Urteile aus der Vertragspraxis

18.03.1983

Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Neckargemünd

2-6-° 1-2 Urteil des LG Stuttgart vom 4, Dezember 1979 (5 KfH 0 77/79) und das Berufungsurteil des OLG Stuttgart vom 31. März 1980 dazu (1 1 U 4/80)

Zusage der Lieferung eines bereits fertigen Standardprogramms

Nichtamtliche Leitsätze des LG:

1. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß gegen den Lieferanten werden bei Leasing schon deswegen gegenüber der Sachmängelhaftung nicht verdrängt, weil nicht der Lieferant, sondern die Leasinggeberin Vertragspartner des Käufers ist.

2. Zur Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht bei vorvertraglichen Verhandlungen. Hier: Erklärung, daß das zu liefernde Programm bereits vorhanden sei.

Demgegenüber haben die Gewährleistungsvorschriften keinen Vorrang.

Tatbestand:

Die Klägerin beabsichtigte Ende des Jahres 1977, ihre Buchhaltung und Teile ihres Fertigungsprogramms auf EDV umzustellen. Die Beklagte unterbreitete ihr am 22. 11. 1977 ein Angebot. Nach diesem sollte ihr "branchenspezifisches Anwenderprogramm Fensterbau mit dem hierfür ausgelegten Bildschirm-Dialog-Computer X" bei der Klägerin Anwendung finden. Als Programme waren im einzelnen aufgezählt: Finanzbuchhaltung Lohn- und Gehaltsabrechnung Arbeitsvorbereitung Kalkulation (Holz/Kunststoff) ...

Die Klägerin. schloß am 12. 12. 1977/16. 2. 1978 mit der Firma L einen Leasingvertrag über Computer nebst Programmpaket ab. Mit der Beklagten selbst schloß die Klägerin am 24. 4. 1978 einen Wartungsvertrag ab.

Die Anlage wurde am 22. 3. 1978 geliefert.

In der Folgezeit wurde das Programm "Lohn- und Gehaltsabrechnung" installiert sowie Teile des Fensterbaupakets und zwar ausgelegt auf Kunststoff-Fenster... Mit Schreiben vom 2. 2. 1979 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und machte gleichzeitig Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

Die Beklagte habe ihr zugesichert, sie verfüge über ein komplettes, einsatzfähiges Holzfensterprogramm. Dies sei unwahr; ein solches habe die Beklagte bis heute nicht entwickelt. Das bei der Beklagten vorhandene Kunststoff-Fensterprogramm sei für sie nutzlos, weil sie im Zeitpunkt des Kaufs ausschließlich und heute noch zu 90 Prozent Holzfenster baue.

Die Klägerin klagt die an die Leasingfirma gezahlten Mietzinsraten sowie die aus dem Wartungsvertrag gezahlte Vergütung Zug um Zug gegen die Rückgabe des Computers ein; außerdem verlangt sie die Feststellung, daß die Beklagte sie gegenüber sämtlichen Forderungen der Leasinggeberin freizustellen hat.

"Die Beklagte erwidert: Der Klägerin sei von Anfang an bekannt gewesen, daß sie über kein fertiges Holzfensterprogramm verfügt habe. Vielmehr sei geplant gewesen und von der Klägerin auch gebilligt worden, ein solches als Pilotprojekt - wie es ohne Schwierigkeiten möglich sei im Zusammenwirken mit dem Zeugen B 1 aus dem Kunststoff-Fensterprogramm zu entwickeln.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu.

1. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß kann die Klägerin unbeschränkt gegen die Beklagte geltend machen. Solche Ansprüche werden zum einen durch die Gewährleistungsvorschriften des Miet- und Kaufrechts schon deshalb nicht verdrängt, weil nicht die Beklagte, sondern die Firma L Vertragspartner der Klägerin ist. Zum anderen bezieht sich das Verschulden der Beklagten - wie auszufahren sein wird - nicht auf die Beschaffenheit des Kauf- oder Mietgegenstandes selbst; der Beklagten ist vielmehr anzutasten, daß sie bei den vorvertraglichen Verhandlungen ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt hat. In diesen Fällen haben die Gewährleistungsvorschriften keinen Vorrang (Palandt-Putzo, Komm. z. BGB, 38. Aufl. 1979, Vorbem. v. ° 459 Anm. 2 c).

