Urteile aus der Vertragspraxis

21.01.1983

Von Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Neckargemünd

2-4-° 1-1 Urteil des OLG Frankfurt vom 22 März 1980 (7 U 118/75)

Ansprüche auf Lieferung des Quellformates bei Programmüberlassung

Nichtamtliche Leitsätze

1. Zur Frage, was bei Schweigen des Vertragsdokuments zur vertraglich geschuldeten Leistung gehört: Der Käufer kann sich nicht darauf berufen, daß ein nicht aufgeführte Leistung zum Leistungsumfang gehört., wenn er weiß, daß diese Leistung zum Verkäufer nur gegen gesonderte Vergütung vertrieben wird.

2. Zur Frage der Aufklärungsobligenheit des fachkundigen Käufers.

3. Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslesung.

4. Zur Frage, inwieweit es bei Verträgen über die Überlassung von DV-Programmen üblich ist, daß der Verkäufer das Programm im Quellformat liefert.

5. Zur Frage, ob dann, wenn in absehbarer Zeit nach Lieferung eines DV-Programms eine Neufassung einer DIN-Norm in Kraft tritt, das Programm das Programm sowohl die alte als auch die neue Fassung der DIN-Norm bei der Verarbeitung befolgen muß.

Paragraphen

BGB: ° 157

Stichworte

Aktualität des Standardprogramms; Aufklärungsobliegenheit des fachkundigen Käufers; Überlassung von Programmen, Lieferpflicht hinsichtlich der Quellformate; ergänzende Vertragsauslegung.

Der Tatbestand läßt sich unter Fortlassung von Nebenproblemen wie folgt zusammenfassen:

" Der Beklagte ist Prüfingenieur und beratender Ingenieur für Fragen des Bauwesens, insbesondere bei Stahlbetonbauten im Hoch- und Tiefbau. Er war im Jahr 1972 an die Rechenanlagen" der Firma RZ (eines Service-Rechenzentrums), "angeschlossen, wollte sich jedoch eine eigene elektronische Rechenanlage erstellen lassen.

Nach Vertragverhandlungen schlossen die Parteien am 17. 3. 1972 deshalb einen Vertrag über die Lieferung einer elektronischen Rechenanlage zum Gesamtpreis von 209 149,53 DM.

Einer Auftragsbestätigung der Klägerin vom 23. 3. 1972 widersprach der Beklagte am 10. 7. 1972 unter Hinweis darauf, daß für ihn nur der geschlossene Vertrag gültig sei. Er rügte hierbei, daß in der angekündigten Leistung der Klägerin ein Quellenprogramm des Durchlaufträgers nach dem geschlossenen Vertrag nicht gekauft worden sei und auch üblicherweise nicht mitgeliefert werde. Am 14. 7. 1972 wurde der Rest der Anlage geliefert ... Ein Durchlaufträgerprogramm in Quellformat wurde nicht mitgeliefert. Unter dem 17. 7. 1972 erfolgte Rechnungsstellung über 199 028,55 DM, auf die der Beklagte alsbald 150 000,- DM zahlte. Er zahlte unter Vorbehalt, da er noch Lieferung des besagten Quellenprogramms verlangte. Mit Schreiben vom 16. 8. 1972 ließ die Klägerin dem Beklagten sodann mitteilen, daß sie bereit sei, im Rahmen einschlägiger rechtlicher Bestimmungen ihrer Verpflichtung hinsichtlich des Quellenprogramms bis zum 1. 9. 1972 nachzukommen, und werde den Sachverständigen S1 den Umfang bestimmen lassen, in dem sie ein Quellenprogramm zu liefern verpflichtet sei. Mitte September 1972 übergab die Klägerin dem Beklagten verschiedene Programmteile in Quellenform, die in Fortran-Sprache abgefaßt waren.

