Urteile aus der Vertragspraxis

07.08.1981

2-3-° 1-3 Urteil des LG München I vom 12. August 1980 (12 0 5462/80)

Vertragsspaltung durch den Systemlieferanten

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Soll der Betrieb des Auftraggebers durch vom Auftragnehmer zu liefernde Hardware und Software umgestellt werden, so ist Vertragsgegenstand eine ordnungsgemäß funktionierende Einheit aus Hard- und Software. Dem ist durch entsprechende vertragliche Gestaltung Rechnung zu tragen.

2. Verwendet der Lieferant getrennte Formulare und getrennte AGB jeweils für Hardware und für Software und wird danach der Auftraggeber gezwungen, die Hardware trotz Mängeln der Software abzunehmen, so ist dies rechtsmißbräuchlich. Da die Rechtsfolgen der Aufteilung in zwei Verträge nicht ohne weiteres erkennbar sind, handelt es sich um eine überraschende und damit unwirksame Gestaltung des Vertrags im Sinne von ° 3 AGB-Gesetz.

3. Die Aufteilung ist insbesondere rechtsmißbräuchlich, wenn der Lieferant ursprünglich ein einheitliches Angebot unterbreitet hat, über Hard- und Software gemeinsam verhandelt wurde und die Bestellung von Hard- und Software zur gleichen Zeit erfolgte.

4. Zur Frage, wann der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt, hier: Erfassung von Stammdaten.

5. Zur Frage der Festlegung der anwendungsbezogenen Anforderungen bei der Überlassung von anzupassender Standardsoftware.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Die Kläger bestellten am 21. 11. 1979 auf Formblättern der Beklagten einen Computer... und gleichzeitig die erforderlichen Programme. Gegenstand der Programme sollten die ...abrechnung und die Finanzbuchhaltung bei den Klägern sein. Für die Vertragsanträge wurden jeweils gesonderte Formulare verwendet. Für die Lieferung von Hard- und Software legte die Beklagte unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Die Bestellung der Kläger wurde von der Beklagten angenommen.

Den Kaufpreis für die Software haben die Kläger an die von der Beklagten zur Erstellung der Software beauftragten Subuntemehmerin" ("Sub") "überwiesen.

Mit Schreiben vom 22. 1. 1980 setzten die Kläger der Beklagten eine letzte Nachfrist zur Lieferung von Hard- und Software bis zum 15. 2. 1980 und drohten für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes den Rücktritt vom Vertrage an. Mit Schreiben vom 6. 3. 1980 traten die Kläger von beiden Verträgen zurück. Sie forderten die Beklagte gleichzeitig auf, den gezahlten Betrag zurückzuüberweisen.

Die Kläger tragen vor, der Computer sei erst nach Setzung der Nachfrist am 5. 2. 1980 geliefert worden, die Software dagegen sei trotz ihrer Mitwirkung und Mitwirkungsbereitschaft bis zum 6. 3. 1980 nicht erstellt gewesen. Dies habe sie berechtigt, von beiden Verträgen zurückzutreten, weil es sich um ein einheitliches Vertragswerk handele, zumal die Kläger um ein einheitliches Angebot über Hard- und Software gebeten und die Beklagte ein solches auch übersandt hätte. Im übrigen sei der Beklagten bekannt gewesen, daß die Kläger nur an einer einheitlichen Leistung interessiert gewesen seien. Die Benutzung verschiedener Auftragsfomulare sei rechtlich belanglos.

Die Beklagte . . . führte aus, . . . die Hardware sei bereits am 27. 12. 1979, nämlich an den Subunternehmer, ausgeliefert worden. Die fristgemäße Erstellung der Programme sei daran gescheitert, daß die Kläger ab 5. 2. 1980 ihre erforderliche Mitarbeit eingestellt hätten. Verzögerungen in der Erstellung des Buchhaltungsprogrammes hätten sich nur daraus ergeben, weil die Kläger, nachdem Änderungswünschen bereits Rechnung getragen war, nochmals Änderungsforderungen gestellt hätten. Das im wesentlichen fertiggestellte . . .programm hätte nur deshalb nicht an die Kläger herausgegeben werden können, weil sie die Mitteilung unterlassen hätten, welche Formulare sie wünschten. Es hätte hierzu nur einer geringfügigen Änderung des Programmes noch bedurft. Der Rücktritt der Kläger sei daher nicht berechtigt.

Im übrigen handle es sich um zwei getrennte Verträge, wobei der Hardwarevertrag bereits am 27. 12 1979 erfüllt gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Klage ist zulässig . . .

