Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entscheidet sehr beraterfreundlich

Systemauswahl: Berater können jetzt ruhig schlafen

29.09.1989

Jeder Berater, der eine Systemauswahl betreut, lebt mit der Angst, einen Fehler zu machen, der schwerwiegende Nachteile für seinen Kunden hat. Es drohen Schadensersatzansprüche, die außer Verhältnis zum Beratungshonorar stehen. Das OLG Frankfurt hat das Risiko durch die Anwendung kurzer Verjährungsfristen erheblich verringert.

Jede Systemauswahl birgt die Gefahr, daß der Berater sich in einem wichtigen Punkt irrt, insbesondere bei der Frage der erforderlichen Kapazität der empfohlenen DV-Anlage. Muß der Kunde die Anlage aufrüsten, droht dem Berater Regreß. Berater suchen häufig, diesem Risiko dadurch zu entgehen, daß sie ihre Verträge als "Dienstleistungsverträge" bezeichnen. Bei Werkverträgen schwant ihnen eine größere Gefahr. Das ist schon deswegen nicht richtig, weil die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bei beiden Vertragstypen nahezu gleich sind. Ein wesentlicher Unterschied besteht hingegen in der Länge der Verjährungsfrist: Sie ist bei Werkverträgen für Mangelschäden sehr kurz, wo sie nämlich nur sechs Monate, beträgt, beginnend mit der Abnahme. Für alle anderen Schäden beträgt sie 30 Jahre; diese Frist gilt stets im Dienstvertragsrecht.

Also hat der Werkvertrag einen Vorteil. Die Frage ist, wie weit er reicht, welche Schäden Mangelschäden sind und welche nicht. Die Abgrenzung ist höchst unsicher. Der Bundesgerichtshof hat hier eine fallbezogene Rechtsprechung entwickelt. Man kann als Jurist nur dann mit einiger Sicherheit Auskunft über die Einordnung geben, wenn der entsprechende Fall schon einmal entschieden worden ist. Das OLG Frankfurt hat nun im Urteil vom 12.7.1989 (9 U 61/88) den für Berater zentralen Fall entschieden.

Systemauswohl ist Werkvertrag

Ein Industriebetrieb wollte 1982 EDV einfuhren. Er ließ sich von einem Berater erst einmal eine Grobkonzeption machen und dann Angebote einholen. Im März 1983 empfahl der Berater (was er selber allerdings bestritt) den Erwerb einer bestimmten Anlage, die dann auch bestellt und im April 1983 installiert wurde. Der Berater rechnete insgesamt zirka zwölf Manntage ab.

Im September 1983 reklamierte der Anwender erstmals mangelnde Kapazität, insbesondere zu lange Verarbeitungszeiten. Die Bemühungen des Lieferanten um Verbesserung der Situation zogen sich bis zum August 1985 hin.

Dann legte der Anwender diese Anlage still und ließ sich eine andere installieren. Da die ursprüngliche Lieferantin zu diesem Zeitpunkt in Konkurs fiel, versuchte der Anwender, Schadensersatz vom Berater zu verlangen. Er machte den Kaufpreis für die ursprüngliche DV-Anlage sowie erhebliche Mehrarbeit seiner Mitarbeiter als Schaden geltend.

Das OLG Frankfurt ordnete den Vertrag insgesamt als Werkvertrag ein:

"Der....Berater sollte als Experte auf dem Gebiet der automatischen Datenverarbeitung den nicht sachkundigen Inhabern der Klägerin eine Empfehlung geben, welches der auf dem Markt befindlichen EDV-Systeme nach Leistungsvermögen, Bedienungsmodalitäten und Preis das für ihr Unternehmen am besten geeignete sei. Er sollte zu diesem Zweck nicht nur aus den Gegebenheiten, Arbeitsabläufen und Rationalisierungsbedürfnissen im Betrieb der Klägerin ein Grobkonzept für den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung schlechthin (im kommerziellen Bereich) entwickeln; darüber hinaus sollte er nach Ausarbeitung eines entsprechenden Anforderungsprofils auch Angebote der aufgrund seiner Fach- und Branchenkenntnis in Betracht kommenden Firmen einholen und nach Analyse dieser Angebote eine Empfehlung aussprechen. Seine Aufgabe war es, .. eine solche EDV-Anlage auszusuchen, die für die Zwecke der Klägerin geeignet war.

Bei diesem Inhalt des Auftrages hatte der Beklagte kraft der Sachkunde ... einer bestimmten Problematik in einem Einzelfall ein Gutachten zu erstatten; ein solcher Gutachtervertrag ist - wie auch hier - in aller Regel ein Werkvertrag."

