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Telefonsex muss trotz Sittenwidrigkeit bezahlt werden

23.11.2001
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MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Telefonsex-Gespräche über 0190er-Nummern müssen bezahlt werden, obwohl der dabei geschlossene Vertrag zwischen Anbieter und Anrufer sittenwidrig und nichtig ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit urteilten die Richter zu Lasten einer Frau, die sich geweigert hatte, eine Rechnung in Höhe von 20.000 Mark an einen Mobilfunkbetreiber zu begleichen. Die Gespräche hatte ihr Vater geführt. Sie berief sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Verträge mit Telefonsexanbietern und Prostituierten unwirksam seien und daher nicht vergütet werden müssten. Zuvor hatte die Frau in dem Streit, der über mehrere Instanzen ging, von einem niederländischen Berufungsgericht Recht bekommen. Die Richter hielten die Revision des Mobilfunkbetreibers nun vor allem aufgrund der Vertragsstruktur zwischen Anrufer und Telefongesellschaft für gerechtfertigt. Das Unternehmen könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, welche Verbindungen angerufen werden. In dem Urteil ließ der BGH offen, ob die Verträge mit Telefonsexanbietern weiterhin als sittenwidrig angesehen werden können. Das Gericht bezog sich dabei auf das neue Prostitutionsgesetz, das noch im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beraten werden muss. Mit dem Gesetz sollen Prostituierte den Status von Arbeitnehmern oder Freiberuflern erhalten.