2. Die Klage ist begründet. Die Rücktrittsvoraussetzungen lagen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vor. Der im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Lieferung der Software erklärte Rücktritt der Klägerin hat auch die vertragliche Beziehung der Parteien bezüglich der Hardware ergriffen. Der Ansicht der Beklagten, es handle sich bei dem Hard- und Softwarevertrag um zwei völlig getrennte Verträge mit selbständigem rechtlichen Schicksal, das heißt, daß die Nichterfüllung des einen Vertrages keinen Einfluß auf den anderen habe, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Ist, wie hier die Umstellung des Betriebes der Kläger auf Datenverarbeitung, Vertragsgegenstand eine ordnungsgemäß funktionierende Einheit aus Hard- und Software. Dem ist durch entsprechende vertragliche Gestaltung Rechnung zu tragen. Wird, wie hier, von der Verkäuferin zum Nachteil der Käufer eine Vertragsgestaltung gewählt, die die Käufer bei Mängeln der Software zwingt, dennoch die Hardware abzunehmen und zu behalten, so ist dies rechtsmißbräuchlich. Die Beklagte kann sich hierbei nicht darauf berufen, daß die Kläger mit dieser vertraglichen Gestaltung einverstanden gewesen seien. Die Folgen der Aufteilung in zwei Verträge sind sowohl für einen rechtsunkundigen als auch für einen rechtskundigen Käufer nicht ohne weiteres erkennbar. Es handelt sich hier insoweit um eine überraschende Gestaltung des Vertrages im Sinne von ° 3 AGB-Gesetz. Rechtsmißbräuchlich ist die von der Beklagten Seite diktierte Vertragsgestaltung um so mehr, als die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 14. 8. 1979 zunächst ein einheitliches Angebot unterbreitete. Hinzu kommt, daß über Hard- und Software gemeinsam verhandelt wurde und die Bestellung der Kläger bezüglich Hard- und Software zur gleichen Zeit erfolgte.

Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes fest, daß die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäß ° 8 der AGB der Beklagten für Software gegeben sind, die Kläger ihr Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt haben. Wie die Zeugen der Beklagten übereinstimmend bekundet haben, war mit Ablauf der gesetzten Nachfrist vom 6. 3. 1980 den Klägern weder das ... noch das Buchhaltungsprogramm ausgehändigt worden. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist die Verzögerung der Erstellung der Programme nicht durch eine mangelnde Mitwirkung der Kläger beziehungsweise deren Personals verursacht.

Am 15. 2. fand zwischen den Zeugen K3, der Buchhalterin der Kläger, und Sub 2, der für die Erstellung des Buchhaltungsprogramms zuständig war, eine erste längere Unterredung statt. Bei dieser Unterredung stellte sich heraus, daß das vom Zeugen Sub 2 mitgebrachte Buchhaltungsstandardprogramm nicht den Wünschen der Kläger entsprach. Der Zeuge Sub 2 ging auf die Abänderungswünsche der Kläger ein. Die Notwendigkeit der Abänderung hat allein die Beklagte zu vertreten. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Programm, das einen Kunden zufriedenstellen soll, erst dann erstellt werden kann, wenn man die Wünsche des Kunden im Detail kennengelernt hat. Die Notwendigkeit der Abänderung des Standardprogrammes kam daher für die Beklagte nicht überraschend, da es sich damals um die erste Kontaktaufnahme des Programmierers mit dem späteren Benutzer handelte. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, der Zeuge Sub 2 habe bereits ein abgeändertes Standardprogramm, wie es dieser bei seiner Vernehmung auch bestätigte, bei sich gehabt. Die Abänderungwünsche der Kläger kamen unter diesen Umständen nicht etwa überraschend; die Beklagte mußte unter diesen Umständen mit Abänderungswünschen rechnen, zumal sie nicht das Standardprogramm, sondern ein abgeändertes Standardprogramm verkauft hatte. Eine frühere Kontaktaufnahme zwischen den Zeugen Sub 2 und K3 hätte mit Sicherheit eine rechtzeitige Fertigstellung des Programms ermöglicht. Hinderungsgründe hierfür lagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Bereich der Kläger, deren Personal zur Mithilfe bereit war und die von der Subuntemehmerin der Beklagten verlangte Mithilfe auch gegeben hat. Die rechtzeitige Erstellung des Buchhaltungsprogramms war im übrigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht (von) einer weiteren Mithilfe der Zeugin K3 abhängig.

