Urteile aus der Vertragspraxis

25.02.1983

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Neckargemünd

2-4-°1-2 Urteil des LG Augsburg, vom 10. Dezember 1981 (1 HK 0 1497/81)

Koppelung von EDV-Anlage und Anwendungsprogrammen

Nichtamtliche Leitsätze

1. Wird ein kaufmännischer Käufer in der AGB des EDV-Lieferanten für die Dauer von drei Monaten an seinen Vertragsantrag über den Kauf einer Standardanlage gebunden, so verstößt das nicht gegen Treu und Glauben (° 9 AGB-Gesetz).

2. Wird der Vertrag über die anzupassende Standardsoftware mit einem Softwarehaus geschlossen, das mit dem EDV-Lieferanten ständig zusammenarbeitet und seine Standardpogramme au diese EDV-Anlagen ausgerichtet hat, so ist die Anlage nicht ohne die Software brauchbar und hängen die Verträge wirtschaftlich eng zusammen. Die Verträge werden aber mit zwei unabhängigen Firmen geschlossen. Der Käufer kann deshalb nicht ohne weiteres bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Softwarehaus den Vertrag mit dem EDV-Lieferanten in Frage stellen, insbesondere nicht, wenn der Softwarevertrag durchgeführt werden könnte und der Käufer dessen Durchführung selber verhindert.

Der Tatbestand läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Mit Datum vom 4. 6. 1980 machte die Beklagte, eine Verkäuferin von Noten, "der Klägerin", einem EDV-Hersteller, nach längeren Verkaufsverhandlungen unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin folgende schriftliche Angebote:

1. Kauf einer Zentraleinheit X-X zum Preis von 201 032,- Mark zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Abschluß eines Mietvertrages über einen Matrixdrucker.

3. Abschluß eines Lizenzvertrages für X-Betriebs-/Systemsoftware zum Preis 19 860,- Mark zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Angebote nahm die Klägerin mit Auftragsbestätigung vom 7. 8. 1980 an. Wegen Lieferung der Software schloß der Beklagte einen weiteren Vertrag mit der Firma XY (SW) auf Grund eines Angebots dieser Firma vom 14. 4. 1980. Mit Schreiben vom 6. 3. 1981 teilte die Klägerin der Beklagten die Versandbereitschaft für die Anlage mit.

Da die Beklagte die Zahlung und Annahme verweigerte, erhob die Verkäuferin Klage auf Zahlung. Die Beklagte trägt zu ihrer Verteidigung vor, die abgeschlossenen Verträge einschließlich insbesondere des Vertrages mit der SW seien als Einheit anzusehen. Die Beklagte habe alle wesentlichen Gespräche auch über die Software mit der Klägerin geführt, die der Beklagten auch die Firma SW als einzige fähige Firma empfohlen habe.

Die Beklagte habe kein Interesse daran gehabt, Geräte zu kaufen oder zu mieten, wenn nicht gleichzeitig die benötigte Software zur Verfügung gestellt wird. Die Klägerin habe sich bereit erklärt, die einmaligen Probleme beider Beklagten zu lösen und zugesichert, daß ihre Anlage dafür in der Lage sei.

Die Probleme seien von der Klägerin und der SW vollkommen verkannt worden. Bei der Führung der entsprechenden Gespräche nach Abschluß des Softwarevertrages habe die Firma SW in der Erkenntnis, daß man zu dem vereinbarten Festpreis die Arbeiten nicht bewältigen könnte, beträchtliche Tagesspesen und Reisespesen zusätzlich angekündigt.

Die Beklagte habe im Rahmen des Angebots festgehalten, daß die Anzahl der Titel im Katalog 150 000 Stück betrage. Dies liege über der Kapazität der verkauften Anlage.

Mit der Firma SW sei keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr gegeben. Die Klägerin sei außerstande, der Beklagten ein anderes Softwareunternehmen zu nennen oder die Software ohne Unterstützung durch die SW zu liefern. Sie sei deshalb zur Vertragserfüllung nicht in der Lage. Der Vertrag mit der SW sei als gescheitert anzusehen und wegen mangelnder Bestimmtheit des Angebots unwirksam.

Der Klägerin stünde kein Anspruch zu, da der Vertrag im Hinblick auf die unangemessene Annahmefrist nach der AGB der Klägerin nicht zustande gekommen sei.