Ende 1972 stellte der Beklagte im Durchlaufträgerprogramm einen Fehler fest, der auch bei der Anlage der Fa. RZ vorhanden war. Der Fehler wurde von der Klägerin durch Eingabe eines korrigierten Lochstreifens behoben. Am 16. 1. 1973 mahnte die Klägerin bei dem Beklagten des Restkaufpreis an und führte hierbei aus, daß sie die erforderlichen Quellenprogramme zwischenzeitlich geliefert habe. Der Beklagte ließ am 17. 1. 1973 antworten, daß die Klägerin durch Schreiben vom 16. 8. 1972 die Lieferung des Quellenprogramms zugesichert habe, damit aber weiterhin in Verzug sei.

Die Klägerin hat im Februar 1973 die Zahlung des Restkaufpreises eingeklagt. Hiergegen hat der Beklagte Zurückbehaltungsrecht und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen geltend gemacht. Einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung mache er geltend, weil das von der Klägerin gelieferte Programm auf einer nur noch bis zum 31. 12. 1973 gültigen DIN-Norm beruht habe; hierfür sei mit

25 000,- DM aufzurechnen.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe den Vertrag vom 17. 3. 1972 voll erfüllt, denn die Lieferung des Durchlaufträgerprogramms in Quellenform sei nicht vereinbart worden im Gegensatz zum Standardprogramm, hinsichtlich dessen eine Absprache über eine etwaige Lieferung der Quelle gegen Aufpreis getroffen worden sei. Das Quellenprogramm zum Durchlaufträgerprogamm sei zudem, wie dem Beklagten bekannt war, nicht von ihr erstellt, sondern von einem Herrn Y. Es sei auch nicht branchenüblich, das Quellenprogramm mitzuliefern. Irgendwelche Sonderwünsche hätte der Beklagte als Fachmann auf dem Bausektor der Klägerin vortragen müssen. Das Quellenformat sei zudem für die Prüfaufgaben des Beklagten nicht erforderlich. Er habe bisher mit dem Programm bei Fa. RZ zufriedenstellend gearbeitet, ohne auch dort über das Quellenprogramm zu verfügen.

Erst nach Vertragsschluß habe der Beklagte den Wunsch nach dem streitigen Quellenprogramm geäußert...

Hinsichtlich der seit 1. 1. 1974 gültigen DIN-Norm 1045 neu, die seit Januar 1972 bereits neben der alten DIN-Norm bei Bauanträgen gehandhabt werden durfte (vgl. Runderlaß des Landes Nordrhein-Westfalen von 11. 2. 1972), sei die Einarbeitung der neuen Norm, deren Existenz bei den Vertragsverhandlungen nur dem Beklagten bekannt gewesen sei, nicht in den Vertrag aufgenommen und von der Klägerin auch später nicht zugesagt worden. Die Umstellung des Programms auf die neue DIN-Norm könne gegen ein Entgeld von 3000-DM jederzeit erfolgen, wie dies zwischenzeitlich auch bei der Fa. RZ geschehen sei. Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der Fa. RZ zur Verfügung gestandene Programm habe unstreitig noch auf der alten DIN-Norm beruht. Der Beklagte habe jedoch bei den Vertragsverhandlungen die Frage nach der neuen Norm nicht angesprochen. Auch insoweit habe sie nur für die Leistungsfähigkeit des Programmes einzustehen, wie dies bei der Fa. RZ damals gelaufen sei. Durch diese Ansprache habe sich die Klägerin auf dem ihr fremden Sachgebiet sichern wollen. Die Verweisung auf das Programm bei Fa. RZ sei für den Beklagten in voller Kenntnis der ihm bekannter Leistungsfähigkeit des Datendienstprogramms erfolgt. Die Fehler im Programm sei Ende 1972 binnen 3 Tage behoben gewesen; im übrigen werde nur im Rahmen des bei der Fa. RZ laufenden Programms gewährleistet."

Der Beklagte hat vorgetragen, zum kompletten Durchlaufträgerprogramm "gehöre auch das Quellenprogramm, denn nur dies ermögliche die Verwendung des Programms auch auf anderen Anlagen.

