Bundesurlaubsgesetz

Übertragung oder finanzielle Abgeltung bei Krankheit?

21.12.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Bundesarbeitsgericht hat beim Urlaubsanspruch trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine 180-Grad-Kehrtwende vollzogen. Dr. Christian Salzbrunn erläutert das Urteil.

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach § 3 BUrlG beträgt dieser Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage, d. h. im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche genau 20 Urlaubstage. Da der Zweck des Urlaubs allein in der Erholung liegt, bestimmt der § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG, dass der Urlaub auch im jeweiligen Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Lediglich bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann der Urlaub in das Folgejahr übertragen werden. Er muss in diesem Falle aber bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 BUrlG (etwas anderes gilt nur dann, wenn Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen längere Übertragungszeiträume vorsehen). Grundsätzlich ist dabei auch keine finanzielle Vergütung des Urlaubsanspruchs vorgesehen. Lediglich für den Fall, dass der Urlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, bestimmt der § 7 Abs. 4 BUrlG, dass er finanziell abzugelten ist.

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Foto: Fotolia, P. Tilly

Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bisher immer dahingehend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch komplett entfällt und damit auch nicht mehr finanziell abzugelten ist, wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums seinen Urlaub nicht antreten kann. Von dieser Rechtsprechung ist das BAG nun in einem aktuellen Urteil vom 24.03.2009 abgerückt und hat dabei sozusagen eine 180-Grad-Kehrtwende vollzogen.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Arbeitnehmerin war im Zeitraum von August 2005 bis zum 31.01.2007 als Erzieherin für einen Arbeitgeber tätig. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war anschließend über das Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Mit ihrer im Januar 2007 erhobenen Klage verlangte die Arbeitnehmerin die Abgeltung ihrer gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.