Anmerkung:

Die Klausel in den AGB lautet: "Der Käufer ist . . . drei Monate an sein Angebot, diesen Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen abschließen zu wollen, gebunden."

Die Beklagte habe auch deshalb mit Schreiben vom 14. 7. 1980 mitgeteilt, daß sie sich an das Angebot nicht mehr gebunden fühle. Der Kaufpreis sei auch erst mit Übergabe des Kaufgegenstandes fähig. Dies bezöge sich auch auf die Übergabe der Software.

Die Geschäftsgrundlage sei weggefallen. Zumindest stünde ihr ein Recht auf Kündigung, äußerstenfalls unter Ersetzung des negativen Interesses der Klägerin zu. Höchstvorsorglich berufe sie sich auf eine Haftung der Klägerin aus vorvertraglichem Verschulden.

Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe durch Verweigerung der Mitarbeit gegenüber SW die Einarbeitung der Software verhindert und im übrigen in dem Rechtsstreit der Firma SW gegen die Beklagte vor dem Landgericht . . . am 15. 6. 1981 einen Vergleich abgeschlossen, nachdem sie gegen Zahlung von 10 000,- Mark von dem Softwarevertrag bis

15. 6. 1982 zurücktreten könne.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist auf Grund der zwischen den Parteien abgeschlossenen gegenseitigem Verträge verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis . . . zu bezahlen.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Vertrages greifen nicht durch. Die Beklagte war an ihr Angebot vom 4. 6. 1980 zur Annahme des Angebots durch die Klägerin am 7. 8. 1980 gebunden.

Dem Angebot lagen die Geschäftsbedingungen der Klägerin verbindlich zugrunde. Nach Ziffer zehn der Geschäftsbedingungen, die unbestritten Vertragsinhalt geworden sind, beträgt die Bindungsfrist drei Monate.

Abgesehen davon, daß ° 10 Nr. 1 des AGBG im Verkehr zwischen Vollkaufleuten nicht ohne weiteres anwendbar ist, kann hier bei der Art des Vertrages keine Rede davon sein, daß die Bindungsfrist unangemessen lang wäre. Dem Schreiben der Beklagten vom 14. 7. 1980 ("Widerruf der Vertragsantrags") kommt entgegen der Meinung der Beklagten deshalb keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Kaufpreis ist auch fällig. Die Klägerin hat unbestritten die Lieferung der Anlage angeboten. Die Annahme wurde von der Beklagten verweigert. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß der Kaufpreis erst zum Zeitpunkt der Übergabe fällig würde.

Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Beklagten ein Rücktrittsrecht zustünde. Nachdem die Beklagte jeden Beweis dafür schuldig geblieben ist, daß die Firma SW die gestellten Probleme nicht hätte lösen können, ist nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluß vorliegen könnte.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Verträge unmittelbar mit dem Vertrag über die Beschaffung der Software zusammenhängen. Die Beklagte wußte aber ganz genau, daß die Klägerin selbst die Software im vorliegenden Fall nicht lieferte und hat den entsprechenden Vertrag bewußt auch mit einer selbständigen, von der Klägerin unabhängigen Firma geschlossen. Sie kann deshalb nicht ohne weiteres bei Meinungsverschiedenheiten mit dieser dritten Firma die mit der Klägerin vereinbarten anderen Verträge in Frage stellen, wobei hier hinzukommt, daß nach der Aussage des Zeugen K 1 (Geschäftsführer der SW) und der dürftigen Einlassung der Beklagten selbst kein Zweifel darüber besteht, daß die vorhandenen Meinungsverschiedenheiten durchaus eine Abwicklung des Vertrages ermöglicht hätten.

Bereits die Tatsache, daß die Beklagte im Juni versuchte, aus dem Vertrag herauszukommen, und sie sich nach der glaubhaften Aussage von K 1 weigerte, zur Erstellung der Probleme die notwendigen Unterlagen zu liefern, zeigt, daß die Beklagte an einer Erarbeitung der Software durch SW nicht interessiert war.

Es kann auch keine Rede vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein. Die Kammer ist davon überzeugt, daß bei den Vertragsverhandlungen und der Problemstellung die Rede von einem Katalog mit 150 000 Musiktiteln war, der mit mehrfacher Zugriffsmöglichkeit zu bearbeiten war. Die Klägerin selbst trägt vor, daß die Anlage hierfür auch geeignet sei.

