Unerlaubte Fragen

Unerlaubte Fragen

29.11.2000

Das Thema Religion beinhaltet wieder eine Vielzahl von Ausnahmen. Ob sie den Dalai-Lama verehren, dem Papst glauben oder Atheist sind, hat Ihren Chef grundsätzlich nicht zu interessieren. Bewerben Sie sich jedoch bei einem Arbeitgeber mit eindeutig religiösen Tendenzen, wie z.B. Kirchen oder der Caritas, sollten Sie besser bei der Wahrheit bleiben.

Besonders beliebt bei Personalchefs ist die Frage nach einer eventuellen Schwangerschaft. Junge, gerade verheiratete Frauen haben es grundsätzlich schwerer, eine gewünschte Stelle zu bekommen - schließlich ist die „Gefahr“ einer Schwangerschaft bei Ihnen besonders groß.
Wenn Sie als Bewerberin merken, dass es sich bei der Nachfrage ausschließlich um die finanziellen Verlustängste des Chefs handelt, sollten Sie die Auskunft verweigern bzw. sagen, dass eine Schwangerschaft derzeit nicht geplant ist.
Anders ist es wiederum bei bestimmten Tätigkeiten, die schon zu Beginn einer Schwangerschaft das Arbeiten unmöglich macht (z.B. schwere körperliche Arbeit). Hier hat der Chef das Recht zur Frage und es besteht für Sie eine Auskunftspflicht.

Die Frage nach einer eventuellen Behinderung muss erst ab einem 50-prozentigen Behinderungsgrad beantwortet werden. Aber auch hier gibt es natürlich wieder zahlreiche Ausnahmen - in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit.

Nach einschlägigen Vorstrafen darf der Chef fragen. Einschlägig heißt hierbei, dass ein direkter Bezug zur zukünftigen Tätigkeit vorhanden sein muss.
Der Informatiker darf also seine unzähligen Anzeigen wegen Körperverletzung unterschlagen, seine Anklage wegen „Hackerei“ in die Rechner des Bundestages muss er jedoch unbedingt erwähnen.
Laufende Verfahren dürfen grundsätzlich verschwiegen werden, egal ob sie einschlägig sind oder nicht.

Oft wird versucht, durch solche privaten Fragen einfach nur die Reaktion des Bewerbers zu testen. Bleiben Sie spontan und versuchen Sie durch geschicktes Antworten zu reagieren.