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen zugesichert hat, sie verfüge über ein fertiges Anwenderprogrammpaket für das Gebiet Holzfensterbau.

a). Teilweise ist dies bereits aus dem Angebot der Beklagten vom 22.11.1977 ersichtlich, in dem sich für das Teilgebiet Kalkulation' der Zusatz: Holz/Kunststoff' findet, ohne daß irgendwelche Einschränkungen, etwa über eine bedingte oder erst später gegebene Einsatzmöglichkeit des Programms für den Sektor Holz' vermerkt sind.

b) Darüber hinaus wird dies durch die Angaben verschiedener Zeugen bestätigt:...

c) Die Einlassung der Beklagten, sie habe mit der Klägerin vereinbart, daß in deren Betrieb aus dem Kunststoff-Fensterprogramm als ,Pilotprojekt' die ,Holzvariante' erst entwickelt werden sollte, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt.

aa) Nach dem Eindruck, den die Kammer bei der Beweisaufnahme gewonnen hat, kann nicht die Rede davon sein, daß aus dem Kunststoff-Fensterprogramm ,mühelos innerhalb von zwei bis drei Wochen eine Holzvariante' zu entwickeln ist. . . . Der Zeuge B 1, der als Geschäftsführer des Fachverbandes des Glaserhandwerks jedenfalls von den handwerklichen Gegebenheiten her die erforderlichen Vorstellungen hat - und dies erscheint insoweit wichtiger zu sein als die Kenntnis der für die Datenverarbeitung maßgeblichen Umstände -, hat die Auffassung vertreten, daß eine solche Entwicklung eine intensive Arbeit über etwa ein halbes Jahr hinweg erfordere. Für seine Auffassung spricht, daß die Beklagte diese Entwicklungsarbeiten offenbar bis heute noch nicht abgeschlossen hat.

bb) Schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht dagegen, daß der Inhaber eines größeren, gut laufenden Betriebs, den er gerade an die nächste Generation weiterzugeben bereit ist, sich ohne Not einer derartigen mühevollen Tätigkeit zu unterziehen und dazu noch den Kauf- oder Mietpreis auch für die Entwicklungszeit voll zu bezahlen. Die Beweisaufnahme bestätigt dies: ...

3. Die Zusicherung der Beklagten war falsch. Der Zeuge B 2 mußte einräumen, daß er bis heute noch kein Holzfensterprogramm für die Beklagte entwickelt hat, Nach Auffassung des Zeugen B 1 waren bei der Beklagten Anfang April 1978 - also Wochen nach Vertragsschluß - bezüglich des Holzfensterprogramms nicht mehr als einige skizzenhafte Überlegungen auf dem Papier' vorhanden.

4. Wie die Beklagte erkennen mußte, wurde die Klägerin durch die unrichtige Zusicherung zum Vertragsabschluß bewogen. Sie schuldet daher Schadensersatz.

Berufungsurteil:

Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

In den Entscheidungsgründen führte das OLG ergänzend aus:

"2a) Die Klägerin trägt - wie die Beklagte richtig ausführt - die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens bei Vertragsabschluß auf seiten der Beklagten. Es ist der Klägerin auch gelungen, den entsprechenden Beweis zu führen. . . .

b) Aus der Tatsache, daß die Beklagte zunächst einmal davon abgesehen hat, sofort Mietbeträge zu verlangen, folgt nicht, daß die Klägerin gewußt haben muß, an einem Entwicklungsprogramm mitzuarbeiten. Auch die Vereinbarung über die Zahlung einer Prämie für den Fall, daß das von der Beklagten gelieferte Programm an weitere Glaserfirmen verkauft werden könnte, bedeutet nicht, daß die Klägerin wissen mußte, ein noch zu entwickelndes Programm zu kaufen.

d) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß es bis heute ein Holzfensterprogramm nicht gibt. Soweit die Beklagte vorträgt, die Entwicklung eines Holzfensterprogrammes hätte so schnell geschehen können, daß sein Nichtvorhandensein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Klägerin keinen Schaden bedeutete, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hätte insoweit eingehend vortragen müssen, welche Ansatzpunkte zur Vervollständigung eigentlich vorhanden waren, und welcher Einsatz welcher Kräfte zu welchem Zeitpunkt geplant war, um das Holzfensterprogramm fertigzustellen. Ein derartiger Vortrag fehlt völlig. Es ist daher nicht geboten, ein Sachverständigengutachten einzuholen".