Am 22. 2. 1980 überbrachte der Zeuge Sub 1 2 Disketten, die zur Aufnahme und Wiedergabe der Stammdaten, benötigt wurden. Der Zeuge Sub 1 zeigte damals den Zeuginnen K2 und K1 die Handhabung dieses Grundprogramms, das Voraussetzung für das Buchhaltung- und ... programm war. Der Zeuge Sub 1 beauftragte die beiden Zeuginnen, die Stammdaten bis zu seinem nächsten Besuch einzugeben. Die beiden Zeuginnen baten um eine schriftliche Gebrauchsanweisung, die der Zeug Sub 1 ihnen zu geben versprach. So weit stimmen die Angaben der Zeugen der Kläger und der Beklagte überein. Der Zeuge Sub 1 bekundete er habe versprochen, die Anleitung zusammen mit dem ... programm zu überbringen. Demgegenüber bekundeten die Zeuginnen, sie hätten die Anleitung sofort gebraucht und de Zeuge Sub 1 habe ihnen eine unverzügliche Aushändigung auch zugesichert. Das erkennende Gericht folgt den Bekundungen der Zeuginnen K1 und K2. So erklärte die Zeugin K1 sehr plausibler Weise, man habe die schriftliche Anleitung dringend gebraucht, weil man den Computer nach der kurzen Einweisung durch den Zeugen Sub 1 nicht betätigen konnte. Sie habe deshalb die Anleitung, als sie zum zugesagten Zeitpunkt nicht eingetroffen sei, telefonisch beim Zeugen Sub 1 reklamiert. Vor dem 6. 3. 1980 habe man sie jedoch nicht erhalten. Die nicht rechtzeitige Fertigstellung des ... programms liegt daher auch ausschließlich im Bereich der Subunternehmerin der Beklagten, die sich deren Verschulden gemäß 278 BGB anrechnen lassen muß.

Eine etwaige verzögerliche Druckauftragserteilung seitens der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Sicherheit nicht ursächlich für die Verzögerung der Erstellung der Programme, wie der Zeuge Sub 1 bestätigt hat."

Anmerkung

1. Das Urteil ist von außerordentlicher Bedeutung, wenn man an die gängige Praxis vieler Hersteller denkt mit getrennten Formularen und getrennten AGB für Hardware und Software zu arbeiten. Das Gericht tut sich zwar mit seiner Begründung etwas, schwer; aber das Ergebnis ist einigermaßen eindeutig: Die beiden Verträge hängen zusammen, ° 3 AGB-Gesetz über überraschende Klauseln ist aber ein schlechter Ansatzpunkt, weil diese "mißbräuchliche Vertragsgestaltung" vielen Kunden nur zu gut bekannt ist. Das Gericht hat leider nicht dazu Stellung genommen, ob nicht von vornherein ein einheitlicher Vertrag vorliegt, bestehend aus zwei Teildokumenten.

Der Tatbestand. unterscheidet sich wesentlich von dem des Urteils des LG Nürnberg-Fürth (siehe 2-3-° 1-2):

- hier ein Lieferant, dort zwei;

- hier ein einheitliches Angebot dort anscheinend zwei getrennte.

2. Was das Gericht für plausibel hält, muß Softwarelieferanten aufhorchen lassen: Mündliche Einweisungen in die System- und Programmbedienung sind kaum ausreichend; eine schriftliche Bedienungsanweisung ist grundsätzlich frühzeitig nötig (denn die Kläger haben sie zu Recht verlangt).

3. Was das Gericht zu den Änderungswünschen der Kunden (Kläger) sagt, ist so vage, daß man daraus nicht Antworten auf bestimmte Fallkonstellationen ableiten sollte. Die Soltwarelieferanten sollten sich die in diesen Sätzen enthaltene Tendenz aber eine Warnung sein lassen: Der Kunde darf sich bei seiner Mitwirkung bei der Ermittlung seiner anwendungsbezogenen, Anforderungen schwer tun. Dem Softwarelieferanten ist dringend anzuraten, zu Beginn eine Definitionsphase vorzusehen, an deren Ende ein vom Kunden zu unterzeichnendes Dokument über dessen anwendungsbezogene Anforderungen steht.

2-4-°9-1 Urteil des LG Karlsruhe von 27. Februar 1980 (0 4/79 KfH I)

Wiederholte Fehlerbeseitigung bei Hardware

Nichtamtlicher Leitsatz: Zur Frage, was es bedeutet, daß der Auftragnehmer genügend Zeit und Gelegenheit zur Fehlerbeseitigung haben muß, bevor der Auftraggeber irgendwelche Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen.

