Software-Klau kostet Millionen Umsatzeinbuße:

US-Industrie sucht neue Gesetzeswege

06.07.1984

Das unerlaubte Kopieren und Vertreiben von Software ist heutzutage eines der beunruhigendsten Probleme für die "High-technology"-Industrie der ganzen Welt. Das unbefugte Kopieren von Software, sei es durch Firmen oder durch individuelle Benutzer, kostete die Industrie im Jahre 1983 über eine halbe Milliarde Dollar. Für 1984 rechnet man mit Verlusten über 700 Millionen Dollar durch die Softwarepiraten. Wie sich insbesondere die gesetzgeberische Situation in den USA darstellt, schildert der Gründer der Vault Corporation aus Westlake Village, Krag Brotby. Das Unternehmen befaßt sich mit Software-Schutzsystemen.

Es bestehen zwar Schutzmöglichkeiten über die Handelsgeheimnis- beziehungsweise Urheberrechtsgesetze; bei beiden gibt es jedoch Schwierigkeiten in bezug auf die praktische Anwendung oder gerichtliche Verfolgung.

Die Industrie glaubt fest an ein Gesetzgebungsprojekt, welches die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen über "Informationsschwund beziehungsweise -sprung" ("shrink wrap" agreements) bestätigen soll.

Eine Informationsschwund- beziehungsweise -sprung-Ermächtigungs-Vereinbarung ist ein Abkommen, welches jedem Package mit der Computer-Software beigefügt wird; es stellt klar fest, daß jegliche Benutzung der Computer-Software oder gegebenenfalls jegliches Aufbrechen eines Packages, welches die tatsächliche Software enthält, einer Akzeptierung des Inhalts der Ermächtigungsvereinbarung gleichkommt.

Derartige Abkommen untersagen in der Tat jegliches Kopieren der Software für andere als bestimmt festgelegte Zwecke und verbieten jegliche Veränderung oder Übertragung sowie jeglichen Verkauf oder Verleih der Software.

Eine solche "Shrink-wrap"-Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Softwarebenutzer das Package öffnet. Letzterer erhält somit eine Ermächtigung vom Programmherausgeber, vorausgesetzt, daß die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung gesetzlich bestätigt werden kann. Ohne die gesetzliche Basis ist es fraglich, ob die Gerichte ein derartiges Abkommen als bindenden Vertrag anerkennen.

Eine entsprechende Gesetzesvorlage wird bei der kalifornischen Legislatur durch das Versammlungsmitglied Gray Davis (Demokrat, Los Angeles) anläßlich der nächsten Sitzungsperiode eingeführt.

Um auch in anderen Staaten die Einführung dieser Gesetzesvorlage zu erreichen, haben sich in der Industrie verschiedene Gruppen gebildet, mit dem Ziele, alle unberechtigten Programmbenutzer beziehungsweise Softwarediebe weltweit gerichtlich streng zu verfolgen. Zu diesen Industriegruppen gehört auch der "Software Protection Fund" welcher in diesem Jahr die ersten Klagen bei Gericht anbringt. Die Softwarehersteller haben den "Shrink-wap"-Vereinbarungen vertraut, um die Grundlinien und Einschränkungen bezüglich des Kopierens und Weiterverkaufens ihrer Programme zu definieren; sie müssen sich weiterhin auf diese Abkommen verlassen können.

Sollten die Gerichte beschließen, die Rechtswirksamkeit dieser Abkommen in Frage zu stellen, so wird sich daraus ein langwieriger (und teurer!) Rechtsstreit ergeben.

Aus diesem Grunde befürworten die Softwareindustrie und Einzelfirmen wie Vault diesen Gesetzesentwurf, welcher klar feststellt, daß die Angaben des Ermächtigungsabkommens, das dem Benutzer das Kopieren und Weiterverkaufen der Programme untersagt, gesetzlich anerkannt werden. Dies wird die Abwicklung der in der Schwebe befindlichen Softwarepiraten-Fälle sowie der zukünftigen Strafverfolgungen beschleunigen.

Diese Gesetzgebung soll keineswegs ein neues Gebiet im Rechtswesen schaffen; ihre Zielsetzung besteht lediglich in der Verstärkung der rechtlichen Fähigkeiten der Softwareherausgeber und

-verteiler in bezug auf Handelsgeheimnis- und Urheberrechtsgesetze, im Zusammenhang mit der Existenz von in Kraft zu setzenden Ermächtigungsvereinbarungen. Nur streng definierte Beschlüsse des Abkommens werden berührt. Verbraucherschutzgesetze werden in keiner Weise verändert; jegliche Abstandnahme von inbegriffener Garantie durch den Hersteller befände sich nicht in der Reichweite des Gesetzesentwurfs.