Der sachverständige Zeuge K 1 erklärte überzeugend, daß die Firma SW damals und heute in der Lage war und ist, diese Aufgabe zu erfüllen. Die Firma SW habe auch im Wege der Nachberechnung festgestellt, daß die Speicherung dieser 150 000 Titel in der vorgesehenen Anlage möglich ist und von ihr auch diese Anlage für diese Problemlösung empfohlen worden sei.

Die Beklagte hat nunmehr ganz einfach diese Kapazität bestritten und ein Sachverständigengutachten angeboten. Sie verkennt völlig, daß ein Sachverständiger nicht dazu da ist, aus der Luft gegriffene Behauptungen ohne Angabe von irgend welchen tatsächlichen Anhaltspunkten nachzuprüfen.

Die Meinung, daß das Gericht diesbezüglich entsprechende Hinweise gemäß ° 139 ZPO hätte geben können, geht fehl.

Abgesehen davon, daß die Beklagte trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung keinen einzigen Anhaltspunkt für ihre Behauptung geben konnte, der die von der Firma SW angestellten Berechnungen als zweifelhaft hätte erscheinen lassen, war sie auch in ihren folgenden Schriftsätzen nicht in der Lage, auch nur einen einzigen Anhaltspunkt für ihre Behauptung anzugeben. Hinzu kommt, daß erst dieses Problem in allen Einzelheiten festgelegt werden müßte, um überprüfen zu können, ob die nach den Vertragsverhandlungen erforderlichen Arbeiten die Kapazität der Maschine überschreiten oder nicht.

Die Kammer hält sich deshalb nicht für berechtigt, unter diesen Umständen einen Sachverständigen beizuziehen.

Anmerkung

1. Entgegen dem LG Augsburg dürfte eine Bindefrist von drei Monaten auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegen Treu und Glauben verstoßen und deswegen gemäß ° 9 AGB-Gesetz unwirksam sein. Ohne diesen Rechtsstreit zu kennen, habe ich in meinen Seminaren schon lange genau diese Klausel dieses Lieferanten als Fall für die Prüfung vorgelegt, ob diese Klausel gegen Treu und Glauben verstößt. Das wurde auch von den Teilnehmern der Lieferantenseite überwiegend bejaht.

Für eine solche lange Bindefrist liegt kein Bedürfnis bei Standardleistungen vor. Der Lieferant legt dem Kunden ein rechtlich unverbindliches) Angebot vor, das er bereits vollständig geprüft hat. Es bedarf nach Vertragsschluß eigentlich nur noch der Überprüfung, ob der in Aussicht genommene Liefertermin auch tatsächlich eingehalten werden kann.

2. Das LG anerkennt, daß die Verträge mit dem Lieferanten der Anlage und mit dem Lieferanten der Software wirtschaftlich eng zusammenhängen. Leider stellt es nicht präzis die Frage, was das rechtlich bedeutet:

(1) Die Parteien können unter Berücksichtigung aller Umstände ein Gesamtgeschäft, bestehend aus zwei Teilverträgen, gewollt haben. In einem solchen Fall würde mit dem Fortfall des einen Teilvertrages auch der andere entfallen. Käufer und Softwarehaus (!) könnten aber gegenüber dem Lieferanten der Anlage schadenersatzpflichtig werden, wenn sie den Vertrag über die Lieferung der Anlage grundlos hinfällig machen.

(2) Die Verträge können gegenseitige Geschäftsgrundlage sein. Dann ist die Auffassung des LG richtig, daß dann der Liefervertrag über die Anlage bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Anwender und Softwarehaus nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden kann. Ob der Liefervertrag wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, ist dann auch davon abhängig, ob der Anwender ausreichend Grund hatte, vom Softwarevertrag Abstand zu nehmen.

3. Es ist immer schwierig, bei einer EDV-Streitigkeit dem Gericht soviel an EDV-Details mitzuteilen, wie dieses für richtig hält. Wer nicht das ständige Problem, ob die Plattenspeicherkapazität ausreichend dimensioniert ist, kennt, kann solche Behauptungen leicht für aus der Luft gegriffen halten.