Der Kläger verkaufte an die Beklagte ein Computer-System für, ca. 13 000.- DM. Dem Kaufvertrag der Parteien wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers zugrunde gelegt, die unter Ziffer 8.5 Abs. 2 folgende Bestimmung enthalten:

Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Die Auslieferung der Geräte erfolgte am 10. 11. 1978. In der Folgezeit kam es zu wiederholten Mängelrügen seitens der Beklagten und Nachbesserungen und/oder Nachbesserungsversuchen seitens des Klägers. Am 15. 12. 1978 erschien der Kundendienst des Klägers erneut bei der Beklagten, und zwar mit einer neuen zentralen Steuerungsbaugruppe, die mit der alten an Ort und Stelle ausgetauscht werden sollte. Dies wurde jedoch von der Beklagten verweigert, die verlangte, daß die Auswechselung, unter Mitnahme des Computers, beim Kläger zu erfolgen habe. Dies wiederum wurde vom Kundendienst des Klägers verweigert, der auf, einem Austausch an Ort und Stelle bestand. Da eine Einigung nicht zustande kam, verblieb die alte zentrale Steuerungsbaugruppe im Computer. Die Beklagte hat keine Zahlung geleistet."

Der Kläger klagt den Kaufpreis ein.

"Die Beklagte behauptet, das Computersystem weise folgende Mängel auf, für die weder Bedienungsfehler noch technische Fehler in der Steuerungsbaugruppe im der Anlage ursächlich seien:

1. Einzelne Buchstaben werden nicht ausgeschrieben und durch nicht eingegebene Zeichen wie (z.B.") ersetzt (Anlage 1 a-c).

2. Buchstaben werden zum Teil oberbzw. unterhalb der Zeilenhöhe teilweise gedruckt (Anlage 2).

3. Worte werden verkürzt, indem zwei Buchstaben einfach überschrieben werden (Anlage 3 a und Anlage 4).

4. Plötzlicher Stillstand der Maschine mitten im Text. . ."

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt aus ° 433 Abs. 2 BGB.

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten dem sich das Gericht voll anschließt und das auch von den Parteien nicht angegriffen wurde, zu folgenden Ergebnissen:

Gutachterliche Feststellungen

Die von der Beklagten reklamierten Fehler Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 sind . . . zweifelsfrei belegt . . .

Zusammenfassung

Die von der Beklagten beanstandeten Mängel traten im Zeitraum zwischen dem 10. 11. und dem 15. 12. 1978 nachweislich auf. Hierbei handelt es sich um

A. Zeichenverfälschungen und

B. falsche Positionierungen,

wobei als Ursache der Mängel nach A technische Fehler im Speichermodul, der zwischen 09. 11. und 01. 12. 1978 ausgetauscht wurde, anzunehmen sind, als Ursache der Mängel nach B technische Fehler in der zentralen Steuerungsbaugruppe, die nicht mehr ausgetauscht wurde. Bedienungsfehler auf seiten der Beklagten scheiden als Mängelursache aus.

Aufgrund dieser Sachverständigendarlegung und Ausführungen aber steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Ursachen der noch vorhandenen Mängel allein in der nicht ausgetauschten zentralen Steuerungsbaugruppe liegen. Diesen Austausch aber wollte der Kläger am 15. 12. 1978 bei der Beklagten vornehmen, was ihm jedoch von der Beklagten nicht gestattet wurde. Da die Beklagte keinerlei Gründe für ihre diesbezügliche Weigerung vorgetragen hat, vertritt die Kammer die Auffassung, daß es der Beklagten zumutbar gewesen ist, den Austausch an Ort und Stelle zu gestatten, mit anderen Worten, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, den Computer zu sich zurückzunehmen und den Ausbau bei sich vorzunehmen, was bedeutet, daß zugunsten des Klägers Ziffer 8.5 Abs. 2 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Platz greift, was wiederum bedeutet, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf irgendeinen Gewährleistungsanspruch zu berufen.

Anmerkung:

Das Gericht zitiert das gesamte, hier stark gekürzte Gutachten. Es entging damit der Gefahr, beim Zusammenfassen des Gutachtens etwas zu verfälschen. Das Urteil besagt nichts dazu, wievielmal der Auftraggeber dem Lieferanten Zeit und Gelegenheit geben muß, Fehler zu beseitigen, und nach wieviel Versuchen der Auftragnehmer verpflichtet ist, das Gerät mit ins Labor zu nehmen. Von letzterem versprechen sich Anwender häufig, daß die Fehlerquelle dort endgültig beseitigt wird.

Der Beklagte hat hier nicht genug Tatsachen dazu vorgetragen, daß seine. Geduld schon erschöpft sein durfte.