Er habe deshalb das Quellenprogramm miterwerben wollen, auf das er als Prüfingineur zur Überprüfung der Berechnungen angewiesen sei. Die Pflicht zur Lieferung des Quellenprogramms folge für die Klägerin auch aus der Absprache, daß sie die Haftung für Schaden aus Fehler im Programm ausgeschlossen habe. Das Quellenprogramm sei zudem auch erforderlich, um Rechenanlage technisch fortentwickeln zu können.

Selbst wenn sich eine Vereinbarung der Lieferung des Quellenprogramms zum Durchlaufträgerprogramm nicht beweisen lasse, sei die Klägerin gleichwohl zur Lieferung verpflichtet, da es bereits im Jahr 1972 Handelsbrauch gewesen sei, die Programm auch in problemorientierter Sprache mitzuliefern. Ferner habe die Klägerin bereits im Frühjahr 1972 die ab 1. 1. 1974 allein gültige neue DIN-Norm in ihrem Programm anbieten müssen, da sie ihre Leistung unter Berücksichtigung auf die neusten technischen Erkenntnisse zu erbringen gehabt habe und nicht auf die noch bestehende alte Handhabung bei der Fa. RZ habe verweisen dürfen.

Die Anlage sei am 1. 9. 1972 vom Beklagten nach vollständiger Lieferung einschließlich Gebrauchsanleitung und Dokumentation in Betrieb genommen worden. Seitdem arbeite der Beklagte mit dem Durchlaufträgerprogramm und habe damit die Hauptsache als vertragsgemäße Leistung anerkannt. "

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

"Der Beklagte wendet mit der Berufung zu Unrecht ein, der Restkaufpreis sei noch nicht fällig, weil die Klägerin den Kaufvertrag noch nicht erfüllt habe. Bereits das Landgericht hat aufgrund der Wertung des Vertrages vom 17. 3. 1972 und der von ihm gehörten Zeugen zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin im Herbst 1972 alle ihr abliegenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht und damit der Restkaufpreis fällig war. Die Wertung der Ziffer 1 b des Vertragsdokumentes ergibt nicht, daß die Klägerin sich vertraglich auch zur Lieferung eines Problemorientierten Quellenprogramms zum Durchlaufträger-Programm verpflichtet hätte. Lediglich in Absatz 3 hat sie zur Standard-Software gegen ein Aufgeld ein Quellenprogramm angeboten. Hieraus ist ersichtlich, daß die Lieferung von Quellenprogrammen als zusätzliche Leistung angeboten war und nicht als selbstverständliche und kostenlose Beigabe bei dem Kauf der Rechenanlage. Es kommt hinzu, daß der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages positiv wußte, daß das Quellprogramm für Durchlaufträger nur zu einem erheblichen Preis bezogen werden konnte. Ihm hatte der Ersteller des Durchlaufträgerprogramms Y am 11. 3. 1972 schriftlich mitgeteilt, daß die Basic-Version des entsprechenden Quellenprogramms gegenüber der Fortran-II-Version verschiedene Nachteile habe und die Quellenform in Basic für 10 500,- DM, in Fortran für 15 000,- DM bezogen werden könne. Der Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, daß die Klägerin diese teueren Quellenprogramme entgegen dem Wortlaut des Vertrages und ohne daß der Beklagte hierauf in den Vorgesprächen hingewiesen hatte, stillschweigend und unberechnet mitliefern würde, zumal der Beklagte wußte, daß die Klägerin diese Programme auch erst bei Y Kaufen mußte. Die Beweiseaufnahme hat eindeutig ergeben, daß der Beklagte trotz Kenntnis von dem hohen Wert der Quellenprogramme bei den Vertragsverhandlungen auf Lieferung des Quellenprogramms für das Datenträgerprogramm nicht bestand und daß die Verhandlungspartner auf Seite der Klägerin keine solche Zusage gemacht haben, die über den Wortlaut des Vertrages hinausging. Es währe deshalb Sache des fachkundigen Beklagten gewesen, diesen Wunsch in die Vertragsgespräche einzuführen und auf Lieferung der Quellenprogramme für das Durchlaufträgerprogramm zu bestehen.