Anmerkung:

Das Urteil des LG, überzeugt in der Begründung nicht: Nach dem Sachverhalt, den das Gericht in den Entscheidungsgründen würdigt, hat die Beklagte den Käufer nicht aufgeklärt, daß die Holzvariante noch nicht existiere. Konsequenterweise billigt es dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu. Es ist also überflüssig, von einer Zusicherung zu sprechen. Eine Zusicherung hätte meines Erachtens auch zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen müssen (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) mit allerdings in diesem Fall denselben Konsequenzen.

K/M-16 Urteil des LG München 1 vom 01, 10, 1981 (4 HKO 14416/80)

Fehler, Bedienungsfehler und Beweislast

Nichtamtlicher Leitsatz

Zur Beweislast für Fehler im Hinblick auf Bedienungsfehler

Paragraphen

BGB: ° 459

Stichworte

Beweislast für Fehler; Bedienungsfehler; Fehler

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit der Klage Wandlung eines Kaufvertrags "über ein Mikrocomputersystem" geltend.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast hat, hat nämlich nicht nachweisen können, daß der streitgegenständliche Computer und die dazugehörige Software die von ihr behaupteten Mängel aufweist. Das überzeugende Gutachten des Sachverständigen hat einen solchen Beweis nicht erbringen können. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, daß der Gutachter bei den Testarbeiten trotz des offensichtlichen schlechten Gerätezustandes einen positiven Eindruck vom streitgegenständlichen Gerät einschließlich der Software gewonnen hat. Der Sachverständige hat es für wahrscheinlich erachtet, daß es bei dem notwendigerweise häufigen Wechsel der Bedienungskräfte durch Fehleingaben, vergessene Eingaben und/oder Fehlbedienung bei gleichzeitigem hohen Datenanfall leicht zu Fehlern bzw. Versäumnissen kommen kann, die sich nur schwer bzw. Oberhaupt nicht feststellen, rekonstruieren und korrigieren lassen.

Bei diesem Ergebnis hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, daß die streitgegenständliche Kaufware mangelhaft im Sinne der Behauptungen der Klagepartei gewesen ist.

2-4-°9-8 Urteil des AG Neukölln vom 3. Dezember 1981- (8 b C 419/81)

Tauglichkeit eines Standardprogramms

Nichtamtliche Leitsätze

1 . Zur Frage der gewöhnlichen Gebrauchsfähigkeit eines Standardprogramms

2. Zur Koppelung/Zusammengehörigkeit mehrerer in getrennten Verträgen vereinbarter Leistungen im EDV-Bereich

Paragraphen

BGB ° 139 ° 242 ° 459 ° 626

Stichworte

Geschäftsgrundlage - Zusammengehörigkeit von Leistungen eines AN; Standardprogramm - gewöhnlicher Gebrauch; Überlassung von (Standard) Programmen - rechtliche Einordnung; Wartungsvertrag rechtliche Einordnung; Wartungsvertrag - Zahlungspflicht bei Nichtinanspruchnahme der Wartungsleistungen.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

"Der Beklagte, der sich mit der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz befaßt, bestellte bei der Klägerin , die Datenverarbeitungsgeräte herstellt und vertreibt, mit Vertrag vom 24. November 1978 ein Datenerfassungsgerät. Gleichzeitig kam zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung eines Programms dieses Gerät (Datenerfassung für LOB Hausverwaltung) zustande; der Preis sollte DM 678,- betragen. Schließlich erteilte der Beklagte der Klägerin einen Auftrag zur Wartung der Anlage (Full-Service-Auftrag); der Preis für diese Wartung sollte sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergeben. Als Dauer des Wartungsvertrages war ein Kalenderjahr vereinbart....

Die Auslieferung des Datenerfassungsgerätes und des Programms erfolgte im Oktober 1979. Die Klägerin stellte dem Beklagten für das LOB-Programm unter dem 29. Oktober 1979 DM 678,- und für die Wartung im Jahre 1980 unter dem 1 1. Januar 1980 DM 2061,12 in Rechnung. Zahlung leistete der Beklagte nicht.

In der Folgezeit kam, es zu Verhandlungen zwischen den Parteien über die Lieferung eines anderen Programms, weil dem Beklagten das LOB-Programm nicht zusagte. . . "

Die Klägerin klagte die genannten Beträge ein.

Der Beklagte behauptet:

Die Klägerin habe sich ihm gegenüber zur Lieferung eines anderen Programms vertraglich verpflichtet...

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Nach den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung eines LOB-Programms sowie die Wartung eines Datenerfassungsgerätes ist der Beklagte zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Verträge (bei der Lieferung des Programms wird es sich um einen Vertrag mit erheblichen werkvertraglichen Elementen handeln, während der Wartungsvertrag sich im Bereich des Dienstvertragsrechts bewegen dürfte) braucht in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden.

