Teures Online-Banking

25.06.2008

Eine Speditionsfirma wollte eine Forderung in Höhe von 1800 Euro im Wege des Online-Bankings auf das Konto des betreffenden Forderungsinhabers überweisen. Bei der Eingabe der Kontonummer unterlief der Speditionsfirma ein Zahlendreher. Das Geld wurde daraufhin dem von einer dritten Person bei der betreffenden Bank geführten Konto mit der fälschlicherweise eingegebenen Kontonummer gutgeschrieben.

Da von der Empfängerin des Geldes wegen Zahlungsunfähigkeit nichts mehr zu erlangen war, wurde die Bank des Gläubigers vor dem Arbeitsgericht München auf Erstattung der 1800 Euro in Anspruch genommen. Die Empfängerbank, so die Argumentation in der Klageschrift, hätte den Namen des Schuldners und die Kontonummer abgleichen und so den Zahlendreher aufdecken müssen. Dieser Argumentation folgte das Münchner Gericht nicht. Es wies vielmehr die Klage ab und führte aus, dass die Empfängerbank im beleglosen Überweisungsverkehr keine Pflicht zum Abgleich von Kontonummer und Empfängernamen treffe.

Amtsgericht München, Urteil vom 18. Juni 2007, Az. 222 C 5471/07

"Schwarzsurfen" ist strafbar

Der Angeklagte stellte zwischen seinem Laptop und einem ungesicherten WLAN eines ihm nicht bekannten Anschlussinhabers eine Verbindung her. Auf diese Weise nutzte er "gebührenfrei" das Internet. Der Anschlussinhaber bemerkte dies und stellte Strafanzeige. Ein Schaden war dem Anschlussinhaber jedoch nicht entstanden, da dieser über eine Flatrate verfügte.

Das Amtsgericht (AG) Wuppertal verurteilte den Angeklagten dennoch. Nach Ansicht des Richters stellte diese Nutzung des offenen WLAN-Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten (Paragraf 148 Telekommunikationsgesetz) sowie eine unzulässige Beschaffung von personenbezogenen Daten (Paragraf 44 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG), nämlich der IP-Adresse, dar. Der Angeklagte habe auch mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Paragraf 44 BDSG gehandelt, da er das Internet kostenlos nutzen wollte und dabei auch in Kauf genommen habe, dass dem Anschlussinhaber hierdurch zusätzliche Kosten entstehen könnten.

AG Wuppertal, Urteil vom 3. April 2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06

(zusammengestellt von Professor Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Baker & McKenzie. E-Mail: wolfgang.fritzemeyer@bakernet.com.)