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Abmahnungen drohen

Teures Werben mit veralteten Preisempfehlungen

16.03.2009
Von pte pte
Onlineshop-Betreiber, die mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers werben, laufen Gefahr, hohe Abmahnkosten bezahlen zu müssen.

Zu diesem Schluss kommt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht-Kanzlei München, im Gespräch mit pressetext. "Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich bestanden hat", so Keller.

Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit vier Kriterien entspricht. Erstens muss tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung hinsichtlich des konkreten Produktes bestanden haben. Zweitens muss die ehemalige Empfehlung auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein. Weiters muss die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringers der Ware aktuell sein, also tatsächlich noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen. Zu guter Letzt darf es hinsichtlich des vertriebenen Produkts keinen Alleinvertriebsberechtigten gegeben haben.

Sollte nicht klargestellt sein, dass die unverbindliche Preisempfehlung eine nicht mehr gültige Herstellerempfehlung ist und früher tatsächlich mal bestanden hat, liefert sich der Verwender dieser Bezeichnung dem Risiko einer Abmahnung aus. "Da bei derartigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durchaus ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt werden kann, stehen zu tragende Abmahnkosten von zirka 800 Euro im Raum", ergänzt Rechtsanwalt Felix Barth von der IT-Recht-Kanzlei München im pressetext-Interview.

Keller rät daher, mit dem Begriff "ehemalige unverbindliche Preisempfehlung" sorgsam umzugehen. "Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass nicht auszuschließen sei, dass die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung beispielsweise dann irreführend wirken könne, wenn die Preissenkung bereits längere Zeit zurück liege. Dies sei jedoch eine Frage des Einzelfalls. Zu beachten ist jedenfalls stets, dass die Bezugnahme auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung dann irreführend und damit abmahnbar ist, wenn es nicht die zuletzt gültige Preisempfehlung war", so Keller. (pte)