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Tatsachen und Meinungen in der Werbung

15.02.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Anspruch auf Unterlassung

Nach § 1004 Absatz 1 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB kann jemand, der von einer Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung eines anderen in rechtswidriger Weise betroffen ist, Unterlassung der Äußerung beanspruchen.

Dazu müsste die Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung in ein sog. absolutes Recht im Sinne der §§ 1004 Absatz 1, 823 Absatz 1 BGB eingreifen. In § 823 Absatz 1 BGB werden als absolute Rechte das Eigentum, die Freiheit und sonstige Rechte geschützt. Sonstige Rechte sind im Zusammenhang mit Äußerungen vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses letztgenannte Recht schützt Unternehmen gegen Handlungen und Schäden, die dadurch entstehen, dass von außen unternehmensbezogen auf den Betrieb bzw. das Unternehmen eingewirkt wird.

Ob nun ein solcher Anspruch besteht, muss stets im Rahmen einer Abwägung ermittelt werden, bei der die widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind. Dabei sind die Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 GG auf der Seite des sich Äußernden und das Persönlichkeitsrecht bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf der Seite des betroffenen Unternehmens/Verkäufers zu beachten.

Grundsätzlich hat dabei die Meinungsäußerungsfreiheit einen Vorrang, denn unser Staat gründet insbesondere darauf, dass ein jeder seine Meinung frei äußern darf. Das gilt auch im Rahmen von kommerziellen Äußerungen, d.h. in der Werbung. Allerdings endet die Meinungsäußerungsfreiheit dort, wo Schmähkritik geübt oder eine Prangerwirkung erzielt wird. Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass mit ihr keine sachliche Auseinandersetzung mehr angestrebt wird, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer oder überspitzter Kritik herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden soll.