Urteile aus der Vertragspraxis

16.04.1982

Von Dr. Christoph Zahrnt

Rechtsanwalt in Neckargemünd

2-8-4 Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Oktober 1978 (15 U 100/77)

Ausmusterung einer alt gewordenen Anlage

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Auch wenn eine EDV-Anlage von der Wartungsfirma ordnungsgemäß laufend gewartet und instand gesetzt wird, braucht der Mieter die durch zahlreiche Ausfälle der gemieteten EDV-Anlage verursachten Störungen seines Betriebsablaufs nicht hinzunehmen; er kann deshalb die Miete mindern (zeitweise "Nichtgewährung des Gebrauchs" i. S. des ° 542 BGB). Wenn diese Betriebsstörungen ein unzumutbares Ausmaß erreichen und der Vermieter nicht abhilft, kann der Mieter sie zum Anlaß einer außerordentlichen Kündigung i. S. des ° 542 BGB nehmen.

2. Falls der Vermieter, statt sich um Abhilfe zu bemühen, bei seiner (unrichtigen) Rechtsansicht beharrt, die ordnungsmäßige Wartung stehe Ansprüchen des Mieters nach °° 537, 542 BGB entgegen, zerstört er die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragspartnern so sehr, daß darin Wenfalls ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Zündung des Mietverhältnisses zu sehen ist.

3. Die Gewährleistungspflicht des Vermieters wird nicht dadurch eingeschränkt, daß der Mieter die Verpflichtung übernimmt, einen Wartungsvertrag mit einem Dritten zu schließen (auch nicht bei Leasing).

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin hatte im Herbst 1971 de" Beklagten eine Anlage ./. des Herstellers X als gebraucht vermietet, und zwar fest auf 54 Monate ° 5 Abs. 2 erlaubt der Mieterin eine (tägliche) "unbegrenzte Nutzungsdauer".

"° 8. Wartung.

I. Für die Wartung der unter ° 1 genannten Anlage schließt die Beklagte mit der X ein Wartungsabkommen ab. Die Kosten trägt (die Beklagte).

II. Sollte aus Gründen, die die Beklagte nicht zu vertreten hat, die X die Wartung der Maschinen während der Vertragsdauer einstellen, muß die Klägerin für die laufende Betriebsbereitschaft sorgen. Ist dies nicht möglich, endet mit dem Tage, an dem die Anlage nicht mehr betriebsfähig ist, auch das Vertragsverhältnis."

Der Wartungsvertrag, den die Beklagte daraufhin mit der X zu deren Wartungsbedingungen schloß, enthielt folgende Nr. 10: Gewährleistung ...

Wird ein erheblicher Schaden oder Fehler nicht innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist beseitigt, so hat der Kunde unter Ausschluß jeder weitergehenden Verpflichtung der X das Recht, dieses Abkommen über diejenigen Maschinen fristlos zu kündigen, die aus diesem Grunde nicht zweckdienlich eingesetzt werden können."

Nr. 11 schloß jede weitere Schadensersatzhaftung der X aus.

Die Beklagte nutzte die Anlage im 3-Schicht-Betrieb. Die Ausfallrate der Zentraleinheit betrug 1973 1,4 %, 1974 2 % und 1975 bis zur Kündigung 5,4 %, in den letzten drei Monaten vor der Kündigung allerdings 9,7 %. Seit Ende Mai 1975 hatte nämlich die Ausfallhäufigkeit der Zentraleinheit sprunghaft zugenommen. Die Ausfälle beeinträchtigten wesentlich die Arbeitsabläufe bei der Beklagten und führten zu Mehrkosten (z. B. Wartungseinsätze nachts, Inanspruchnahme einer Ausweichanlage). X führte das in einem Schreiben vom 8. 8. 1975 auf den 3-Schicht-Betrieb und auf das Alter der Anlage zurück: "Wir haben uns bemüht, die Auswirkung der aufgetretenen Fehler dadurch zu minimieren, daß wir durch den Austausch von Komplett-Teilen weiteren Fehlern vorzubeugen versuchen. Ob wir mit dieser vorbeugenden Wartung auf die Dauer einen stabilen Maschinenzustand wieder erreichen, bleibt fraglich. Wir werden uns selbstverständlich bemühen, auch in Zukunft auftretende Schwierigkeiten und Fehler so schnell wie möglich zu beseitigen."