Auch das vorgetragene hohe Interesse des Beklagten an die Lieferung des streitigen Quellenprogramms rechtfertigt keine andere Entscheidung. Vielmehr hätte er dann besonderen Anlaß gehabt, die Lieferung auch des Quellenprogramms für das Datenträgerprogramm in das Vertragsgespräch zu bringen, was jedoch mit Sicherheit zu einem Aufpreis geführt hätte. Wollte man deshalb von einer Vertragslücke ausgehen, wie dies der Beklagte zu tun versucht, so währe vorliegend nach dem hypothetischen Parteiwillen zu fragen gewesen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den von ihnen mit dem Vertrag verfolgten Zweck nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei Vertragsabschluß getroffen hätten. Innerhalb des gegebenen Vertraglichen Rahmens Hätte man, wie dem Beklagten bekannt und erkennbar war, die Lücke nur durch eine zusätzliche Vereinbarung und bei Erhöhung des Kaufpreises schließen können. Dies zu tun ist aber der Beklagte nicht bereit und verfolgt er auch nicht mit seiner Verteidigung. Ergänzende Vertragsauslegung kann jedoch nicht den Vertragsgegenstand erweitern und so einer Partei etwa verschaffen, was sie hat erreichen wollen, aber nicht erzielt oder vergessen hat (vgl. RGZ 136, 184 f; BGHZ 9, 278, 40, 103 ). Der Beklagte ist daher auch nicht damit zu hören, die vereinbarte Ausschließung der Haftung der Klägerin für Fehler im Programm, die sich auf die Leistungsfähigkeit des von der Firma RZ übernommenen Programms bezieht, müsse dazu führen, daß das Quellenprogramm für das Durchlaufträgerprogramm zu liefern sei.

