Wenn Freiberufler einstellen

Und plötzlich bin ich Chef

22.04.2015
Von 
Rechtsanwältin für IT-Verträge in Siegen.
Alles selber machen, geht kaum. Wie stellen Freelancer und Einzelunternehmen Mitarbeiter richtig ein? Hinweise gibt Rechtsanwältin Julia Gertz.

Zunächst sollten Sie sich überlegen, was Sie mit der Beschäftigung eines Mitarbeiters überhaupt bezwecken. Benötigen Sie nur ab und zu Hilfe in einem Projekt? Werden Ihnen die Büroaufgaben zu viel? Oder sind Sie hauptsächlich für einen Kunden tätig und möchten das ständige Risiko, als scheinselbständig bewertet zu werden, reduzieren?

Vielleicht ist es auch eine Mischung unterschiedlicher Themen. Je nachdem, wie Sie diese Fragen für sich beantworten, kommen zwei grundsätzlich unterschiedliche Beschäftigungsalternativen in Betracht: Sie können einen anderen Selbständigen als Freelancer beauftragen oder einen Mitarbeiter anstellen.

Arbeitsverträge sollten laut rechtsanwältin Julia Gertz immer schriftlich abgeschlossen werden.
Arbeitsverträge sollten laut rechtsanwältin Julia Gertz immer schriftlich abgeschlossen werden.
Foto: eccolo - Fotolia.com

Unterschiede zwischen Freelancer und angestelltem Mitarbeiter

Die Arbeit mit einem Freelancer ermöglicht Ihnen höchste Flexibilität. Sie geben nur die Tätigkeiten in Auftrag, die notwendig sind, und bezahlen auch nur die tatsächlich geleistete Arbeit auf Basis von vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen. Der Freelancer schreibt Ihnen darüber eine Rechnung. Um Sozialversicherung, Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall brauchen Sie sich nicht zu kümmern.

Diese hohe Flexibilität hat aber auch ihren Preis. Haben Sie so viel zu tun, dass Sie den Freelancer während seiner gesamten Arbeitszeit beschäftigen, kann er im Verhältnis zu Ihnen als scheinselbständig bewertet werden. Der Freelancer muss mindestens 1/6stel seines Jahresumsatzes mit anderen Auftraggebern erwirtschaften, denn sonst laufen Sie unter anderem Gefahr, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführen zu müssen.

Dient die Einstellung dazu, Ihr eigenes Risiko der Scheinselbständigkeit zu reduzieren, müssen Sie Ihren Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig einstellen, d.h. mit einer Vergütung über EUR 450 pro Monat, und sich natürlich darum kümmern, dass die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig gemeldet und abgeführt werden. Der Angestellte erhält ein gleichbleibendes monatliches Gehalt, auch wenn Sie ihn eventuell während der vereinbarten Arbeitszeit nicht auslasten können. Außerdem zahlen Sie dieses Gehalt auch während der vertraglich vereinbarten Urlaubszeit und im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Wenn Sie sich von Ihrem Mitarbeiter trennen wollen, ist eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zu beachten, die sich bei längeren Arbeitsverhältnissen schrittweise erhöht.

Inhalt des Arbeitsvertrags

Das Arbeitsrecht ist stark reguliert, d.h. die Vertragsfreiheit ist für Sie als Arbeitgeber deutlich eingeschränkt. Ich rate Ihnen auch dringend davon ab, Arbeitsverträge mündlich abzuschließen. Zum Schutz des Arbeitsnehmers ist ein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag wirksam, jedoch würde in allen Zweifelsfällen die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung gelten.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag enthält mindestens zu folgenden Punkte beziehungsweise Vereinbarungen:

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien;

  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses;

  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer;

  4. den Arbeitsort oder ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann;

  5. eine kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit;

  6. die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich aller Zuschläge, Prämien etc. und die Fälligkeit;

  7. die vereinbarte Arbeitszeit;

  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, mind. aber 24 Werktage;

  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, mindestens vier Wochen: siehe § 622 BGB.

Der Ehepartner als Mitarbeiter

Was liegt näher, als den vertrauten Ehepartner als Mitarbeiter zu beschäftigen? Dabei ist wichtig, dass die Anstellung wie unter "fremden Dritten" erfolgt. Dafür schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag und vereinbaren ein ortsübliches Gehalt, das nicht auf ein gemeinsames Konto, sondern auf das alleinige Konto Ihres Ehepartners ausgezahlt wird.

Selbstverständlich erbringt Ihr Ehepartner die vereinbarte Arbeitsleistung auch tatsächlich. Denn Scheinarbeitsverträge, deren Gehälter als Betriebsausgaben abgesetzt werden, gelten als Steuerhinterziehung. Am besten besprechen Sie Ihre bevorstehende Einstellung mit Ihrem Steuerberater, der Sie auch bei der Wahl der günstigsten Steuerklassen beraten kann.

Dieser Artikel stammt aus dem IT-Job-Magazin.

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