Die Beklagte setzte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 19. 8. 1975 eine Frist, die Betriebsbereitschaft der Anlage bis zum 12. 9. 1975 zu stabilisieren, anderenfalls sie fristlos kündigen werde. Am 20. 8. 1975 bestellte sie bei X eine Anlage ... mit Stornierungsvorbehalt. Die Beklagte kündigte den Mietvertrag nach fruchtlosem Ablauf der (noch verlängerten) Frist. Für die letzte (eingeschränkte) Nutzungszeit kürzte sie den Mietzins.

Mit Schreiben vom 3. 2. 1976 erklärte X gegenüber der Klägerin, daß die Anlage in "gutem, arbeitsfähigen Zustand" sei, d. h., die Klägerin sie anderweitig vermieten könnte und die X die Wartung übernehmen würde.

Die Klägerin wollte diese Kürzung und die Kündigung nicht anerkennen und erhob Klage. Sie vertrat die Auffassung, daß sie nur verpflichtet sei, die Anlage zu überlassen, solange X die Anlage warte. Die Beklagte müsse gegenüber X dafür sorgen, daß die Anlage betriebsbereit bleibe. X habe sich zu unbeschränktem Wartungsaufwand verpflichtet. "Den Fall, daß die vermietete Zentraleinheit trotz ordnungsgemäßer Wartung nicht mehr betriebsbereit sein könnte, gebe es Oberhaupt nicht. Denn die X trage kostenmäßig das ganze Risiko der Erhaltung der Funktionsbereitschaft der von ihr betreuten Anlagen. Deshalb decke ° 8 den gesamten Bereich der Gewährleistung der Betriebsfähigkeit ab; die von der Beklagten behaupteten Beeinträchtigungen fielen nach dem Vertrage in ihre eigene Risikosphäre."

Entscheidungsgründe

Das OLG wies die Klage ab. Es ging davon aus, daß die Störungen einen außergewöhnlichen Umfang gehabt hätten. Die Wartungstechniker der X hätten ein bis zwei bzw. zwei bis drei Reparaturen im Monat für normal gehalten. Das Gericht folgte den Wartungstechnikern als sachverständigen Zeugen auch darin, daß es - von der Situation vor der Kündigung aus gesehen - zweifelhaft sei, ob sich bei weiterhin unveränderter Nutzung wieder ein stabiler Zustand eingestellt hätte. Die Klägerin hätte also weiterhin ungewöhnlich viele Störungen erwarten müssen. Damit seien Mietkürzungen und Kündigung berechtigt gewesen.

Das OLG ging davon aus, daß die Klägerin nach Mietrecht für Sachmängel einzustehen und ggf. Abhilfe zu schaffen gehabt habe. Die Vertragsbedingungen hätten daran nichts geändert. "Die Beklagte hatte bei dieser vertraglichen Regelung selbst keine Instandhaltungsverpflichtung gegenüber der Klägerin, auch keine Pflicht, ein Wartungsabkommen mit der X abzuschließen und dafür zu bezahlen. . . . Der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie zur Begründung eines für die Störungen mitursächlichen Verhaltens der Beklagten sich darauf beruft, diese habe die Obliegenheit der Instandhaltung übernommen und nicht alles Erforderliche getan, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Denn eine solche Obliegenheit läßt sich dem Text des ° 8 Abs. 1 Mietvertrag nicht entnehmen."

Das Gericht fährt nach Ausführungen zur Beweiswürdigung fort. "Es mag sein, daß die Klägerin sich vorgestellt hat, die vermietete X Anlage werde während der Vertragsdauer von der Wartungsfirma entsprechend dem X Formularvertrag unverändert und fortdauernd betriebsfähig sein. Deshalb regelte sie in ° 8 nur zwei Fälle: Die Einstellung der Wartung von seiten der X und das Unvermögen der Vermieterin, dann anderweitig für die laufende Betriebsbereitschaft zu sorgen. - Den Fall einer bloßen Minderung der Tauglichkeit der EDV-Anlage im Sinn des ° 537 Abs. 1 BGB durch hohe Ausfallzeiten (einschließlich der jeweiligen Instandsetzung) hatte die Beklagte nicht im Auge; auch in den °° 8, 9, die auf völlige Betriebsunfähigkeit und Sachschäden ausgerichtet sind, war dieser Fall nicht geregelt. . . . Dem Wortlaut des ° 8 kann nicht entnommen werden, daß die durch Störungen verursachten Nutzungsausfälle und zusätzlichen Wartungskosten in jedem Falle und ungeachtet des Umfanges der Störungen zu Lasten der Beklagten gehen sollen, wie die Klägerin meint.

