Erholungseffekt steht im Vordergrund

Unfall bei Motivationsreise - kein Versicherungsschutz

28.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer Incentive-Veranstaltung (hier: Segeltörn) einen Knochenbruch, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen.

Das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2008, Az.: S 6 U 29/08) hat entschieden, dass die Teilnahme an einer sog. Incentive-Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der Fall

Quelle: Fotolia, G. Rinaldi
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Der Kläger, der als Vertriebsspezialist tätig war, hatte als Anerkennung seiner Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber die Einladung zu einem fünftägigen Aufenthalt auf Barbados erhalten. Auch seine Partnerin war eingeladen, zum Ausgleich seiner häufigen Abwesenheit von zu Hause. Der Ablaufplan sah neben unternehmensbezogenen Diskussionen gemeinsame Mahlzeiten, sportliche Aktivitäten und Exkursionen vor.

Bei einem Segeltörn mit einem Katamaran verletzte sich der Kläger beim Anlegemanöver, als er aus circa 1,80 Metern Höhe auf den Sandstrand sprang; er zog sich dabei Brüche beider Fersen zu. Der Versicherer hatte die Anerkennung dieses Geschehens als Arbeitsunfall abgelehnt, denn die Veranstaltung habe für den Kläger eine Belohnung dargestellt. Motivationsreisen genössen aber keinen Versicherungsschutz.

Das Urteil

Das Gericht folgte der Auffassung des Versicherers und hob hervor, dass das - in englischer Sprache verfasste und übersetzte - Einladungsschreiben des Arbeitgebers zeige, dass bei der Reise der Erholungseffekt im Vordergrund gestanden habe, nicht jedoch Arbeitsinhalte. Solche Motivation- oder Incentive-Reisen stünden aber nicht unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherung. (oe)

Quelle: www.arag.de