Damit stand das OLG -vor der Frage, wie die Schadensersatzansprüche (Kaufpreis, Mehrarbeit) einzuordnen seien. Der Bundesgerichtshof, behandelt Schäden, die zwar nicht in der Leistung selber liegen (zum Beispiel Programmfehler), die aber "unmittelbar" mit einem Mangel zusammenhängen, als Mangelschaden - mit der Konsequenz, daß die kurze Verjährungsfrist greift. Das OLG Frankfurt war der Auffassung, daß auch in diesem Fall ein "nächster Folgeschaden" vorliegt, der noch als Mangelschaden zu behandeln sei:

"Ähnlich den Fällen des Architektenrechts, in denen die Haftung auf Schadensersatz wegen planungsbedingter Fehler des Bauwerks im Gewährleistungsrecht der °° 633 ff BGB unterstellt wird, war auch hier das vom Beklagten geschuldete Werk (die Empfehlung zum Kauf eines bestimmten Systems) nicht Selbstzweck; es war darauf gerichtet, in der Hand der Bestellerin (der Klägerin) seine Verkörperung in einem aufgrund des Gutachtens zu beschaffenden Gegenstand (der empfohlenen EDV-Anlage) zu finden. Hier gilt gleichfalls, daß sich Fehler des Gutachtens zwangsläufig auf den Kauf des Datenverarbeitungssystems übertragen und sich erst darin realisieren; erst an der aufgrund der Empfehlung erworbenen Anlage sind die Fehler des Gutachtens Wirklichkeit geworden. Deshalb ist nach der Eigenart des Sachverhaltes ein enger und unmittelbarer Zusammenhang der behaupteten Fehler des Gutachtens mit der behaupteten Gebrauchsuntauglichkeit der Anlage für die Anforderungen im Betrieb der Klägerin gegeben und eine Haftung nach ° 635 BGB für die Erwerbs- und Nachrüstungskosten der EDV-Anlage begründet.

Der entsprechende Anspruch verjährt in derselben Frist wie die Gewährleistung wegen Mängeln der Anlage, in der sich das Gutachten ,verkörpert'. . . . Einen allgemeinen Grundsatz daß Schadensersatzansprüche aus en Mängeln eines Gutachtens erst in 30 Jahren verjähren, gibt es ... nicht."

Zu Recht hat das Landgericht in den engen und unmittelbaren Zusammenhang mit den behaupteten Fehlern des Gutachtens auch jene Vermögensschäden mit einbezogen, die der Klägerin nach ihrer Behauptung durch die systembedingte notwendige Mehrarbeit ihrer Angestellten bei der Bedienung der (angeeigneten Anlage entstanden sind. Solche Schäden, die ... zwangsläufig mit unzureichenden Antwortverhalten der Computerkonfiguration entstehen und die in diesem Sinne am Leistungsobjekt orientiert sind, können nicht anders bewertet werden, als mängelbedingt entgangener Gewinn; in einem solchen entgangenen Gewinn hat die Rechtsprechung aber seit je einen Mangelschaden im Sinne des ° 635 gesehen.

Das heißt, daß ein Berater nach sechs Monaten Schadensersatzansprüchen die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Damit hat der Kunde bei normaler Projektdauer praktisch keine Chance, einen Mangel im Gutachten rechtzeitig geltend zu machen.

Die Verjährungsfrist beginnt im Fall des ° 638 BGB mit der Abnahme des Gutachtens. Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob die Verjährungsfrist nicht erst mit der Stillegung der erworbenen Anlage beginnen würde; denn auch diesem Falle waren die Ansprüche verjährt. Einen Ansatzpunkt für diesen späten Beginn gibt es im Gesetz nicht. Es war dem Oberlandesgericht anscheinend peinlich, die kurze Verjährungsfrist in einer solchen Weise anzuwenden, daß der Anwender praktisch nie Chancen hat, gegen den Berater vorzugehen. Der BGH steht da deutlicher zu seiner Rechtsprechung. Die kurze Verjährungsfrist mit dem frühen Verjährungsbeginn ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz; er könne das nicht ändern.

Berichtigung zum Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt:

Ausleihen eines freien Mitarbeiters ist kein Bodyleasing

In der Wiedergabe des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt in Sachen Arbeitnehmerüberlassung in der Computerwoche vom 8. September 1989 ist versehentlich weggelassen worden, um welches Urteil des OLG Frankfurt es sich handelt.

Die abgedruckten Zitate beziehen sich erst einmal wie angegeben auf das Urteil des LG Hanau. Dessen Ausführungen enden auf Seite 30 in der dritten Spalte nach dem ersten vollständigen Absatz. Dann geht es mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. Juli 1989 (7 U 230/88) weiter:

"Ausgangspunkt für die Frage, ob der Beklagte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich bei der Bank tätig war oder aber als selbständiger Werkunternehmer vermittelt war, kann nicht die von ihm behauptete und bestrittene tatsächliche Handhabung in der Bank sein..."

Von da an sind die Entscheidungsgründe des OLG abgedruckt.

Systemauswahl und Beratungsfehler

- Einen Beratungsvertrag möglichst als Werkvertrag und nicht als Dienstvertrag bezeichnen.

- Für eine formelle Abnahme des "Beratungswerks" sorgen.

- Eine Klausel vereinbaren, daß die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme derjenigen Hard- und Software beginnt, deren Erwerb in der Systemauswahl empfohlen wird.