Im vorliegenden Fall geht es darum, welchen Umfang von Betriebsbeeinträchtigungen die Beklagte infolge von Wartung und Beseitigung von Störungen aufgrund des ° 8 hinnehmen mußte. Der Sachverständige ... führt zwar überzeugend aus, daß trotz höheren Wartungsaufwandes die EDV- Anlagenhersteller die Wartung stets fortsetzen und damit dem jeweiligen Mieter einer Anlage das Risiko vorzeitigen Ausfalls abnehmen. Das schließt aber nicht aus, daß für den , Mieter im konkreten Fall die Fortsetzung des Mietvertrages wegen der Betriebsstörung unzumutbar sein kann. Da ° 8 keine Regelung und keine Übernahme dieses Risikos durch die Beklagte, sondern nur eine Kostenübernahme enthält, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung der ° ° 5371542 BGB, d. h., daß die Klägerin für die fortdauernde Tauglichkeit der vermieteten Zentraleinheit zum vertragsgemäßen Gebrauch durch die Beklagte einstehen muß.

Der Auslegung des Senats steht nicht etwa ein solcher Handelsbrauch entgegen, wie ihn die Klägerin behauptet: Die Hersteller großer Computer führten die vertraglich übernommene Wartung eines von ihnen hergestellten Computers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand so durch, daß der Computer bei auftretenden Störungen kurzfristig stets wieder in betriebsbereiten und ein befriedigendes Arbeiten mit dem Computer erlaubenden Zustand versetzt werde.' Abgesehen davon, daß es im vorliegenden Fall an einer kurzfristigen Instandsetzung und an einer Betriebsbereitschaft ohne nachfolgende fortgesetzte Störungen fehlt, könnte ein solcher Handelsbrauch allenfalls zwischen Hersteller-Wartungsfirma und Computer - Benutzern gelten. Die Klägerin behauptet nicht, daß ein solcher Handelsbrauch zwischen ihr und der Beklagten bestehe; das ist aber Voraussetzung dafür, daß der genannte Handelsbrauch nach ° 346 HGB bei der Auslegung des Mietvertrages der Parteien Oberhaupt berücksichtigt werden könnte. . . . Die Klägerin berücksichtigt auch nicht die in anderen Fällen vorliegende Regel-Situation, daß die X selbst vermietet und zugleich wartet. Dann ist es der X möglich, bei massierten Störungen, wie z. B. im vorliegenden Falle, die anfällige Anlage durch eine andere gleichartige störungsfreie Anlage zu ersetzen, was für beide Vertragsparteien wirtschaftlich sein kann. Da die X nicht Eigentümerin/ Vermieterin der hier streitigen Anlage war, kam ein solcher Austausch zugunsten der Beklagten nicht in Betracht."

Das Gericht ließ keinen Zweifel an seiner Überzeugung aufkommen, daß X sich die größte Mühe bei der Wartung gegeben hätte. Dazu, daß der Beklagte einen Tag nach der Fristsetzung bei X eine . . bestellt habe, die billiger und schneller arbeite, führte er aus. "Dem ... Gutachten läßt sich entnehmen, daß die Zahl r in der BRD installierten . / . (bis ... vermieteter Typ) seit 1972 um fast 415 auf ca. 1 1 5 zurückgegangen ist, und daß die Verwende statt dessen die. . (neuer Typ) bevorzugen. Es kann somit unterstellt werden, daß X im Jahre 1975 der Beklagten den neueren Typ ... empfohlen und damit Erfolg gehabt hätte."

