle-CDs handeln

19.07.2007
Oracle scheitert, den Handel mit Originaldatenträgern verbieten zu lassen.

Das Landgericht München I hat einen Ordnungsmittelantrag Oracles abgewiesen (Aktenzeichen 7 O 23237/05). Damit wollte der Softwarekonzern dem Lizenzhändler Usedsoft den Weiterverkauf von Oracle-Software auf Datenträgern untersagen. Der US-Konzern argumentierte, eine im Januar 2006 erwirkte Verfügung, die den Handel mit gebrauchten Online-Lizenzen untersagt, müsse auch für Software auf Datenträgern gelten. Die Richter sind indes anderer Meinung: "Der Weitervertrieb von Software auf Datenträgern war nicht Gegenstand des Verfahrens."

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Der Handel mit via Internet verkauften Lizenzen bleibt jedoch verboten. Nach Einschätzung der Juristen greift in diesem Fall der Erschöpfungsgrundsatz nicht, wonach der Softwarehersteller mit dem Verkauf seines Produkts alle weiteren Vertriebsrechte aufgebe. Vielmehr sei es zulässig, dass der Hersteller die Nutzungsrechte einschränkt und die Weitergabe verbietet. Usedsoft hatte Online-Lizenzen von Oracle beworben und die Interessenten aufgefordert, sich die aus zweiter Hand vermarktete Software von der Website des Herstellers herunterzuladen. Dieses Vorgehen "stellt einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar", hatte es in einer Erklärung des Gerichts geheißen.

Usedsoft drängt auf eine Grundsatzentscheidung

Aktuell läuft das Hauptsacheverfahren im Streit zwischen Oracle und Usedsoft. Nachdem das Landgericht sowie das Oberlandesgericht im vergangenen Jahr die einstweilige Verfügung bestätigt hatten, ließ der Lizenzhändler nicht locker zog jedoch Mitte März 2007 in der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht den Kürzeren. Die Usedsoft-Verantwortlichen wollen dennoch weiterkämpfen und drängen auf eine Grundsatzentscheidung. Nach Ansicht des Händlers spielt es keine Rolle, ob eine Software online oder auf CD verkauft wird. Der Versuch des Herstellers, die Nutzungsrechte der Kunden einzuschränken, stelle eine Enteignung der Anwender dar. Die Revision in dem Verfahren läuft.

Der Wunsch, zügig eine höchstrichterliche Entscheidung in dem Streit zu erreichen, stößt laut einer Meldung von Usedsoft bei Oracle allerdings auf taube Ohren. Demnach lehne der Softwarekonzern die Möglichkeit einer Sprungrevision ab. Damit wäre der Streit nach der Landgerichtsentscheidung direkt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gelandet, ohne den Schritt über das Oberlandesgericht (OLG) zu gehen. Usedsoft hatte sich davon eine deutlich schnellere Klärung der Rechtslage versprochen.

"Oracle hat diese Möglichkeit mit Vehemenz abgelehnt", berichtet Usedsoft. Der Lizenzhändler vermutet, dass der Softwarehersteller mit der unklaren Rechtslage gut leben kann. (ba)