Urheberechtsschutz von Programmen grundsätzlich anerkannt

22.04.1983

Nachdem sich die Tendenz bereits angekündigt hatte, hat jetzt das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 9. Februar 1983 (6 U 150/80 die Urheberrechtsfähigkeit von Programmen weitgehend bejaht. Es hat sogleich das Urteil des LG Mannheim, das sich bisher als einziges gegen Urheberrechtsfähigkeit ausgesprochen hat, aufgehoben. Das OLG hat folgende Kernaussagen getroffen:

1. Der Algorithmus eines Programms - die dem Programm immanente Rechenregel - kann als solcher dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sein. Denn wissenschaftliche Lehren und Ideen sind ebensowenig wie Gebrauchsanweisungen in bezug auf ihren Inhalt urheberrechtsfähig.

2. Auch bei der Programmentwicklung, die ein Aufbereiten des Problemstoffs nach formalen Gesichtspunkten erfordert, kann eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des ° 2 Abs. 2 UhrG anfallen. Die schöpferisch geistige Leistung muß sich in der Formgebung selber niederschlagen, sie kann in der Sammlung, Auswahl, Anordnung und Zuordnung eines vorhandenen oder neu bearbeiteten Stoffes liegen.

3. Die verwendeten Ausdrucksmittel stehen der Anerkennung als Werk im Sinne des ° 2 Abs. UhrG nicht entgegen. Auf eine künstlerisch ästhetische Wirkung ist nicht abzustellen.

4. Urheberrechtlicher Gegenstand des Programmes ist die von seinem Inhalt geprägte Form des Gewerbes, also die Gestaltung des Datenflußplans und/oder des Programmablaufplans und/oder des Primärprogramms. Dieser Gestaltung können durch den Inhalt der Aufgabe, der verwendeten Hardware und durch die vorhandenen (verwendeten) technischen Mittel Grenzen gesetzt sein.

Ausreichend, aber auch erforderlich ist, daß der bearbeitete Stoff eine willkürliche Formgebung - Aufbereitung - zuläßt und diese einer selbständigen, schöpferischen Geistestätigkeit entspringt. Auf den geistigen Aufwand und die Mühe allein darf nicht abgestellt werden.

Es reicht nicht aus, daß verschiedene Bearbeiter unterschiedliche Programme entwickeln würden. Ebensowenig kann die Qualität der Verarbeitungsschritte allein ein bestimmendes Kriterium sein.

Soweit das OLG. Dem Abkupfern ist damit ein Riegel vorgeschoben.

Wer mehr über die Frage des Programmschutzes zum Beispiel hinsichtlich des Diebstahls von Know-how, wissen will, sei auf die Seminarreihe "DV-Vertragsrecht" hingewiesen, die der mbp speziell für Geschäftsführer und Projektleiter von Softwarehäusern veranstaltet. Der erste Block findet am 22. und 23. April 1983 in Dortmund statt.

Informationen: mbp, Semerteichstaße 47, 4600 Dortmund, Tel.: 02 31/4 34 81 40