Die Technologie-Schwergewichte Apple, Google, Intel und Adobe werden wohl mehr Geld als geplant auf den Tisch legen müssen, um einen potenziell milliardenschweren Rechtsstreit mit tausenden Mitarbeitern beizulegen. Die zuständige Richterin im US-Bundesstaat Kalifornien hält die bisher vereinbarte Summe von 324,5 Millionen Dollar für zu niedrig. Es müssten mindestens 380 Millionen Dollar sein, rechnete sie in einer am späten Freitag (Ortszeit) veröffentlichten Entscheidung (PDF-Link) vor.
Bei dem Verfahren geht es um Absprachen zwischen den Unternehmen aus den Jahren 2005 bis 2009, Beschäftigte nicht gegenseitig abzuwerben. Die Mitarbeiter argumentierten, dies seien wettbewerbsfeindliche Absprachen gewesen, die ihnen die Aussicht auf höhere Einkommen verwehrt hätten. Der Sammelklage schlossen sich rund 64.000 Menschen an, sie forderten eine Summe von insgesamt drei Milliarden Dollar.
Die Unternehmen und die Kläger handelten stattdessen im April den Betrag von 324,5 Millionen Dollar aus, um den Streit ohne einen Prozess beizulegen. Nach Abzug des geforderten Anwaltshonorars von mehr als 81 Millionen Dollar und anderer Kosten bliebe damit eine Zahlung von 3750 Dollar pro klagendem Mitarbeiter, rechnete Richterin Lucy Koh vor.
Aus ihrer Sicht benachteiligt dieser Betrag aber einen Großteil der Kläger, weil einige sich zuvor auf höhere Summen geeinigt hätten. Zudem verwies sie darauf, dass die klagenden Mitarbeiter bei einem Erfolg vor Gericht auch gute Chancen auf einen verdreifachten Betrag nach dem US-Kartellrecht gehabt hätten.
- Gerichtsurteile zum Arbeitsrecht
Im vergangenen Jahr war einiges los in Deutschlands Gerichtsälen. Es gab zahlreiche wegweisende Urteile. Die interessantesten, die das Thema Geld und Arbeit betreffen, haben die Arag-Experten zusammengetragen. - iPads für alle?
Nimmt ein Arbeitnehmer nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teil, so hat er auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von rund 400 Euro (Arbeitsgericht Köln, Az.: 3 Ca 1819/13). - Privates Telefonat im Job ist nicht versichert
Beschäftigte, die an ihrem Arbeitsplatz im Rahmen eines privaten Telefonates einen Unfall erleiden, stehen in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Hessen, Az.: L 3 U 33/11). - Auf dem Foto festgehalten
Ein Beschäftigter, der freiwillig an einem Termin teilnimmt, bei welchem zu Repräsentationszwecken ein Gruppenfoto der Belegschaft angefertigt wird, erklärt damit sein Einverständnis zur Veröffentlichung des Bildes auf den Internetseiten seines Arbeitgebers. Er hat auch nach einer Kündigung keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Foto entfernt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 271/12). - Smiley darf nicht geändert werden
Hat ein Arbeitgeber die Angewohnheit, bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley zu verwandeln, so darf er seine Unterschrift bei Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses nicht in ein mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenes Smiley umwandeln (ArbG Kiel, Az.: 5 Ca 80b/13). - Unerlaubte Drogentests
Das Jobcenter darf einen Hartz-IV-Empfänger zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit nur dann auffordern, sich einem Drogentest zu unterziehen, wenn konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit vorliegen. Anderenfalls liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor (LG Heidelberg, Az.: 3 O 403/11). - Beschäftigung bis zum Schluss
Ein Arbeitnehmer hat bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch. Ein Recht zu einer Freistellung besteht nur dann, wenn eine Weiterbeschäftigung schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers verletzen würde (LAG Hessen, Az.: 18 SaGa 175/13). - Eintrag im Führungszeugnis
Strafrechtliche Eintragungen in einem Führungszeugnis sind für sich genommen kein ausreichender Grund, einen Beschäftigten entlassen zu können. Das hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden (ArbG Cottbus, Az.: 3 Ca 317/13). - Arbeitsunfall mit Hund
Wird ein Arbeitnehmer beim morgendlichen Abschied auf dem Weg zur Arbeit von seinem eigenen Hund umgerissen, kann er eine dabei erlittene Knieverletzung als Arbeitsunfall geltend machen. Ein solcher Abschied stellt auch dann eine nur unerhebliche Unterbrechung des Arbeitswegs dar, wenn der Unfallversicherte den Hund erst herbeiruft (LSG Sachsen Anhalt, Az.: L 6 U 12/12). - Kündigung ohne Termin
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ausgesprochen wird, ist dann nicht zu beanstanden, wenn der betroffene Beschäftigte durch einen Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden wird (BAG, Az.: 6 AZR 805/11).
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen vor allem Apple und Google. So bekam ein E-Mail-Wechsel zwischen Apple-Gründer Steve Jobs und dem damaligen Google-Chef Eric Schmidt viel Aufmerksamkeit. Nachdem eine Mitarbeiterin von Googles Personalabteilung per E-Mail einen Apple-Entwickler angesprochen hatte, beschwerte sich Jobs bei Schmidt. Die Reaktion fiel hart aus: Google versicherte, dass die Frau sofort gefeuert werde und so etwas nicht wieder vorkomme.
Google und Apple waren damals, bevor sie der Streit um das mobile Betriebssystem Android auseinanderriss, noch mehr Partner als Rivalen. Mit der Abmachung wollten sie einen Wettstreit um Mitarbeiter vermeiden. Dem später für illegal erklärten Abwerbestopp schlossen sich auch der Chiphersteller Intel, die Software-Firmen Adobe und Intuit, das "Star-Wars"-Studio Lucasfilms und der Animations-Spezialist Pixar an. Intuit, Lucasfilms und Pixar einigten sich bereits vorher mit den Klägern. (dpa/tc)