Das Gericht hielt es für unzulässig aus dem Schreiben der X von 3. 2. 1976 in der dieser abgemieteten Anlage einen "guten, arbeitsfähigen Zustand" attestiert hatte, rückzuschließen, daß die Anlage sich vor der Abmietung in einem normalen Zustand zu befinden habe: "Das .'. . Schreibender X äußert sich nicht näher zu dem Zustand der. / . der Klägerin. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, daß die X während des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien sich nie geweigert hat, die . / . der Klägerin zu .... Dementsprechend sagte der Sachverständige Zeuge ... aus, es hänge von der Art der Verwendung und der Ausnutzung der EDV-Anlage ab, ob Störungen für den Kunden unzumutbar geworden seien. D. h., daß die im Falle der Beklagten auf getretenen Störungen die X von einem neuen Wartungsvertrag mit einem anderen Benutzer nicht abzuhalten brauchten.. . . , der die. / . z. B. in einer Schicht nutzen würde."

Anmerkung:

Das Urteil befriedigt nicht vollständig: Die Auslegung des Vertrages bezüglich der Wartungspflicht der Klägerin ist zu kurz behandelt worden.

Die X war als Herstellerin der EDV-Anlage praktisch die einzige, die die Anlage warten konnte. Damit war sie auch die einzige, die Adressatin für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft sein konnte. Der Vertragstext (° 8) verstellt den Blick dadurch, daß die Klägerin die Wartung hilfsweise übernehmen wollte, allerdings nur für einen Fall, der nach aller bisherigen Erfahrung nicht vorkommen würde: nämlich, daß die Herstellerin selber die Wartung einstellen würde. Insoweit hat die Klägerin eine Ausnahme von dem eigentlich völlig selbstverständlichen Grundsatz eines Leasinggebers, keinerlei Gewährleistung zu übernehmen, gemacht. Der Grundsatz ergab sich damals Für die EDV-Branche allgemein bei größeren Systemen daraus, daß die Vermieterin, die nicht Herstellerin ist, überhaupt nichts tun kann, dann aber auch mit Leistungsstörungen nichts zu tun haben will und soll. Insofern wirkt der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch (Der Hersteller sorge stets für ausreichende Verfügbarkeit des Systems) auch in das Verhältnis von Leasinggeber und Leasingnehmer hinein: Bei Leasing eines Computers verlassen sich beide Seiten darauf, daß der Hersteller = Wartungsnehmer es gar nicht zu Schwierigkeiten kommen lassen wird.

Man überprüfe die Auffassung des OLG Karlsruhe an Hand von zwei Fällen:

Erster Fall: Es liege eine ganz normale Störung vor. Der Wartungsunternehmer habe allerdings das erforderliche Ersatzteil nicht vorrätig und benötige acht Tage für dessen Herbeischaffen und für die Reparatur. Das OLG Karlsruhe wurde den Mieter den Mietzins kürzen lassen. Es läge näher, den Wartungsunternehmer in die Pflicht zu nehmen. Dementsprechend sehen die Besonderen Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand für die Wartung von EDV-Anlagen in solchen Fällen im Ergebnis vor, daß der Wartungsunternehmer dem Mieter den nutzlos aufgewendeten Mietzins ersetzt. Wenn der Mieter sich allerdings wie hier auf einen Wartung Vertrag einläßt, der seine Rechte weitestgehend beschneidet, insb. Minderung ausschließt, sollte er auch den Schaden selber tragen.

Dem steht nicht entgegen, daß X keine für den EDV-Anwender günstigeren Verträge schließt. Denn hätte die Beklagte die EDV-Anlage direkt bei X gemietet, wäre sie auch nicht besser dagestanden; d. h., sie hätte nach den AGB der X trotz der Störungen den vollen Mietzins zahlen müssen. X hätte allerdings nach sonstigen Erfahrungen wahrscheinlich eine gewisse Kulanz gezeigt.

Zweiter Fall: Die Klägerin hätte etwas unternommen, z. B. in den USA das Ersatzteil sowie einen Wartungstechniker aufgetrieben und hätte repariert. X hätte daraufhin die Wartung eingestellt.

Nur im Ausnahmefall dürfte sich nach dem Verständnis der Branche der Mieter an den Vermieter halten, der nicht Hersteller ist.

Das Gericht hätte sich nicht bereits damit zufrieden geben dürfen, daß der Vertrag die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausschließt.

_AU:Dr. Christoph Zahrnt