1. Die Klägerin hat dem Beklagten auf dessen Bestellung ein sogenanntes LOB-Programm zum Preise von DM 678,- geliefert. Dieses Programm ist nicht mangelhaft. Der Beklagte hat jedenfalls auf die entsprechende Frage des Gerichts erwidert, das LOB-Programm sei nicht mangelhaft. Damit ist der Beklagte zur Bezahlung dieses Programms verpflichtet. Daß das Programm für den Betrieb des Beklagten, wie dieser geltend macht, aus organisatorischen Gründen ungeeignet ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Derartiges hätte der Beklagte bedenken sollen, bevor er die Bestellung aufgab. Hier kann es entscheidend nur darauf ankommen, ob das Programm für Zwecke der Hausverwaltung geeignet war und in diesem Bereich Verwendung finden konnte. Das ist aber, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, durchaus der Fall.

2. Der Beklagte ist auch zur Entrichtung des in dem sogenannten Full-Service-Vertrag vereinbarten Wartungspreises verpflichtet. Seine Kündigung vom 12. März 1980 konnte Wirksamkeit erst zum 1. Januar 1981 erlangen und spielt damit für seine Verpflichtung bis zum 31. Dezember 1980 keine Rolle. Etwas anderes würde allerdings zu gelten haben, wenn sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht vertragstreu verhalten, sie insbesondere den Stillstand der von dem Beklagten erworbenen Maschine zu vertreten gehabt hätte. In diesem Falle müßte dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden werden (entsprechend ° 626 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang erlangt das Vorbringen des Beklagten Bedeutung, die Klägerin habe sich ihm gegenüber zur Lieferung eines anderen Programms verpflichtet. Wäre das so, dann stellte die Nichterfüllung dieser Verpflichtung für den Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses dar. Indessen kann selbst nach dem Vorbringen des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien ein Vertrag des Inhalts zustande gekommen ist, daß die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten ein weiteres - den Vorstellungen des Beklagten entsprechendes - Programm zu liefern habe ... (wird ausgeführt).

Der unstreitige Umstand, daß die Klägerin Wartungsarbeiten an der von dem Beklagten bestellten Anlage nicht durchgeführt hat, steht der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ebenfalls nicht im Wege. Es gehört zum Wesen eines derartigen Wartungsvertrages, daß der vereinbarte Preis auch dann zu entrichten ist, wenn Arbeiten entweder nicht erforderlich werden oder es der Besteller unterläßt, den Unternehmer zur Ausführung dieser Arbeiten aufzufordern.

3 . Das Gericht hat schließlich erwogen, ob sich das Zahlungsverlangen der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Verstoß gegen Treu und Glauben (° 242 BGB) darstellt, weil die Klägerin auf der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens des Beklagten beharrt, obwohl ihr bekannt ist, daß der Beklagte die ihm überlassene Anlage nicht nutzt. Da diese Nichtnutzung indessen auf der eigenen Entschließung des Beklagten beruht der Klägerin dagegen, wie bereits dargelegt worden ist, keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann, erscheint ihr Verhalten nicht als treuwidrig."

Anmerkung

1. Da die Parteien keine konkreten Anforderungen an das Standardprogramm vereinbart haben, reicht es aus, daß es "für Zwecke der Hausverwaltung geeignet" war. Das Gericht stellt nur auf die Branche ab, nicht auf die grundlegenden organisatorischen Bedingungen beim Anwender. Das Programm braucht also nur in der grundlegenden Richtung zu stimmen. Hätte der Beklagte/Anwender mehr zur Bedeutung seiner organisatorischen Bedingungen vorgetragen, hätte das Gericht wohl differenzierter argumentiert. Aber an dem Kernsatz des Urteils hätte sich wohl nichts geändert:" Augen auf vorm Kauf" !, Der andere wichtige Punkt des Urteils wird vom Gericht gar nicht besonders betont, sondern gleich abgehandelt, nämlich daß die Verträge zusammengehören. Sie bilden keinen einheitlichen Gesamtvertrag, sondern stellen wie das Gericht zu verstehen ist - füreinander die Geschäftsgrundlage dar: Wäre der Liefervertrag über das Programm nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, so hätte sich das auf den Wartungsvertrag ausgewirkt: er hätte fristlos gekündigt werden dürfen.