Der Beklagte konnte auch nicht den Beweis dafür erbringen, daß die Mitlieferung des Quellenprogramms verkehrs- oder handelsüblich gewesen sei. Eine solche Handels- oder Verkehrssitte hat der Sachverständige Prof. S2 in seinem Gutachten überzeugend für das Jahr 1972 verneint. Nachdem ursprünglich die Firmen IBM und Siemens nahezu die einzigen Lieferanten auf dem Markt von Rechenanlagen waren, geriet nach den vom Sachverständigen sorgfältig getroffenen Feststellungen der Markt anfangs der 70er Jahre durch weitere Anbieter in Bewegung. Eine Verkehrs- oder Handelssitte dahin, daß zu dem Durchlaufträgerprogramm auch das jeweilige problemorientierte Quellenprogramm kostenlos oder gegen Entgelt mitzuliefern war, läßt sich für das Jahr 1972 nicht feststellen, auch wenn die beiden größten Anbieter damals und später auch die Klägerin Quellenprogramme mitgeliefert zu haben scheinen, wie dies der Beklagte vorgetragen hat. Aus einer Handels- oder Verkehrsüblichkeit läßt sich deshalb das Verlangen des Beklagten nach Mitlieferung des streitigen Quellenprogramms nicht herleiten. Die Klägerin hat auch nicht deshalb den Vertrag nicht oder nur mangelhaft erfüllt, daß das gelieferte Datenträgerprogramm auf der DIN-Norm 1045 alt aufgebaut war. Zunächst ist festzuhalten, daß das Programm so vereinbart worden war, wie auch bei der Fa. RZ lief. Dem Beklagten war bekannt, daß dort das Programm noch auf der Grundlage der alten DIN-Norm lief. Zudem hatte er nicht verlangt, daß die ab 1. 1. 1974 geltende neue DIN-Norm bereits in das Programm einzubauen sei. Hierauf hatte er im Frühjahr 1972 auch keinen Anspruch. Dies ergibt sich aus dem Gebrauch der beiden DIN-Vorschriften im Bauplanungswesen. Die alte DIN-Norm durfte von den planenden Architekten noch für alle bei den Bauaufsichtsbehörden bis Ende 1973 eingereichten Bauanträgen verwendet werden, wenn auch die neue DIN-Vorschrift bereits zu früherem Zeitpunkt verwendet werden durfte ... Der Beklagte als Prüfingenieur brauchte daher für seine Prüfzwecke nach wie vor die alte DIN-Norm, nämlich zur Prüfung aller Bauanträge, die bis Ende 1973 unter Zugrundelegung der alten DIN-Norm 1045 eingereicht werden würden. Darüber hinaus war es zulässig, bereits Bauanträge mit der neuen DIN-Norm bearbeitet einzureichen. Das Durchlaufträgerprogramm, das von der Klägerin geliefert wurde, war daher für den Beklagten durchaus noch brauchbar. Er hätte ohne dieses die bis Ende 1973 eingereichten Bauanträge nach alter Vorschrift überhaupt nicht prüfen können. Das gelieferte Programm entsprach daher im Frühjahr 1972 noch durchaus den Bedürfnissen des Beklagten. Die neue DIN-Norm war von der Klägerin noch nicht geschuldet, denn auf sie stellten sich die planenden Architekten seit Februar 1972 allmählich erst um. Wollte der Beklagte daher die neue DIN-Vorschrift, zusätzlich oder neben der alten Norm geliefert erhalten, hätte er als der im Bauwesen Fachkundige dies bei den Vertragsgesprächen ausdrücklich vortragen und deshalb auch in ein entsprechendes Preisgespräch eintreten müssen. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, er habe bereits am 17. 3. 1972 nur noch ein Programm auf der Grundlage der neuen DIN-Vorschriften gebrauchen können, vielmehr hätte er, was aber nur er selbst wissen konnte, ein doppeltes Durchlaufträgerprogramm beziehen müssen, um seinen Prüfaufgaben für die nächsten Jahre gerecht werden zu können. Nach ° 157 BGB kann daher nicht gesagt werden, daß die Klägerin den Kaufvertrag durch Lieferung des Duchlaufträgerprogramms auf der bisherigen DIN-Norm nicht erfüllt hätte. Falls dem Beklagten durch die verspätete Einarbeitung der neuen DIN-Norm Schaden entstanden ist, hat er diesen selbst zu vertreten, denn die Klägerin hatte bereits am 27. 6. 1973 vorgetragen, daß die Fa. RZ die Aufnahme der neuen DIN-Vorschrift in ihr Programmpaket durch Y Anfang 1973 zu einem Preis von 3000,- DM durchführen ließ. Diese Möglichkeit hätte dem Beklagten ebenfalls offengestanden.

Mit dem Landgericht können auch keine Bedenken hinsichtlich des weitgehenden Haftungsauschlusses der Klägerin nach Ziffer 7 des Vertrages gelten, denn die Klägerin weigert sich nicht, das Quellenprogramm zur Überprüfung des Durchlaufträgerprogramms zu liefen, sondern sie möchte hierfür nur ein angemessenes Entgelt verlangen, das ihr der Beklagte verweigert. Im übrigen hat die Klägerin nach Maßgabe der Angaben des Sachverständigen S1 bereits umfangreiche Quellenformen an den Beklagten geliefert, ohne daß sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Auch die Bezugnahme auf den bei der Fa. RZ laufenden Programmumfang in Ziffer 7 Absatz 4 des Vertrages umreißt nur die Leistungsfähigkeit des gelieferten Maschinenprogramms, besagt aber nicht, daß die Lieferung der Klägerin ebenfalls in zusätzlicher Quellenform in Basicsprache zu erfolgen habe. Dieser Hinweis auf den Umfang der Leistungsfähigkeit des Gelieferten Programms besagt nichts über die Frage der zusätzlichen Belieferung des Beklagten mit einem Ouellenprogramm."